Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7228 24. 07. 2015 1Eingegangen: 24. 07. 2015 / Ausgegeben: 26. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Weise und von wem werden in Baden-Württemberg Lehr- und Bildungspläne sowie die für den Schulbetrieb relevanten Verordnungen und Anlagen dafür veröffentlicht? 2. Wie sieht die urheber- und nutzungsrechtliche Situation in Baden-Württemberg bei zentralen Prüfungsaufgaben, etwa Vergleichsarbeiten (VERA)-Testbögen oder Klausuraufgaben für das Abitur aus? 3. Wer hält unter welchen Bedingungen die Urheber- beziehungsweise Nutzungsrechte an den unter Ziffer 1 und 2 genannten Dokumenten beziehungsweise können diese generell oder unter bestimmten Bedingungen frei genutzt werden? 4. In welcher Weise werden die unter Ziffer 2 genannten Aufgaben den Schulen und den Lehrkräften zur Verfügung gestellt? 5. Ist nach Ablauf der entsprechenden Prüfungen eine Einsichtnahme der Öffentlichkeit in Prüfungsbögen und Klausuraufgaben möglich und wenn ja, unter welchen Bedingungen? 6. In welcher Höhe sind Ausgaben für die baden-württembergischen Schulen (Schulträger beziehungsweise Land) jährlich damit verbunden, sofern Testaufgaben oder Verwaltungsdokumente den Schulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden? 24. 07. 2015 Salomon GRÜNE Kleine Anfrage des Abg. Alexander Salomon GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Urheberrecht im schulischen Verwaltungsbereich Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7228 2 B e g r ü n d u n g Das Blog „netzpolitik.org“ berichtete am 27. Mai 2015 unter dem Titel „Klausurheberrecht “ (!) im Zusammenhang mit einer Informationsfreiheitsanfrage darüber , wie in verschiedenen Ländern – konkret Nordrhein-Westfalen und SachsenAnhalt – das Urheberrecht auf Abituraufgaben gestaltet ist. Demnach liegt beispielsweise in Nordrhein-Westfalen die Lizenz für die Veröffentlichung von Abituraufgaben bei dem privaten Anbieter Verband Bildungsmedien. Ich nehme dies zum Anlass, nach der Situation in Baden-Württemberg zu fragen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 14. August 2015 Nr. 14-0521.31/268/1 beantwortet das Minis - terium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Weise und von wem werden in Baden-Württemberg Lehr- und Bildungspläne sowie die für den Schulbereich relevanten Verordnungen und Anlagen dafür veröffentlicht? Verordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Veröffentlichung im Gesetzblatt . Soweit es sich um Verordnungen des Kultusministeriums handelt, werden sie zusätzlich im Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ wiedergegeben. Verwaltungsvorschriften werden ausschließlich im Amtsblatt, nicht im Gesetzblatt, veröffentlicht . Das Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ erscheint in drei Ausgaben: • Ausgabe A: Bei dieser Ausgabe handelt es sich um das regelmäßig erscheinende Amtsblatt. • Ausgabe B: Diese Ausgabe erscheint als Loseblattausgabe. Sie enthält das Vorschriften - und das Bekanntmachungsverzeichnis des Kultusressorts sowie eine Textsammlung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Kultusministe - riums. Diese Ausgabe wird durch Ergänzungslieferungen laufend aktualisiert. • Ausgabe C: In dieser Ausgabe werden Bildungs- und Lehrpläne veröffentlicht. Die Lieferung erfolgt nach einem gesonderten Verteiler. Für Bildungs- und Lehrpläne, die nur für wenige Schulen gelten, kann auch eine andere Form der Bekanntmachung gewählt werden. Dem Ministerium obliegt die Schriftleitung. Die Veröffentlichung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Neckar-Verlag GmbH, Klosterring l, 78050 VillingenSchwenningen . Alle gültigen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Gesetze sind auch unter „www.landesrecht-bw.de“ öffentlich zugänglich veröffentlicht. 2. Wie sieht die urheber- und nutzungsrechtliche Situation in Baden-Württemberg bei zentralen Prüfungsaufgaben, etwa Vergleichsarbeiten (VERA)-Testbögen oder Klausuraufgaben für das Abitur aus? 3. Wer hält unter welchen Bedingungen die Urheber- beziehungsweise Nutzungsrechte an den unter Ziffer 1 und 2 genannten Dokumenten beziehungsweise können diese generell oder unter bestimmten Bedingungen frei genutzt werden? In Reaktion auf die unbefriedigenden Ergebnisse, die Schülerinnen und Schüler an deutschen Schulen in internationalen Schulleistungsstudien erreicht haben, hat die Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossen, eine Reihe von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Bildungswesen umzusetzen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7228 Eine davon ist die Einrichtung des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB), das im Dezember 2004 seine Arbeit aufgenommen hat. Das IQB ist nach der Neustrukturierung ein eingetragener Verein, der laut Satzung den Namen „Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen – Wissenschaftliche Einrichtung der Länder an der Humboldt-Universität zu Berlin e. V.“ trägt und als An-Institut an der Humboldt-Universität zu Berlin angesiedelt ist. Mitglieder des Vereins sind die 16 Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Unterstützung der Länder entwickelt das IQB unter anderem Aufgaben für VERA, die jedes Jahr nahezu flächendeckend in den Jahrgangsstufen 3 und 8 in deutschen Schulen durchgeführt werden. Die Aufgabenentwickler übertragen im Rahmen ihrer Tätigkeit die erforderlichen Nutzungsrechte an das IQB. Das Weiterlizenzieren von Nutzungsrechten an die Länder ist nur für IQB-Eigenproduktionen möglich, da nicht über die Rechte Dritter entschieden werden kann (z. B. bei Verwendung literarischer Texte in Aufgaben für das Fach Deutsch). Für den Bereich VERA werden Rechte für die Pilotierung, die Haupttestung (Test - hefte, Auswertungsanleitungen, Didaktische Handreichungen) sowie für eine Onlinestellung auf den Seiten der Länder für die Dauer von fünf Jahren eingeholt. Jeder darüber hinausgehende Zweck bedarf einer neuen Rechteeinholung. Konkret bedeutet das: • Die VERA-Aufgaben dürfen im Rahmen der Pilotierung und der Haupttestung in gedruckter Form verbreitet werden. • Die Länder und das IQB dürfen VERA-Aufgaben für nicht-kommerzielle Bildungszwecke (im Unterricht, auf Fortbildungen, in privaten Haushalten) auf den Onlineplattformen für fünf Jahre zur Verfügung stellen. Ausgenommen sind IQB-Eigenproduktionen; diese dürfen auch länger zur Verfügung gestellt werden. Sofern die VERA-Aufgaben für andere Zwecke genutzt werden sollen, müssen die Rechte gesondert beim IQB eingeholt werden. Über die Verwendung von IQB-Eigenproduktionen kann das IQB alleinig entscheiden. Sind Rechte Dritter betroffen, so müssen auch von diesen die erforderlichen Rechte eingeholt werden. Die Nutzung von Aufgaben für abweichende Zwecke wurde vonseiten des IQB bisher immer befürwortet, sofern damit nicht-kommerzielle Zwecke verfolgt wurden. Das Land Baden-Württemberg beauftragt Lehrkräfte mit der Erstellung von Prüfungsaufgaben , hierzu kann nach den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auch auf Werkteile zurückgegriffen werden, bei denen das Nutzungsrecht nicht beim Land Baden-Württemberg liegt. Sofern für die Erstellung von Prüfungsaufgaben für Abschlussprüfungen auf fremde Werkteile (Fremdrechtsinhalte) zurückgegriffen wurde, können die für den Prüfungsgebrauch hergestellten Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG ausschließlich für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen genutzt werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung nach Abschluss der Prüfungen ist nicht zulässig. Soweit Teile, für die Fremdrechte bestehen, umfasst sind, dürfen die Prüfungsaufgaben auch nicht im Unterricht verwendet werden. Sofern bei der Erstellung nicht auf Fremdrechtsinhalte zurückgegriffen wurde, stehen dem Land als Dienstherrn der Lehrkräfte gemäß § 43 UrhG die Nutzungsrechte an den Prüfungsaufgaben zu. Die o. g. Einschränkungen für eine weitere Verwendung von Prüfungsaufgaben nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (etwa für den Unterricht) bestehen damit nicht. Gesetze, Verordnungen und amtliche Erlasse und Bekanntmachungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7228 4 4. In welcher Weise werden die unter Ziffer 2 genannten Aufgaben den Schulen und den Lehrkräften zur Verfügung gestellt? Mit der operativen Durchführung von VERA für das Land Baden-Württemberg wurde das Landesinstitut für Schulentwicklung vom Kultusministerium beauftragt . Für die Durchführung von VERA steht den Schulen ein geschütztes OnlinePortal zur Verfügung. Die Schulen erhalten vom Landesinstitut für Schulentwicklung alle wichtigen Informationen für den Zugang zum Portal und über den Ablauf des Verfahrens. Die Schulleitungen haben vor der Durchführung die Auf - gabe, im Online-Portal die teilnehmenden Klassen anzulegen, die Materialien herunterzuladen sowie vorab die Zuständigkeiten für Ausdrucken, Vervielfältigen und Weitergeben der Materialien schulintern zu klären. Für die Ablaufplanung werden vom Landesinstitut für Schulentwicklung spezielle Hinweise für die Schulleitung sowie Hinweise für Lehrkräfte bereitgestellt und über das Service Center Schulverwaltung per E-Mail versandt. Ein detaillierter zeitlicher Ablauf ist in einem Planungsraster zusammengefasst. Es richtet sich an Schulleitungen und Lehrkräfte und soll bei der Planung und Durchführung von VERA unterstützen. Prüfungsaufgaben werden in gedruckter Form und in der für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Anzahl an die Schulen geliefert. 