Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7363 11. 09. 2015 1Eingegangen: 11. 09. 2015 / Ausgegeben: 09. 10. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie erklärt sie es, dass das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft mehr als zwei Monate nach Inkrafttreten des novellierten ErneuerbareWärme -Gesetzes und der Verordnung der Landesregierung zum gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan noch immer nur die „TEST-VERSION “ des Sanierungsfahrplans bereitstellt? 2. Trifft es zu, dass das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft bereits wiederholt schriftlich von Energieberatern auf diesen Missstand hingewiesen wurde? 3. Falls ja, warum wurden diese Hinweise bisher ignoriert? 4. Wie bewertet sie es, dass zahlreiche sanierungswillige Gebäudeeigentümer bereits seit mehreren Wochen darauf warten, dass das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die grundlegenden technischen Mittel für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans bereitstellt? 5. Bis wann wird sie die technischen Probleme lösen? 10. 09. 2015 Glück FDP/DVP Umsetzung des Sanierungsfahrplans Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7363 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 Nr. 62-4503.-3/11 beantwortet das Ministe - rium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie erklärt sie es, dass das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft mehr als zwei Monate nach Inkrafttreten des novellierten ErneuerbareWärme -Gesetzes und der Verordnung der Landesregierung zum gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan noch immer nur die „TEST-VERSION “ des Sanierungsfahrplans bereitstellt? 5. Bis wann wird sie die technischen Probleme lösen? Nach § 4 Absatz 2 der Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) kann das Minis - terium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft auf seiner Internetseite ein Muster für einen Sanierungsfahrplan für Wohngebäude zur Verfügung stellen, an dem sich die Darstellung bestimmter Anforderungen der Sanierungsfahrplan-Verordnung orientieren kann. Mit der Bereitstellung eines entsprechenden MusterSanierungsfahrplans bietet das Ministerium eine Unterstützung für Energieberaterinnen und Energieberater an; die Verwendung dieses Musters ist keine notwendige Bedingung für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans im Sinne des Erneuerbare -Wärme-Gesetzes. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wird für die Erstellung dieses Musters eine Software bereitstellen, die es Softwareentwicklungs - unternehmen in einfacher Weise ermöglicht, den Muster-Sanierungsfahrplan in ihre Energieberatungssoftwareprodukte zu integrieren. Die Entwicklung dieser Software erfolgte in enger Abstimmung mit den beteiligten Kreisen und konnte Mitte September 2015 abgeschlossen werden. Den Softwareentwicklungsunternehmen obliegt es in eigener Verantwortung, die Software in ihre Produkte zu integrieren. Der Schriftzug „TEST-VERSION“ entfiel zum 2. Oktober 2015. 2. Trifft es zu, dass das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft bereits wiederholt schriftlich von Energieberatern auf diesen Missstand hingewiesen wurde? 3. Falls ja, warum wurden diese Hinweise bisher ignoriert? Wie in der Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 5. Juni 2015 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Glück FDP/ DVP (Drs. 15/6897) ausgeführt, führt das Ministerium einen intensiven Austausch mit den betroffenen Kreisen, dazu zählen auch die Energieberater. Im Rahmen dieses Austauschs wurde vereinzelt auch darauf hingewiesen, dass der Muster-Sanierungsfahrplan nur mit dem Aufdruck „Test-Version“ ausgedruckt werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und 5 verwiesen. 4. Wie bewertet sie es, dass zahlreiche sanierungswillige Gebäudeeigentümer bereits seit mehreren Wochen darauf warten, dass das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die grundlegenden technischen Mittel für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans bereitstellt? Mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes und der SanierungsfahrplanVerordnung am 1. Juli 2015 hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass mit der Vorlage von Sanierungsfahrplänen , die die Vorgaben der Sanierungsfahrplan-Verordnung einhalten, die Pflichten des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes zu einem Drittel (bei Wohngebäuden ) oder vollständig (bei Nichtwohngebäuden) erfüllt werden können. Bei Wohngebäuden wird als Sanierungsfahrplan im Sinne des Erneuerbare-WärmeGesetzes nach § 4 Absatz 3 SFP-VO auch eine Vor-Ort-Beratung gemäß der (Bundes-)Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen Energieverwendung in Wohngebäuden anerkannt. Der auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eingestellte Muster-Sanierungsfahrplan 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7363 und die bereitgestellte Software sind, wie bereits in der Antwort zu Ziffer 1 dar - gestellt, keine notwendigen Voraussetzungen für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans für Wohngebäude im Sinne des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft