Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7305 13. 08. 2015 1Eingegangen: 13. 08. 2015 / Ausgegeben: 16. 09. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Stellen der Polizei, angefangen von den Polizeiposten bis hin zu den Polizeipräsidien, sind für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Strafverfolgung im Umkreis von 20 km um die Landeserstaufnahmestellen zuständig? 2. Wie viele Einsätze hatten Angehörige dieser Polizeistellen in den Landeserstaufnahmestellen innerhalb der letzten zwölf Monate? 3. Wie gestalteten sich die Einsätze, angefangen von den Ereignissen vor Ort bis hin zum Abschluss der Polizeiarbeit bzw. dem aktuellen Zwischenstand, in der jeweiligen Angelegenheit? 4. In welchem Ausmaß waren im Laufe der vorgenannten Polizeiarbeit welche Arten von Körperverletzungen feststellbar? 5. Wie viele Einsätze hatten Angehörige der in Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Polizeistellen im Umfeld von 20 km um die Landeserstaufnahmestellen mit Blick auf möglicherweise vorliegende Eigentums- oder Körperverletzungsdelikte oder politisch motivierte Straftaten innerhalb der letzten zwölf Monate? 6. Welche Stellen sind für die Pressearbeit bzw. für die Kommunikation mit der Presse auf den verschiedenen Ebenen der Polizeiorganisation, angefangen von den Polizeiposten bis hin zum Innenministerium, zuständig? 7. Welche Vorschriften, Vorgaben, formlose Bitten oder ähnliche Äußerungen des Innenministeriums oder nachgeordneter Stellen bis hin zur Ebene der Polizeipräsidien sollten dabei von den zuständigen Stellen der Polizei mit Blick auf die Art und Weise und den Umfang von polizeilichen Veröffentlichungen, Stellungnahmen oder anderen Äußerungen zu Polizeieinsätzen und möglichen Straftaten gegenüber der Presse oder der Öffentlichkeit beachtet werden? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Polizeieinsätze in und um Erstaufnahmestellen und der Um - gang mit diesen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7305 2 8. In welcher Weise (Form und konkreter Inhalt) haben sich das Innenministerium oder nachgeordnete Stellen bis zur Ebene der Polizeipräsidien gegenüber der Polizei, einzelnen Angehörigen der Polizei oder Polizeistellen zu Veröffentlichungen , Stellungnahmen oder anderen Äußerungen aus den in Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Polizeistellen zu Polizeieinsätzen, möglichen Straftaten oder anderen besonderen Vorkommnissen aus den Bereichen der Eigentums - oder Körperverletzungsdelikte oder der politisch motivierten Delikte geäußert? 13. 08. 2015 Dr. Rülke FDP/DVP B e g r ü n d u n g Das Ausmaß von und der Umgang mit Polizeieinsätzen anlässlich möglicherweise vorliegender Eigentums- oder Körperverletzungsdelikte bzw. politisch motivierter Straftaten in und um Erstaufnahmestellen soll in Erfahrung gebracht werden . A n t w o r t Mit Schreiben vom 4. September 2015 Nr. 3-13/423 beantwortet das Innenminis - terium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Stellen der Polizei, angefangen von den Polizeiposten bis hin zu den Polizeipräsidien, sind für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Strafverfolgung im Umkreis von 20 km um die Landeserstaufnahmestelle zuständig? 2. Wie viele Einsätze hatten Angehörige dieser Polizeistellen in den Landeserstaufnahmestellen innerhalb der letzten zwölf Monate? 3. Wie gestalten sich die Einsätze, angefangen von den Ereignissen vor Ort bis hin zum Abschluss der Polizeiarbeit bzw. dem aktuellen Zwischenstand, in der jeweiligen Angelegenheit? Zu 1. bis 3.: Für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Strafverfolgung im Umkreis von 20 km um Erstaufnahmeeinrichtungen sind grund - sätzlich die regionalen Polizeipräsidien bzw. deren nachgeordnete „Direktionen Polizeireviere“ und „Kriminalpolizeidirektionen“ mit ihren jeweiligen Organisa - tionseinheiten (insbesondere Polizeireviere, Polizeiposten, Kriminalinspektionen/ -kommissariate, Polizeihundeführerstaffeln) zuständig. Mit der Erstaufnahme von Flüchtlingen sind bislang drei Landeserstaufnahmeeinrichtungen (Karlsruhe, Meßstetten und Ellwangen) mit entsprechenden Außenstellen sowie mehrere Bedarfsorientierte Erstaufnahmeeinrichtungen betraut. Darüber hinaus sind aus polizeilicher Sicht auch sog. Notunterkünfte relevant. Nach den dem Innenministerium vorliegenden Erkenntnissen hatten die Angehörigen der Polizeidienststellen – insbesondere Kräfte der Polizeireviere und Polizeiposten – im Zeitraum vom 1. August 2014 bis 13. August 2015 insgesamt 1.870 Einsätze in Erstaufnahmeeinrichtungen. Darüber hinaus gab es weitere Einsatzlagen im Zusammenhang mit der Erstaufnahme von Flüchtlingen außerhalb 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7305 dieser Einrichtungen. Die Polizei schreitet hierbei lageorientiert ein und führt eine konsequente Strafverfolgung unter Einbeziehung von Dolmetschern durch. Das Einsatzspektrum der Polizei erstreckt sich hierbei von einfachen Ordnungsstörungen (z. B. Ruhestörungen, Streitigkeiten) bis hin zu Straftaten (z. B. Diebstahlsdelikte , Beleidigungen, Körperverletzungsdelikte). Bei den Einsätzen stellen sich unter anderem sprachliche Barrieren, eine teilweise festzustellende hohe Emotionalisierung und Gewaltbereitschaft der Betroffenen sowie die Verlegung der Flüchtlinge in andere Unterkünfte vor Abschluss der Ermittlungen als besondere Herausforderungen für die Polizei dar. 4. In welchem Ausmaß waren im Laufe der vorgenannten Polizeiarbeit welche Arten von Körperverletzungen feststellbar? Zu 4.: Durch die Polizei konnten sämtliche Arten von Körperverletzungsdelikten bis hin zu massiver Gewaltanwendung auch unter Verwendung von Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen untereinander sowie zum Nachteil von Kräften der eingesetzten Sicherheitsdienste bzw. der Polizei festgestellt werden. 5. Wie viele Einsätze hatten Angehörige der in Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Polizeistellen im Umfeld von 20 km um die Landeserstaufnahmestellen mit Blick auf möglicherweise vorliegende Eigentums- oder Körperverletzungsdelikte oder politisch motivierte Straftaten innerhalb der letzten zwölf Monate? Zu 5.: In Baden-Württemberg besteht derzeit keine Auswertemöglichkeit derartiger Einsätze im Umfeld von 20 Kilometern um Erstaufnahmestellen. 6. Welche Stellen sind für die Pressearbeit bzw. für die Kommunikation mit der Presse auf den verschiedenen Ebenen der Polizeiorganisation, angefangen von den Polizeiposten bis hin zum Innenministerium, zuständig? Zu 6.: Für die Pressearbeit bzw. die Kommunikation mit der Presse ist auf Ebene des Innenministeriums Baden-Württemberg die Pressestelle des Innenministeriums zuständig . Die dem Innenministerium nachgeordneten Polizeipräsidien und Einrichtungen verfügen über eine organisatorisch unmittelbar an die Leitung der Dienststelle angebundene „Stabstelle Öffentlichkeitsarbeit“. Diese ist grundsätzlich für die Pressearbeit der jeweiligen Dienststelle und deren Organisationsbereiche gesamtverantwortlich zuständig. Die ablauforganisatorischen Prozesse und Abstimmungsvorbehalte werden jeweils in den Geschäftsverteilungsplänen der Dienststelle geregelt . Bei Sachverhalten, die bereits von Anfang an in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften fallen, erfolgt meist eine abgestimmte, gemeinsame Pressearbeit . Erforderlichenfalls werden auch andere Behörden oder Institutionen mit eingebunden. Außerhalb der regulären Dienstzeiten der Stabstelle Öffentlichkeitsarbeit wird die Pressearbeit in der Regel durch den Polizeiführer vom Dienst bei den jeweiligen Dienststellen wahrgenommen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7305 4 7. Welche Vorschriften, Vorgaben, formlose Bitten oder ähnliche Äußerungen des Innenministeriums oder nachgeordneter Stellen bis hin zur Ebene der Polizeipräsidien sollten dabei von den zuständigen Stellen der Polizei mit Blick auf die Art und Weise und den Umfang von polizeilichen Veröffentlichungen, Stellungnahmen oder anderen Äußerungen zu Polizeieinsätzen und möglichen Straftaten gegenüber der Presse oder der Öffentlichkeit beachtet werden? Zu 7.: Das Innenministerium und die ihm nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen sind als Behörden gemäß § 4 des Landespressegesetzes (LPresseG) verpflichtet , den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Publikationen, die Druckwerke im Sinne von § 7 LPresseG sind, sondern ein Auskunftsanspruch kommt vielmehr auch nach § 6 Landesmediengesetz (für private Rundfunkveranstalter des Landes), nach § 9 a des Rundfunkvertrages (öffentlich-rechtlicher Rundfunk ) sowie bei journalistisch und redaktionell gestalteten Telemedien gemäß § 55 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 a des Rundfunkstaatsvertrages in Betracht. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf Tatsachen aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder auf sonstige Vorgänge, mit denen die konkret angefragte Behörde tatsächlich befasst ist. Daher liegt Art und Weise bzw. Umfang der Pressearbeit im Verantwortungsbereich der jeweils zuständigen Dienststelle. Bei Auskünften, die den Justizbereich betreffen (beispielsweise staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren) sind grundsätzlich die entsprechenden Justizbehörden bzw. Gerichte zuständig. Darüber hinaus ist bei Strafverfolgungssachen die Zuständigkeitsverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und beteiligten Polizeibehörden in der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justiz- und des Innenministeriums über die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafverfolgungssachen näher geregelt. 8. In welcher Weise (Form und konkreter Inhalt) haben sich das Innenministerium oder nachgeordnete Stellen bis zur Ebene der Polizeipräsidien gegenüber der Polizei, einzelnen Angehörigen der Polizei oder Polizeistellen zu Veröffentlichungen , Stellungnahmen oder anderen Äußerungen aus den in Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Polizeistellen zu Polizeieinsätzen, möglichen Straftaten oder anderen besonderen Vorkommnissen aus den Bereichen der Eigentums - oder Körperverletzungsdelikte oder der politisch motivierten Delikte geäußert? Zu 8.: Das Innenministerium hat sich gegenüber den nachgeordneten Dienststellen zur Art und Weise oder Umfang von Veröffentlichungen, Stellungnahmen oder Äußerungen nicht geäußert. Aufgrund der klaren Zuständigkeiten bestand hierzu auch bislang kein Anlass. Um den Stabstellen für Öffentlichkeitsarbeit der Dienststellen eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit zu geben, wurden diesen die im Innenministerium bis dato üblichen Formulierungen der Pressestelle im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen am 13. August 2015 per EMail durch den Sachbereich Öffentlichkeitsarbeit des Landespolizeipräsidiums im Innenministerium zur Kenntnisnahme übermittelt. Im Rahmen der Beteiligung zur Beantwortung der Frage haben die Polizeipräsi - dien mitgeteilt, dass für deren nachgeordneten Bereich, außerhalb der grundsätz - lichen Zuständigkeitsregelungen, keine Hinweise zu Veröffentlichungen, Stellung - nahmen oder Äußerungen gegeben wurden. In Vertretung Dr. Zinell Ministerialdirektor