5. Ist nach Ablauf der entsprechenden Prüfungen eine Einsichtnahme der Öffentlichkeit in Prüfungsbögen und Klausuraufgaben möglich und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrer- bzw. Lerngruppenkonferenzen besprochen. Auf Wunsch werden die Lernstandserhebungen nach ihrer Auswertung den Schülerinnen und Schülern zum Verbleib mitgegeben. Laut bundesweiter Absprache besteht eine Vertraulichkeitspflicht für die Testmateria - lien von 4 Wochen. Nach dieser Frist können die korrigierten Arbeiten den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitgegeben werden. Es liegt jedoch im Ermessen der Schule, die Arbeiten bis nach der Sichtung der Ergebnisrückmeldungen an den Schulen zu behalten und gegebenenfalls vorab den Eltern und Erziehungs - berechtigten Einsicht in die Arbeiten zu ermöglichen. Die Einsichtnahme in schulische Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle ist in der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen geregelt (K. u. U. 2015 S. 15, Abschnitt II Ziff. 6). Wer als Schülerin oder Schüler an einer öffent - lichen Schule eine Prüfung abgelegt hat (einschließlich der Prüfungen für Schulfremde ), kann nach Abschluss der Prüfung, beziehungsweise soweit diese aus mehreren Teilprüfungen besteht, nach Abschluss der gesamten Prüfungen, seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Korrekturanmerkungen und gegebenenfalls einer Notenbegründung und die ihn betreffenden Prüfungsprotokolle der mündlichen Prüfungen einsehen sowie auch kopieren, einscannen oder abfotografieren. Die Einsichtnahme ist möglich durch die Schülerin oder den Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch deren Erziehungsberechtigte, sowie durch zur Einsichtnahme Bevollmächtigte. Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium nicht veröffentlicht, weil die Aufgaben regelmäßig Teile enthalten, die nicht von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kultusverwaltung erstellt wurden und deshalb aus urheberrechtlichen Gründen zwar in der Prüfung eingesetzt, aber nicht weitergehend genutzt werden dürfen. Bei Schulbuchverlagen können Sammlungen von Prüfungsaufgaben erworben werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat eine landesweite Vor-Ort-Zuständigkeit für die urheberrechtliche Zustimmung zur Veröffentlichung von Prüfungsaufgaben . In den Vereinbarungen mit den Verlagen wird u. a. geregelt, dass sich die Nutzungsrechte nur auf die Teile beziehen, an denen dem Land ein alleiniges Nutzungsrecht zusteht, nicht jedoch auf die enthaltenen urheberrechtlich geschützten Fremdtexte. Die Nutzungsrechte sind insoweit durch den Schulbuchverlag beim jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7228 6. In welcher Höhe sind Ausgaben für die baden-württembergischen Schulen (Schulträger beziehungsweise Land) jährlich damit verbunden, sofern Testaufgaben oder Verwaltungsdokumente den Schulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden? Für die Abiturprüfung 2010 hat der Landesrechnungshof in seiner Denkschrift 2011 (http://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/de/veroeffentlichungen/ denkschriften/254912/254959.html) ausführlich dargelegt, in welcher Höhe bei den verschiedenen Tätigkeitsfeldern Zeitaufwand und Kosten anfallen. Vergleichbare Untersuchungen in den anderen Schularten bei der Erstellung der Abschluss - prüfungen oder beim IQB für die Entwicklung der Aufgaben liegen derzeit nicht vor. Die jährlichen Kosten für Druck und Versand der Abschlussprüfungen in den allgemein bildenden Schulen belaufen sich auf insgesamt rund 400.000 Euro. Verwaltungsdokumente von Kultusministerium, Regierungspräsidien und Staatlichen Schulämtern werden den Schulen in der Regel unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für den Bezug des Amtsblatts „Kultus und Unterricht“ werden im Jahresabonnement 39,90 Euro durch den Neckar-Verlag in Rechnung gestellt. Zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG haben die Länder mit den Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag für die Jahre 2015 bis 2018 geschlossen. Die daraus entstehenden Gesamtkosten für die Länder steigen von jährlich rund 11 Mio. auf rund 16 Mio. Euro an. Der auf Baden-Württemberg entfallende Anteil ergibt sich nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels und wird voraussichtlich von rund 1,5 Mio. Euro (2015) auf rund 2,2 Mio. Euro (2018) ansteigen. Der jeweilige jährliche Betrag wird entsprechend den Schülerzahlen zwischen den Schulen in kommunaler, freier und staatlicher Trägerschaft aufgeteilt. Der Anteil, der auf die Schulen in freier Trägerschaft entfällt, wird dem Land erstattet. Der Anteil, der auf die Schulen in kommunaler Trägerschaft entfällt , wird gemäß § 2 Ziffer 6 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) aus der Finanzausgleichsmasse A vorweg entnommen. Beim Land bleibt der Anteil für die staatlichen Schulen. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice