Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7314 17. 08. 2015 1Eingegangen: 17. 08. 2015 / Ausgegeben: 17. 09. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt sie die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg (VGH) vom 10. August 2015 (Az.: 1 S 1239/15, Seite 12), dass das Unterlassen der Löschung personenbezogener Daten „wahrscheinlich rechtswidrig“ war, da eine Löschung nach § 23 Absatz 1 LDSG unabhängig davon bestünde, ob ein Betroffener einen Löschungsanspruch geltend macht? 2. Aus welchen Gründen hat sie die personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen Umweltministeriums nicht gelöscht, obwohl die Zweckbestimmung (Neuorganisation des Ministeriums) bereits 2011 weggefallen ist? 3. Hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Daten als Vorratsdatenspeicherung weiter verwendet werden, obwohl die Zweckbestimmung weggefallen ist? 4. Wer hatte wann und aus welchen Gründen angeordnet, dass diese personenbezogenen , auf Datenbänder gespeicherten, Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen Umweltministeriums nicht gelöscht werden? 5. War mit der Nichtlöschung dieser Daten beabsichtigt, die Inhalte der Bänder für den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ zur Verfügung zu stellen und wer hat diese Anordnung getroffen? 6. Teilt sie die Auffassung, dass die Nichtlöschung dieser personenbezogenen Daten zumindest eine datenschutzrechtlich verfolgbare Ordnungswidrigkeit darstellt oder gegebenenfalls sogar strafrechtlich relevant sein kann und wird sie Anzeige erstatten oder beamtenrechtliche Maßnahmen ergreifen? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Reinhard Löffler CDU und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Grüne Vorratsdatenspeicherung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7314 2 7. Unterrichtet sie den Landesdatenschutzbeauftragten entsprechend (mit Darstellung , ob ihr bekannt ist, welche Rechtsposition dieser vertritt)? 8. Sind ihr weitere Fälle rechtwidriger Vorratsdatenspeicherungen in der Landesverwaltung bekannt? 13. 08. 2015 Dr. Löffler CDU B e g r ü n d u n g Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. August 2015 (Az.: 1 S 1239/15) dürfen die E-Mail-Daten der früheren Umweltministerin Tanja Gönner unter den strengen Auflagen des VGH als Beweismittel an den Untersuchungsausschuss übermittelt werden, wenn klar feststeht, dass ausschließlich ein Richter die privaten E-Mails ausgesondert hat. Jedoch führt der VGH auf Seite 12 aus: „Allerdings war das Unterlassen der Löschung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin wahrscheinlich rechtswidrig, da eine Löschung nach § 23 Absatz 1 LDSG unabhängig davon besteht, ob der Betroffene einen Löschungsanspruch geltend macht.“ Vor dem Regierungswechsel wurden alle personenbezogenen Daten auf Datenbänder gespeichert, weil nach der Wahl eine Neuorganisation der Ministerien geplant war. Diese Zweckbestimmung ist nach der Wahl weggefallen, sodass alle Daten hätten unverzüglich von der neuen Regierung 2011 gelöscht werden müssen . Zu diesem Schluss kommt auch der VGH. Die Löschung ist nicht geschehen. Es war offensichtlich so, dass die Landesregierung und/oder der Umweltminister diese personenbezogene Daten vorhalten wollte, damit sie dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn diese politisch verwerfliche Motivation nicht belegbar ist, ist dennoch die unterlassene Löschung nach dem Landesdatenschutz rechtswidrig und zumindest eine Ordnungswidrigkeit. A n t w o r t Mit Schreiben vom 7. September 2015 Nr. 1-0141/205/1 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Teilt sie die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg (VGH) vom 10. August 2015 (Az.: 1 S 1239/15, Seite 12), dass das Unterlassen der Löschung personenbezogener Daten „wahrscheinlich rechtswidrig“ war, da eine Löschung nach § 23 Absatz 1 LDSG unabhängig davon bestünde, ob ein Betroffener einen Löschungsanspruch geltend macht? 2. Aus welchen Gründen hat sie die personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen Umweltministeriums nicht gelöscht, obwohl die Zweckbestimmung (Neuorganisation des Ministeriums) bereits 2011 weggefallen ist? Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass ein Löschungsanspruch nach § 23 Absatz 1 LDSG unabhängig davon besteht, ob ein Betroffener einen Löschungsanspruch geltend macht. Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich, dass durch die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine obergerichtliche Klärung in Bezug auf Datensicherungen erfolgt ist. Die Landesregierung sieht 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7314 sich aber dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der ersten Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ die Rechtslage nicht eindeutig war. Dies wurde mit Schreiben vom 14. Februar 2014 dem Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ mitgeteilt. Da sowohl die ehemalige Umwelt- und Verkehrsministerin, als auch der ehema - lige Amtschef mit Rechtsmitteln gegen die Herausgabe ihrer Daten vorgegangen sind, war eine Löschung der Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht möglich, da alle Datensätze in der gespeicherten Form untrennbar miteinander verbunden sind. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Datensicherung zu keinem Zeitpunkt lesbar war. 3. Hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Daten als Vorratsdatenspeicherung weiter verwendet werden, obwohl die Zweckbestimmung weggefallen ist? Eine Vorratsdatenspeicherung erfolgte nicht. Die Personalvertretung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wurde bereits Anfang 2014 über die Aufbewahrung von Mitarbeiterdaten im Zusammenhang mit der Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt für den behörd - lichen Datenschutzbeauftragten. 4. Wer hat wann und aus welchen Gründen angeordnet, dass die personenbezogenen , auf Datenbänder gespeicherten, Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen Umweltministeriums nicht gelöscht werden? 5. War mit der Nichtlöschung dieser Daten beabsichtigt, die Inhalte der Bänder für den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ zur Verfügung zu stellen und wer hat diese Anordnung getroffen? Die Speicherung erfolgte noch in der Amtszeit der ehemaligen Umwelt- und Verkehrsministerin (Ende März 2011), um im Hinblick auf zu erwartende Umressortierungen und damit einhergehende IT-Veränderungen eine redundante Daten - sicherung zu gewährleisten. Vor der Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses „Polizeieinsatz Schloss - garten II“ bestand zwischen der Nichtlöschung der Daten und dem Unter - suchungsausschuss kein Zusammenhang, entsprechende Anordnungen existieren deshalb nicht. 6. Teilt sie die Auffassung, dass die Nichtlöschung dieser personenbezogenen Daten zumindest eine datenschutzrechtlich verfolgbare Ordnungswidrigkeit darstellt oder gegebenenfalls sogar strafrechtlich relevant sein kann und wird sie Anzeige erstatten oder beamtenrechtliche Maßnahmen ergreifen? Nein. Weder handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, noch besteht strafrechtliche Relevanz. 7. Unterrichtet sie den Landesdatenschutzbeauftragten entsprechend (mit Darstellung , ob ihr bekannt ist, welche Rechtsposition dieser vertritt)? Bereits mit Schreiben vom 7. März 2014 wurde der Landesbeauftragte für den Datenschutz vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft umfassend unterrichtet. Der Landesdatenschutzbeauftragte wurde weiterhin am 18. August 2015 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine endgültige Löschung aller beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft noch vorhandenden Daten erfolgt, sobald entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2015 eine Konkretisierung der Beweiserhebung durch den Unter - suchungsausschuss erfolgt ist. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7314 4 Die Rechtsposition des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist der Landesregierung nicht bekannt. 8. Sind ihr weitere rechtswidrige Vorratsdatenspeicherungen in der Landesverwaltung bekannt? Beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sind keine rechtswidrigen Vorratsdatenspeicherungen bekannt. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft