Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7343 26. 08. 2015 1Eingegangen: 26. 08. 2015 / Ausgegeben: 25. 09. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es eine Vorgabe des Landes für verbindliche Hausordnungen in Erstaufnahmeeinrichtungen und in Unterkünften der vorläufigen Unterbringung? 2. Hat das Integrationsministerium einen Leitfaden oder ein Muster für Hausordnungen in Unterkünften der Anschlussunterbringung erstellt? 3. Gibt es Sanktionsmöglichkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung ? 4. Inwieweit erhalten ankommende Flüchtlinge Ratschläge oder Hinweise zu landestypischen Sitten und Gebräuchen in Deutschland? 5. Findet eine Information über grundlegende Fragen des täglichen Lebens statt? 6. Nach welchen Kriterien werden verschiedene Sprachausgaben für Hausordnungen , Handreichungen, Informationen etc. herausgegeben? 7. Erhalten die in den Erstaufnahmeeinrichtungen eingesetzten Mitarbeiter (einschließlich der beauftragten Dienstleistungsanbieter) eine Schulung zur De - eskalation von Konflikten? 26. 08. 2015 Dr. Lasotta CDU Kleine Anfrage des Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU und Antwort des Ministeriums für Integration Konfliktvermeidung in Flüchtlingsunterkünften Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7343 2 B e g r ü n d u n g Innerhalb und im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften ist es in den vergangenen Wochen vermehrt zu Konflikten gekommen. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Landesregierung versucht, durch verbindliche Hausordnungen, Informationsmaßnahmen etc. sowie Schulungen der in den Unterkünften tätigen Mitarbeiter Konflikte zu vermeiden bzw. eine Deeskalation zu erreichen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 18. September 2015 Nr. 2-0141.5/15/7343 beantwortet das Ministerium für Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gibt es eine Vorgabe des Landes für verbindliche Hausordnungen in Erstaufnahmeeinrichtungen und in Unterkünften der vorläufigen Unterbringung? 2. Hat das Integrationsministerium einen Leitfaden oder ein Muster für Hausordnungen in Unterkünften der Anschlussunterbringung erstellt? Zu 1. und 2.: Für die Landeserstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg hat das jeweils zuständige Regierungspräsidium eine Nutzungsordnung zu erlassen, die unter anderem auch Verhaltensregeln für die Flüchtlinge enthält (vgl. § 6 Absatz 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz i. V. m. § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Einrichtung weiterer Erstaufnahmeeinrichtungen). Die entsprechende Hausordnung der bis im Herbst 2014 einzigen Landeserstaufnahmeeinrichtung in Karlsruhe wurde im Wesentlichen für die weiteren Landeserstaufnahmeeinrichtungen in Meßstetten und Ellwangen übernommen und an die örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die unteren Aufnahmebehörden (Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise) sind für die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung und somit auch für den Erlass von entsprechenden Hausordnungen zuständig. Verbindliche Vorgaben des Landes gibt es daher nicht. 3. Gibt es Sanktionsmöglichkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung ? Zu 3.: Verstöße gegen die Hausordnung werden in der Regel vom Sicherheitsdienst der Einrichtungsleitung gemeldet, welche über die ggf. erforderlichen Maßnahmen entscheidet. Bei kleineren Verstößen wird mit den Betroffenen ein Gespräch mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der unabhängigen Sozial- und Verfahrensberatung vereinbart , die erneut auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen. Bei groben bzw. wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung kann auch ein Hausverbot verhängt und der Betroffene in eine andere Einrichtung verlegt werden. Bei Beschädigungen an Gebäuden, Anlagen und Einrichtungsgegenständen werden die Kosten für den entstanden Schaden – soweit möglich – gegenüber dem jeweiligen Verursacher geltend gemacht. Ansonsten können Handlungen, die den Verdacht der Erfüllung einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat erfüllen, durch Einschalten der zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden weiterverfolgt werden. Sanktionsmöglichkeiten wie Leistungskürzungen oder die Verpflichtung zur Wahr - nehmung von Arbeitsgelegenheiten sind nur unter den Voraussetzungen des Asylbewerberleistungsgesetzes möglich. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7343 4. Inwieweit erhalten ankommende Flüchtlinge Ratschläge oder Hinweise zu landestypischen Sitten und Gebräuchen in Deutschland? 5. Findet eine Information über grundlegende Fragen des täglichen Lebens statt? 6. Nach welchen Kriterien werden verschiedene Sprachausgaben für Hausordnungen , Handreichungen, Informationen etc. herausgegeben? Zu 4. bis 6.: In den Landeserstaufnahmeeinrichtungen neu eintreffende Flüchtlinge werden in der Regel über die geltenden Regeln innerhalb der Einrichtung und außerhalb des Geländes schriftlich informiert. Dazu gehören nicht nur Hinweise auf Gesetze und Hausordnungen, sondern auch auf Verhaltensregeln. Eine Vertiefung findet durch die Beschäftigten und die Ehrenamtlichen auf dem Gelände bei unterschiedlichen Gelegenheiten statt. Beispielsweise gibt es auch Informationsveranstaltungen der unabhängigen Sozial- und Verfahrensberatung, bei welchen mit Bildmaterial und/oder Dolmetschern anschaulich auf Verhaltensregeln hingewiesen wird. Schriftliche Informationen werden grundsätzlich in die Sprachen der häufigsten Herkunftsländer sowie ins Englische und Französische übersetzt. 7. Erhalten die in den Erstaufnahmeeinrichtungen eingesetzten Mitarbeiter (ein - schließlich der beauftragten Dienstleistungsanbieter) eine Schulung zur De - eskalation von Konflikten? Zu 7.: Die Sicherheitskonzepte der Landeserstaufnahmeeinrichtungen sehen unter anderem Schulungen bzw. spezielle Trainings zur Deeskalation vor. Diese werden allen Landesbeschäftigten angeboten. Auch private Dienstleister und private Sicherheitsdienste führen für ihre Beschäftigten solche Schulungen durch. Öney Ministerin für Integration