Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7274 05. 08. 2015 1Eingegangen: 05. 08. 2015 / Ausgegeben: 04. 09. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele potenzielle Windkraftflächen wären in Baden-Württemberg möglich, wenn ein Mindestabstand von 1.500 beziehungsweise von 1.000 Metern zugrunde gelegt werden würde? 2. Wie viele Flächen – gestaffelt nach Stadt- und Landkreisen – hat die Forstverwaltung Baden-Württemberg für Windkraftanlagen geplant, beziehungsweise bereits ausgeschrieben oder bereits vergeben? 3. Wie ist die Bewerberstruktur für die unter der Frage 2 genannten Flächen für Windkraftstandorte, aufgeschlüsselt nach gewerblichen Investoren aus der Privatwirtschaft , Bürgergenossenschaften oder anderen Zusammenschlüssen von Bürgern, Konsortien aus Stadtwerken oder mit Beteiligung von Stadtwerken, Energieunternehmen allein oder in Kombination mit vorgenannten Investoren? 4. Gelten für Stadtwerke bei der Investition in Windkraftanlagen andere Regeln als für private Investoren, bzw. wird über die kommunalrechtliche Aufsicht sichergestellt, dass Investitionen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden? 5. Ist die Pacht für Forstflächen des Landes einheitlich geregelt? 6. Welche Kriterien beeinflussen die Pachthöhe? 7. Welche Einnahmen hat das Land seit dem Jahr 2010 bereits erwirtschaftet, beziehungsweise welche Einnahmen werden bis zum Jahr 2020 erwartet? 8. Trifft es zu, dass das Stadtwerkekonsortium Schorndorf/Fellbach/Göppingen/ Tübingen mit ForstBW über die Pacht für den in der laufenden regionalen Planung als Standort GP-03 – ehemaliges Bundeswehrdepot – ausgewiesenen Standort verhandelt, weil die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage sonst nicht gegeben ist? 04. 08. 2015 Haußmann FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Windkraft in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7274 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 26. August 2015 Nr. Z(51)-0141.5/564 F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele potenzielle Windkraftflächen wären in Baden-Württemberg möglich, wenn ein Mindestabstand von 1.500 beziehungsweise von 1.000 Metern zugrunde gelegt werden würde? Zu 1.: Bei der Beantwortung der Frage zu Ziff. 1 wird im Folgenden davon ausgegangen , dass mit den genannten Mindestabständen der Abstand zu Wohngebieten gemeint ist. Laut Potenzialatlas Erneuerbare Energien besteht in Baden-Württemberg auf einer Fläche von rund 30.700 Hektar mit durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten von mehr als 5,75 m/s in einer Höhe von 100 Metern über Grund ein Potenzial für 4.086 Windenergieanlagen. Hinzu kommen weitere Möglichkeiten in Gebieten mit Windgeschwindigkeit zwischen 5,25 und 5,75 m/s in einer Höhe von 100 Metern (siehe LT-Drucksache 15/6436, zu Ziff. 3). Bei einem Abstand von 1.500 Metern zu Wohngebieten werden die o. g. Potenzialflächen um mehr als 90 Prozent verringert, bei einem Abstand von 1.000 Metern zu Wohngebieten werden sie um mehr als 50 Prozent reduziert. 2. Wie viele Flächen – gestaffelt nach Stadt- und Landkreisen – hat die Forstverwaltung Baden-Württemberg für Windkraftanlagen geplant, beziehungsweise bereits ausgeschrieben oder bereits vergeben? Zu 2.: Zur Planung: Bevor eine Fläche, die vollständig im Staatswald liegt, zur Ausschreibung gelangt , wird sie von den zuständigen Stellen des Landesbetriebs ForstBW vorgeprüft . Dies dient dazu, Flächen auf denen Tabukriterien oder auch Grundsatzbeschlüsse der Belegenheitsgemeinden einer Windkraftnutzung entgegenstehen, vom Verfahren der Angebotseinholung auszuschließen. Einer Auflistung der geplanten Flächen steht entgegen, dass dem Landesbetrieb ForstBW für viele Bereiche derzeit die für eine Vorprüfung zur windenergetischen Nutzbarkeit der Flächen notwendigen und belastbaren planerischen Grundlagen (Regionalpläne oder Flächennutzungspläne) nicht vorliegen. Zur Ausschreibung: Mit Stand Anfang August 2015 sind insgesamt 31 potenzielle Flächen in der Umsetzung bzw. Vorprüfung und Ausschreibung. Auf die einzelnen Landkreise verteilen sich diese Potenzialflächen wie folgt: Landkreis potenzielle Flächen/Vorgänge Biberach 1 Breisgau-Hochschwarzwald 1 Calw 1 Emmendingen 2 Freudenstadt 1 Göppingen 1 Rhein-Neckar-Kreis 2 Heidenheim 1 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7274 Abgeschlossene Vorgänge: Mit Stand 7. August 2015 wurden vom Land Baden-Württemberg – Staatsforstverwaltung /Landesbetrieb ForstBW – bisher 55 Standortsicherungsverträge (Gestattungsverträge ) für Windenergienutzung im Staatswald geschlossen. Diese verteilen sich wie folgt auf die Landkreise: Landkreis potenzielle Flächen/Vorgänge Lörrach 3 Ostalbkreis 1 Ortenaukreis 2 Rems-Murr-Kreis 2 Reutlingen 4 Ravensburg 1 Schwäbisch Hall 3 Sigmaringen 1 Tuttlingen 2 Waldshut 2 Landkreis Anzahl der Verträge Breisgau-Hochschwarzwald 3 Calw 1 Emmendingen 3 Freudenstadt 1 Göppingen 1 Heidenheim 3 Lörrach 3 Ostalbkreis 8 Ortenaukreis 5 Rems-Murr-Kreis 8 Reutlingen 1 Ravensburg 2 Schwäbisch Hall 5 Waldshut 1 Main-Tauber-Kreis 1 Enzkreis 2 Heilbronn 1 Esslingen 3 Alb-Donau-Kreis 1 Karlsruhe 1 Hohenlohekreis 1 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7274 4 3. Wie ist die Bewerberstruktur für die unter der Frage 2 genannten Flächen für Windkraftstandorte, aufgeschlüsselt nach gewerblichen Investoren aus der Privatwirtschaft , Bürgergenossenschaften oder anderen Zusammenschlüssen von Bürgern, Konsortien aus Stadtwerken oder mit Beteiligung von Stadtwerken, Energieunternehmen allein oder in Kombination mit vorgenannten Investoren? Zu 3.: Bis zum 7. August 2015 wurden von ForstBW die oben aufgeführten 55 Vorgänge für Windenergieanlagen im Staatswald abgeschlossen. Anhand dieser Vertragspartner ist die momentan zu erkennende Bewerberstruktur wie folgt einzuordnen: Dieser Mix an Unternehmensformen der Vertragspartner von ForstBW zeigt, dass die Betriebsform kein entscheidungsrelevantes Merkmal darstellt. 4. Gelten für Stadtwerke bei der Investition in Windkraftanlagen andere Regeln als für private Investoren, bzw. wird über die kommunalrechtliche Aufsicht sichergestellt, dass Investitionen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden? Zu 4.: Bei der Vergabe von Windkraftstandorten im Staatswald gelten für Stadtwerke keine anderen Regeln als für private Investoren. Auch die Stadtwerke geben ihre Angebote im Rahmen des vom Landesbetrieb für die Vergabe von Windkraftstand - orten im Wald entwickelten Angebotsverfahrens ab. Im Übrigen kann die Frage nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich gelten für die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden die §§ 102 ff der Gemeindeordnung (GemO). Voraussetzung für die wirtschaftliche Betätigung ist, dass der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 102 Abs. 1 GemO). Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sollen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen (§ 102 Abs. 3 GemO). Diese Grundsätze gelten auch für Stadtwerke, die als Eigenbetriebe organisiert sind und damit keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Stadtwerke in Privatrechtsform unterliegen ebenfalls gewissen Beschränkungen, zum Beispiel müssen sie einen öffentlichen Zweck erfüllen. Das ergibt sich mittelbar daraus, dass Gemeinden nur unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen in Privatrechtsform bzw. GmbHs errichten oder sich daran beteiligen dürfen (vgl. §§ 103, 103 a GemO). In diesem Rahmen und im Rahmen der Haushaltsgrundsätze, wonach u. a. die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen ist, können Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung über ihre Investitionen entscheiden . Der Rechtsaufsicht unterliegen nur Gemeinden, nicht dagegen Unternehmen in Privatrechtsform. Gewerbliche Investoren der Privatwirtschaft 47 % Bürgerenergiegenossenschaften 4 % Stadtwerke 4 % Energieunternehmen 23 % andere Zusammenschlüsse wie Kooperationen der Stadtwerke bzw. Bürgerenergiegenossenschaften 22 % 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7274 5. Ist die Pacht für Forstflächen des Landes einheitlich geregelt? Zu 5.: Grundsätzlich werden aber die für die Windkraftnutzung geeigneten reinen Staatswaldflächen in einem einheitlichen Angebotsverfahren bereitgestellt. In einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren werden Angebote eingeholt und nach vorgegebenen Kriterien gewichtet. Die Bewertung der einzelnen Angebote erfolgt in einem abgestuften Verfahren. Nach Prüfung bestimmter Ausschlussgründe (z. B. der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Projekterfahrung) werden die konkrete Projektvorbereitung (technische und finanzielle Projektvorbereitung und Planung) und die gebotenen Pachtentgelte (Fiskalgebot aus Umsatzbeteiligung und Mindestentgelt) nach einem Punktesystem bewertet. Einzelheiten hierzu können dem Papier „Bewertungsverfahren für Pachtangebote“ entnommen werden, das auf der Homepage des Landesbetriebs ForstBW eingestellt ist (http://forstbw.de/produkte-dienstleistungen/windkraftanlagen-im-wald/windkraftanlagen -im-staatswald.html). Als Vertragspartner ausgewählt wird dasjenige Unternehmen, welches in der Gesamtbewertung als Erstplatzierter hervorgeht. Als Pachtpreis wird schließlich der von diesem Unternehmen gebotene Pachtpreis vereinbart. 6. Welche Kriterien beeinflussen die Pachthöhe? Zu 6.: Nach den bisherigen Erfahrungen des für die Verpachtung der Staatswaldflächen zuständigen Landesbetriebs hängt die Höhe der gebotenen Pachtpreise zum Einen von den unternehmensspezifischen Rahmenbedingungen/Faktoren (z. B. Gewinn - erwartung, Risikobereitschaft, Anlagekosten, Betriebskosten, Zinsniveau, Einspeisevergütung , Erfahrung etc.) ab. Zum Anderen kommt es dabei sehr stark auf die Qualität/Tauglichkeit des Standortes (Windhöffigkeit, mögliche Anzahl der Windräder, Topografie, zu beachtende Restriktionen, Erschließbarkeit etc.) an. Eine individuelle Kalkulation und Abwägung dieser Komponenten führt zu den dann im Angebotsverfahren geforderten fiskalischen Pachtangeboten der Bewerber . 7. Welche Einnahmen hat das Land seit dem Jahr 2010 bereits erwirtschaftet, beziehungsweise welche Einnahmen werden bis zum Jahr 2020 erwartet? Zu 7.: Die Einnahmen aus der Verpachtung von Windenergieanlagen (WEA) setzten sich von 2010 bis zum Jahr 2012 aus den relativ gleichbleibenden Erträgen der acht sich bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb befindenden WEA der älteren Generation zusammen. Ab dem Jahr 2013 erhöhte sich dieser Betrag um die bei Vertragsabschluss in den Neuverträgen fällig werdenden Einmalzahlungen (i. d. R. 8000,– Euro je Vertrag). Im Jahr 2014 ging ein weiteres Windrad im Staatswald an das Netz. Die Einnahmen (gerundet) verteilen sich auf die letzten fünf Jahre wie folgt: Eine Prognose der Einnahmen bis 2020 ist zum jetzigen Zeitpunkt mit großen Unsicherheiten verbunden. Insbesondere ist aufgrund der noch anstehenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei den geplanten Projekten damit zu rechnen, dass einige Projekte nicht realisiert werden können. Ebenfalls sind manche Standorte auch planungsrechtlich noch nicht gesichert (Vorranggebiet/Konzentrationszone) und könnten somit für eine Realisierung von WEA auch noch wegfallen. 2010 2011 2012 2013 2014 91.000 € 93.000 € 115.000 € 203.000 € 297.000 € Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7274 6 8. Trifft es zu, dass das Stadtwerkekonsortium Schorndorf/Fellbach/Göppingen/ Tübingen mit ForstBW über die Pacht für den in der laufenden regionalen Planung als Standort GP-03 – ehemaliges Bundeswehrdepot – ausgewiesenen Standort verhandelt, weil die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage sonst nicht gegeben ist? Zu 8.: Dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz liegen keine Informationen über Pachtverhandlungen zum Standort GP-03 – ehemaliges Bundeswehrdepot – vor. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz