Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7238 29. 07. 2015 1Eingegangen: 29. 07. 2015 / Ausgegeben: 27. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die Wichtigkeit der sozialverträglichen Umsetzung der Notariatsreform ? 2. Was versteht sie unter „sozialverträglicher Umsetzung“ und welche Maßnahmen hat sie hierzu bereits getroffen? 3. Wie viele von der Reform betroffene Notare im Landesdienst werden nach heu - tigem Stand zum Stichtag 1. Januar 2018 das 63. Lebensjahr vollendet haben? 4. Welche Übergangs- und Ausscheideregelungen sind für diese Betroffenen geplant ? 5. Sieht sie es als zielführend an, Notare mit wenigen Wochen Dienstzeit bis zur Pensionierung als Rechtspfleger am Amtsgericht zu verwenden? 6. Sieht sie Handlungsbedarf an den Amtsgerichten, wenn parallel in den Besoldungsgruppen A 8/A 9 beschäftigte Rechtspfleger und übernommene Notare in A 13 die gleichen Aufgaben erfüllen? 28. 07. 2015 Schiller CDU Kleine Anfrage der Abg. Jutta Schiller CDU und Antwort des Justizministeriums Umsetzung der Notariatsreform Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 2 B e g r ü n d u n g Ein gemeinsames Ziel der Landespolitik ist es, die Notariatsreform so sozialverträglich wie möglich zu gestalten. Dieses Ziel formuliert z. B. Justizminister Rainer Stickelberger in einer Pressemitteilung des Justizministeriums vom 27. Juni 2014: „ ,Es ist uns ein besonderes Anliegen, die Reform sozialverträglich um - zusetzen‘, sagte Justizminister Rainer Stickelberger in Stuttgart“ – abgerufen am 28. Juli 2015 unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/ pressemitteilung/pid/massnahmen-zur-sozial-vertraeglichenumsetzung-dergrundbuchamts -und-notariatsreform. Aufgrund von Nachfragen Betroffener soll mit der Kleinen Anfrage die Ausgestaltung der Sozialverträglichkeit der Notariatsreform für aus Altersgründen zeitnah an dem Stichtagstermin der Notariatsreform ausscheidende Notare abgefragt werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 18. August 2015 beantwortet das Justizministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet sie die Wichtigkeit der sozialverträglichen Umsetzung der Notariatsreform ? Die Notariats- und Grundbuchamtsreform ist die größte Strukturreform in der Geschichte der baden-württembergischen Justiz. Ihre sozialverträgliche Umsetzung stellt für die Landesregierung ein außerordentlich wichtiges Anliegen dar. Das Justizministerium hat deswegen frühzeitig begonnen, einen Maßnahmenkatalog zu entwickeln, um die Folgen der Reform für die Beschäftigten der Notariate soweit erforderlich abzumildern. Die Landesregierung nimmt dabei alle Beschäftigtengruppen der Notariate in den Blick, d. h. neben den Notaren auch die große Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unterstützungsbereichs (Ser - vicekräfte). Das Justizministerium hat den Ministerrat im Sommer 2014 über wichtige Eckpunkte der sozialverträglichen Umsetzung der Grundbuchamts- und Notariats - reform informiert. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (berichtigt durch Beschluss vom 29. Juli 2014) hat der Ministerrat die Planungen des Justizministeriums zur Kenntnis genommen und den Grundstein dafür gelegt, dass im Falle der Notariatsreform die gleichen Standards gelten wie bei früheren Reformen (Verwaltungsstrukturreform , Polizeireform). Weitere Maßnahmen wie das „Sicherheitsnetz “ für ausscheidende Tarifbeschäftigte gehen weit über das hinaus, was das Land im Falle früherer Reformen angeboten hat (siehe dazu im Einzelnen die Antwort auf Frage 2). Größten Wert legt die Landesregierung bei der Ausgestaltung der sozialverträglichen Umsetzung auf eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Personalvertretung . Das Justizministerium steht in ständigem, vertrauensvollem Kontakt mit dem Hauptpersonalrat in seinem Geschäftsbereich. Regelmäßige Gespräche finden zudem mit den Interessenvertretungen der Notare (Badischer Notarverein und Württembergischer Notarverein) sowie den betroffenen Gewerkschaften statt. 2. Was versteht sie unter „sozialverträglicher Umsetzung“ und welche Maßnahmen hat sie hierzu bereits getroffen? Unter der sozialverträglichen Umsetzung der Grundbuchamts- und Notariats - reform versteht die Landesregierung ein Bündel von Maßnahmen, dessen Inhalt und Umsetzungsstand dem folgenden Überblick entnommen werden kann: 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 a) Maßnahmen für alle Beschäftigten der Notariate b) Zusätzliche Maßnahmen für Angestellte im Servicebereich Maßnahme Stand der Umsetzung In bestimmten Härtefällen (siehe § 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2014) kann bei reformbedingten Versetzungen zunächst (im Regelfall bis zu 1 Jahr) von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden. Folge: Es besteht ein Trennungsgeldanspruch . Vollständig umgesetzt durch das Gesetz über das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen aus Anlass der Grundbuchamts- und Notariatsreform vom 21. Oktober 2014, GBl. S. 496. Zugunsten von der Reform betroffener Beschäftigter sind bei reformbedingten Personalmaßnahmen Ermessensspielräume auszuschöpfen . Es sind persönliche Belange der Beschäftigten (z.B. Gesundheitszustand, Alter, Beschäftigungsdauer, Familienverhältnisse , Wohnort, Wohnungssituation) zu berücksichtigen . Bei der Stellenbesetzung sind reformbetroffene Bedienstete bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen. Vollständig umgesetzt durch Ministerratsbeschluss vom 24. Juni 2014. Maßnahme Stand der Umsetzung Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Reform sind ausgeschlossen, es sei denn, ein zumutbarer Arbeitsplatz wird abgelehnt. Vollständig umgesetzt durch Ministerratsbeschluss vom 24. Juni 2014. Anspruch auf eine Abfindung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die (etwa wegen Arbeitsaufnahme bei einem freien Notar) freiwillig ausscheiden. Umgesetzt durch Ministerratsbeschluss vom 24. Juni 2014. Details sind noch durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. Unbefristete Tarifbeschäftigte sollen die Möglichkeit erhalten, bei einem freien Notar tätig zu werden, ohne ihren Vertrag mit dem Land sogleich aufgeben zu müssen. Hierzu können Sie bis zu fünf Jahre unbezahlten Sonderurlaub nach § 28 TV-L erhalten („Sicherheitsnetz “). Derzeit Ausarbeitung eines detaillierten Konzepts durch Justizministerium und Ministerium für Finanzen und Wirtschaft . Tarifbeschäftigte, die einen anderen Arbeitsplatz beim Land erhalten, sind entsprechend der bisherigen Eingruppierung umzusetzen. Ist dies nicht zumutbar möglich, erfolgt eine finanzielle Besitzstandswahrung. Umgesetzt durch Ministerratsbeschluss vom 24. Juni 2014. Details sind noch durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. Über die gesetzlich geregelten Fälle (§ 236 b SGB VI) hinaus sollen Beschäftigte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, bereits frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen können. Hierzu leistet das Land Ausgleichzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung. Kenntnisnahme der Planungen des Justizministeriums durch Ministerratsbeschluss vom 24. Juni 2014. Derzeit Ausarbeitung eines Konzepts durch Justizministerium und andere Ressorts. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 4 c) Zusätzliche Maßnahmen für Beamtinnen / Beamte des mittleren Dienstes Ferner zu nennen ist hier die Schaffung einer Aufstiegsperspektive für sogenannte Beschlussfertigerinnen und Beschlussfertiger (dazu näher unter 6.). d) Zusätzliche Maßnahmen für Angehörige der Bezirksnotarslaufbahn Die Ausgestaltung dieser Maßnahmen hat das Justizministerium in enger Abstimmung mit dem Hauptpersonalrat seines Geschäftsbereichs geplant und weiß sich mit diesem in Übereinstimmung. Anregungen der Personalvertretungen, der Beschäftigten oder ihrer Interessenverbände hat das Justizministerium stets bereitwillig aufgegriffen, geprüft und gegebenenfalls weiterverfolgt. Nicht aufgegriffen hat die Landesregierung nach sorgfältiger Prüfung lediglich den Wunsch der Notare und ihrer Verbände nach einer Vorruhestandsregelung, die einen abschlagsfreien Ruhestand bereits vor Erreichen der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze ermöglichen würde. Eine solche Vorruhestandsregelung war von den Notaren frühzeitig gefordert, aber schon von der Vorgänger - regierung, die die Grundsatzentscheidung für die Durchführung der Grundbuchamts - und Notariatsreform getroffen hat, nicht geschaffen worden. Maßnahme Stand der Umsetzung Auf Antrag Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 BeamtStG. Die Folgen für die Versorgung ergeben sich aus § 27 Abs. 5 LBeamtVGBW. Die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen bereits. Kenntnisnahme der Planungen des Justizministeriums durch Ministerratsbeschluss vom 24. Juni 2014. Derzeit Ausarbeitung eines Konzepts durch Justizministerium und andere Ressorts. Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes sollen die Möglichkeit erhalten, im Wege der Zuweisung nach § 20 BeamtStG bei einem freien Notar tätig zu werden, ohne ihr Beamtenverhältnis sogleich aufgeben zu müssen. Die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen bereits. Maßnahme Stand der Umsetzung Die Laufbahn der Bezirksnotare wird fortgeführt , d.h. die bestehenden Beförderungsmöglichkeiten in das Amt eines Bezirksnotars nach den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 bleiben auch für die Zeit nach dem Stichtag der Notariatsreform erhalten. Umgesetzt durch Änderung des § 105 LBesG mit dem Gesetz zur Umsetzung der Notariatsreform und zur Anpassung grundbuchrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2015, GBl. S. 89. Zahlung eines Sonderzuschlags von monatlich 362,76 € an Notarinnen/Notare und Notarvertreter/-innen, die vor dem 1. Januar 2018 in ein grundbuchführendes Amtsgericht wechseln, in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2017. Umgesetzt durch Rechtsverordnung der Landesregierung über einen reformbedingten Sonderzuschlag für Bezirksnotare und Notarvertreter vom 7. Juli 2015, GBl. S. 688. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 3. Wie viele von der Reform betroffene Notare im Landesdienst werden nach heutigem Stand zum Stichtag 1. Januar 2018 das 63. Lebensjahr vollendet haben? Zum Stichtag 1. Januar 2018 werden 79 der heute aktiven Notare, deren regulärer Ruhestand nach dem Stichtag 1. Januar 2018 liegt, das 63. Lebensjahr vollendet haben. Es handelt sich im Einzelnen um 69 Bezirksnotare und zehn badische Amtsnotare. 4. Welche Übergangs- und Ausscheideregelungen sind für diese Betroffenen geplant ? Für die im Landesdienst verbleibenden badischen Amtsnotare wird das Justiz - ministerium entsprechend ihrer Qualifikation Richter- und Staatsanwaltsstellen in Gerichten und Staatsanwaltschaften freihalten. Die im Landesdienst verbleibenden württembergischen Bezirksnotare und Notarvertreter sollen weiterhin in ihren Spezialgebieten, d. h. in den künftigen Nachlass - und Betreuungsabteilungen der Amtsgerichte sowie in den Grundbuchämtern eingesetzt werden. Die bisherigen Befugnisse der Bezirksnotare und Notarvertreter im gerichtlichen Bereich – die über die Kompetenzen von Rechtspflegern hinausgehen – werden dabei nicht eingeschränkt. Die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen, die für die Notare in der Regel auch eine örtliche Veränderung bedeuten werden, werden sozialverträglich erfolgen. Jeder Notar wird die Gelegenheit erhalten, seine Interessen und persönlichen Belange in die Entscheidungsprozesse einzubringen. Soweit Bezirksnotare und Notarvertreter bereits vor dem 1. Januar 2018 die Tätigkeit in einem Grundbuchamt aufnehmen und so auf die Erzielung von Gebührenanteilen verzichten, erhalten sie einen Sonderzuschlag nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Landes - regierung über einen reformbedingten Sonderzuschlag für Bezirksnotare und Notarvertreter vom 7. Juli 2015. Besondere Ausscheideregelungen sind für die Amtsnotare nicht geplant. Die bisher von den Amtsnotaren wahrgenommenen Aufgaben entfallen nicht, sondern werden künftig lediglich insoweit aufgeteilt, als die notariellen Geschäfte von den künftigen Nurnotaren übernommen werden und die gerichtlichen Geschäfte zu den Amtsgerichten übergehen. Dies entspricht der Rechtslage in den anderen Ländern. Insbesondere für den württembergischen Landesteil gilt deshalb, dass jeder Bezirksnotar und jeder Notarvertreter in den Amtsgerichten dringend be - nötigt wird, weil sonst eine Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung in den Bereichen Nachlass, Betreuung und Grundbuch nicht gewährleistet werden könnte . Die Landesregierung trägt die Verantwortung für funktionierende und personell ausreichend ausgestattete Gerichte. Notaren, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, steht nach der allgemeinen Bestimmung des § 40 LBG die Möglichkeit offen, unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen nach § 27 Abs. 2 und 3 LBeamtVGBW vorzeitig in den Ruhestand zu treten. 5. Sieht sie es als zielführend an, Notare mit wenigen Wochen Dienstzeit bis zur Pensionierung als Rechtspfleger am Amtsgericht zu verwenden? Bei der Frage der sinnvollen Verwendung von Bezirksnotaren, deren Ruhestand am Stichtag 1. Januar 2018 bereits unmittelbar bevorsteht, ist zu bedenken, dass eine Reform dieser Größenordnung nur gelingen kann, wenn beim Übergang in das neue System möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Erfahrungen einbringen. Im württembergischen Landesteil werden zum 1. Januar 2018 insgesamt 234 Notariate aufgelöst. Dies bedeutet, dass offene Nachlass- und Betreuungsverfahren in das neue System zu integrieren und weiterzubearbeiten sein werden, während gleichzeitig neue Verfahren eingehen. Hinzu kommt der mit dieser Aufgabenverlagerung verbundene, nicht zu unterschätzende organisatorische und logistische Aufwand. Bei der Bewältigung dieser Herausforderungen kann die Justiz nicht auf die fachlichen und organisatorischen Kenntnisse und Fähigkeiten der erfahrenen Notarinnen und Notare verzichten. Selbstverständlich Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 6 wird die Justizverwaltung jedoch Notaren in den letzten Wochen ihrer Diensttätigkeit keine Aufgaben übertragen, in welche sich diese völlig neu einarbeiten müssten, sondern wird diese in den ihnen vertrauten Bereichen einsetzen. Gerade für die Fälle sehr kurzer verbleibender Amtszeiten ist auf die Möglichkeit eines Ruhestands nach § 40 LBG – mit entsprechend geringen Versorgungsabschlägen nach § 27 Abs. 2 und 3 LBeamtVGBW – hinzuweisen. 6. Sieht sie Handlungsbedarf an den Amtsgerichten, wenn parallel in den Besoldungsgruppen A 8/A 9 beschäftigte Rechtspfleger und übernommene Notare in A 13 die gleichen Aufgaben erfüllen? Bezirksnotarinnen und Bezirksnotare der BesGr A 13 sowie Notarvertreterinnen und Notarvertreter der BesGr A 12 werden im Zuge der Grundbuchamts- und Notariatsreform an den Amtsgerichten in den Sachgebieten Betreuung, Nachlass und Grundbuch tätig. Während Letzteres im Zuge der sukzessive erfolgenden Grundbuchamtsreform teilweise schon der Fall ist, erfolgt ein Einsatz in den Nachlass- und Betreuungsgerichten erst mit dem 1. Januar 2018. Soweit in diesen Bereichen parallel auch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger tätig werden, geschieht dies nach Nr. 3.3.3 in Verbindung mit Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums für die Bewertung von Dienstposten bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notariaten vom 9. Juni 2015 (Die Justiz S. 149) auf hochwertigen Dienstposten. Ihnen sind • im Nachlassbereich die BesGr A 11/A 121, • im Betreuungsbereich die BesGr A 12, • und im Grundbuchbereich die BesGr A 13 zugeordnet. In den Bereichen Nachlass und Betreuung werden die Bezirksnotare (und Notarvertreter ) nach § 33 des Rechtspflegergesetzes in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung über Kompetenzen verfügen, die über diejenigen der Rechtspfleger deutlich hinausgehen. Die Bezirksnotare übernehmen hier Aufgaben, die ansonsten dem höheren (richterlichen) Dienst vorbehalten sind. Es ist schlüssig, wenn sich dies auch in einer höheren Bewertung der Dienstposten niederschlägt. Im Bereich Grundbuch bestehen keine Unterschiede zwischen den Kompetenzen der Rechtspfleger und denjenigen der Bezirksnotare und Notarvertreter. Dementsprechend ist auch die Dienstpostenbewertung grundsätzlich gleich. Unterschiede ergeben sich lediglich bei der Tätigkeit als Gruppenleiter; diese ist im Fall der Wahrnehmung durch Rechtspfleger nach Nr. 3.3.4 der Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 2015 der BesGr A 13 mit Amtszulage, im Fall der Wahrnehmung durch Bezirksnotare (bei Vorhandensein von mindestens zehn Planstellen für Grund - buchsachbearbeiter) durch Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz der BesGr A 14 zugeordnet, wobei sich dieser (geringe) Unterschied durch die besonders qualifizierte Ausbildung der Bezirksnotare gerade auch im Grundbuchbereich erklärt. Diese stringente Bewertung der Dienstposten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Rechtspflegerbereich die Inhaber der jeweiligen Dienstposten nicht notwendigerweise bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe innehaben, das der Bewertung ihres Dienstpostens entspricht. Vielmehr können Rechtspfleger auch niedrigerer Besoldungsgruppen beginnend mit der Besoldungsgruppe A 9 auf Dienstposten als Nachlass-, Betreuungs- oder Grundbuchsachbearbeiter eingesetzt werden. Es handelt sich bei diesen Dienst - posten für die betreffenden Rechtspfleger dann um Beförderungsdienstposten im Sinne des § 11 LBG; sie geben ihren Inhabern die Möglichkeit, sich (nach den Vorgaben des Laufbahnrechts) auf höher besoldete, ausgeschriebene Planstellen zu bewerben und so letztlich bis in ein Amt aufzusteigen, das der Bewertung ihres Dienstpostens entspricht. Dieser Einsatz von Beamten unterschiedlicher Besol- _____________________________________ 1 Vor/nach Übertragung richterlicher Aufgaben nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 RPflG. 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7238 dungsgruppen auf den Dienstposten für Nachlass-, Betreuungs- und Grundbuchachbearbeiter im Rechtspflegerbereich ist eine Konsequenz der dort gegebenen Stellensituation. Da die in den Nachlass-, Betreuungs- und Grundbuchbereich wechselnden Bezirksnotare und Notarvertreter ihre Planstellen „mitnehmen“, führt diese Fluktuation auch nicht zu einer Verknappung der für Rechtspfleger in den Amtsgerichten zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen. Dementsprechend sieht die Landesregierung hier kein nennenswertes Konfliktpotenzial und derzeit auch keinen Handlungsbedarf. Ein Einsatz von Beamten der dem mittleren Dienst zuzuordnenden BesGr A 8 auf Dienstposten, auf denen auch Bezirksnotare eingesetzt werden, kommt nur ganz übergangsweise im Zuge des Einsatzes von sogenannten Rechtspflegern in Grund - buchsachen nach § 35 a des Rechtspflegergesetzes vor. Es handelt sich vor allem um Beschlussfertigerinnen und Beschlussfertiger, d. h. Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes aus den Notariaten, die durch eine achtmonatige Qualifizierung an der Fachhochschule Schwetzingen – Hochschule für Rechtspflege die Möglichkeit erhalten, in den gehobenen Dienst bis maximal in ein Amt der BesGr A 11 aufzusteigen. In Vertretung Gallner Ministerialdirektorin << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice