Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7288 11. 08. 2015 1Eingegangen: 11. 08. 2015 / Ausgegeben: 16. 09. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Seit wann plant sie die Einrichtung einer Landeserstaufnahmestelle (LEA) oder bedarfsorientierten Erstaufnahmestelle (BEA) in Donaueschingen? 2. Welche Vereinbarungen wurden bereits mit dem Landkreis und der Kommune diesbezüglich getroffen? 3. Welche Kapazitäten bzw. welche Platzzahl soll eine solche Notunterkunft haben? 4. Inwieweit stünde in Aussicht, dass tatsächlich nur eine temporäre Nutzung stattfände, falls die Einrichtung als bedarfsorientierte Erstaufnahmeeinrichtung vorgesehen würde? 5. Wie beabsichtigt sie sicherzustellen, dass die Vereinbarungen eines diesbezüglich zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages auch eingehalten werden und damit keine Überbelegung zu befürchten steht? 6. Was geschieht mit Flüchtlingen, die bereits vor Ort in der vorläufigen Unterbringung sind? 7. Welche Vereinbarung strebt sie mit dem Kreis an – betreffend die weitere Übernahmeverpflichtung des Kreises bei der vorläufigen Unterbringung – sofern eine Erstaufnahme in Donaueschingen errichtet würde? 11. 08. 2015 Reith FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Niko Reith FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Integration Einrichtung einer Erstaufnahmestelle in Donaueschingen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7288 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 2. September 2015 Nr. 2-0141.5/15/7288 beantwortet das Ministerium für Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Seit wann plant sie die Einrichtung einer Landeserstaufnahmestelle (LEA) oder bedarfsorientierten Erstaufnahmestelle (BEA) in Donaueschingen? Zu 1.: Die Landesregierung hat im Juli 2015 wegen der Einrichtung einer bedarfsorientierten Erstaufnahmeeinrichtung in Donaueschingen Kontakt mit der Stadt Donaueschingen und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) aufgenommen . 2. Welche Vereinbarungen wurden bereits mit dem Landkreis und der Kommune diesbezüglich getroffen? Zu 2.: Bislang wurden noch keine Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und der Kommune bzw. dem Landkreis getroffen. 3. Welche Kapazitäten bzw. welche Platzzahl soll eine solche Notunterkunft haben? Zu 3.: Die letztlich nutzbare Kapazität hängt von den noch ausstehenden Absprachen mit der Stadt Donaueschingen und den nutzbaren Räumlichkeiten ab. 4. Inwieweit stünde in Aussicht, dass tatsächlich nur eine temporäre Nutzung stattfände, falls die Einrichtung als bedarfsorientierte Erstaufnahmeeinrichtung vorgesehen würde? Zu 4.: Eine bedarfsorientierte Erstaufnahmeeinrichtung (BEA) hat im Gegensatz zu einer Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in der Regel lediglich einen zeitlich be - fristeten und somit temporären Charakter. Die Nutzungsdauer ist auch abhängig von sich möglicherweise konkretisierenden Konversionsmaßnahmen der Stadt Donaueschingen. 5. Wie beabsichtigt sie sicherzustellen, dass die Vereinbarungen eines diesbezüglich zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages auch eingehalten werden und damit keine Überbelegung zu befürchten steht? Zu 5.: Die Inhalte der möglicherweise zu schließenden Vereinbarung werden im Einzelnen mit der betroffenen Kommune noch verhandelt. 6. Was geschieht mit Flüchtlingen, die bereits vor Ort in der vorläufigen Unterbringung sind? Zu 6.: Auf Flüchtlinge, die sich bereits in der vorläufigen Unterbringung befinden, hat die Schaffung einer bedarfsorientierten Erstaufnahmeeinrichtung keine Auswirkungen . 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7288 7. Welche Vereinbarung strebt sie mit dem Kreis an – betreffend die weitere Übernahmeverpflichtung des Kreises bei der vorläufigen Unterbringung – sofern eine Erstaufnahme in Donaueschingen errichtet würde? Zu 7.: Die Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG) sieht vor, dass Stadt- und Landkreise, in denen sich nicht nur vorübergehende Standorte von Landeserstaufnahmeeinrichtungen befinden, durch Vereinbarung mit der obersten Aufnahmebehörde ganz oder teilweise von Zuteilungen ausgenommen werden können. Die Ausgestaltung muss im Einzelnen noch mit dem Kreis nach Absprache mit den Kommunalen Landesverbänden vereinbart werden. Öney Ministerin für Integration