Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7394 17. 09. 2015 1Eingegangen: 17. 09. 2015 / Ausgegeben: 15. 10. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie steht sie zur Einrichtung von Waldkindergärten? 2. Welche praktischen Probleme sind ihr hierbei bekannt? 3. Wie beurteilt sie den geforderten Waldabstand von 30 Metern nach § 4 Absatz 3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in Bezug auf Waldkindergärten und die erforderlichen Auflagen durch die LBO? 4. Sieht sie hier Änderungsbedarf? 15. 09. 2015 Dr. Rapp CDU Kleine Anfrage des Abg. Dr. Patrick Rapp CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Waldkindergärten Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7394 2 B e g r ü n d u n g Die Zahl der Waldkindergärten in Baden-Württemberg steigt und ergänzt das Betreuungsspektrum . Bei der Einrichtung von neuen Waldkindergärten tauchen immer wieder Probleme im Zusammenhang mit den Vorgaben der Landesbauordnung und dem Baugesetzbuch auf. A n t w o r t Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 Nr. 33-/6930.0/629/1 beantwortet das Minis - terium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung , Familie, Frauen und Senioren, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie steht sie zur Einrichtung von Waldkindergärten? Die derzeit rund 230 von unterschiedlichen Trägern betriebenen Waldkindergärten in Baden-Württemberg arbeiten wie alle anderen Kindertageseinrichtungen nach dem Orientierungsplan und tragen zur Bildungsgerechtigkeit bei. Sie praktizieren Waldpädagogik als Teil der Bildung für nachhaltige Entwicklung, wie sie in § 65 Landeswaldgesetz als Aufgabe der Forstbehörden formuliert ist. Die Einrichtung von Waldkindergärten wird von der Landesregierung begrüßt und unterstützt. Der Landesforstbetrieb ForstBW und die zuständigen Forstbehörden fördern die Einrichtung von Waldkindergärten durch eine wohlwollende Genehmigungspraxis, eine intensive fachliche Begleitung sowie durch die Bereitstellung und Pflege geeigneter Waldflächen. In manchen Fällen können auch, soweit vorhanden, geeignete Gebäude zur Verfügung gestellt werden. Außerdem besteht zwischen dem Haus des Waldes, dem Kompetenzzentrum für waldbezogene Umweltbildung von ForstBW und dem Landesverband der Waldkindergärten e. V. eine enge Zusammenarbeit in Bezug auf den fachlichen Austausch, die Beratung in waldpädagogischen Fragen sowie bei gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen. 2. Welche praktischen Probleme sind ihr hierbei bekannt? Wie bei allen Vorhaben können auch bei der Einrichtung neuer Waldkindergärten im Einzelfall praktische Probleme auftreten. Bei frühzeitiger Einbindung der betroffenen Grundstückseigentümer und den betroffenen Behörden, wie der Forstbehörde und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, sind diese jedoch in aller Regel vermeidbar bzw. lösbar. Praktische Probleme können im Einzelfall insbesondere in folgenden Bereichen auftreten: • erhöhte Aufwendungen im Rahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht im Bereich des Sammelplatzes, an welchem sich in der Regel ein Wetterschutz befindet (Bauwagen, Schutzhütte) sowie im umliegenden Streifgebiet , • fehlende oder unzureichende Strom- und Wasserversorgung sowie Sanitäreinrichtungen , 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7394 • Betrieb und Genehmigung einer Feuerungsanlage im Hinblick auf Brandschutzvorgaben , Funkenflug und Fluchtwege, • Einhaltung der hygienischen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht (z. B. aufgrund fehlender Kühlmöglichkeiten). Diese Probleme werden jedoch auf Ebene der unteren Verwaltungsbehörden bearbeitet und gelöst, sodass der Landesregierung kein detaillierter Überblick vorliegt. Auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind der Landesregierung keine Probleme bekannt. Hinsichtlich des Infektionsschutzes ist festzustellen, dass in der Tagesbetreuung für Kinder, unabhängig von der Betreuungsform, grundsätzlich die gleichen hygienischen Standards gelten. Somit müssen Waldkindergärten dieselben Hygienevorgaben erfüllen wie andere Kindergärten. Um praktischen Problemen vorzubeugen hat das Landesgesundheitsamt im Oktober 2014 einen Hygieneleitfaden für die Kinderbetreuung mit speziellen Hinweisen für Waldkindergärten herausgegeben . 3. Wie beurteilt sie den geforderten Waldabstand von 30 Metern nach § 4 Absatz 3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in Bezug auf Waldkindergärten und die erforderlichen Auflagen durch die LBO? Die von Waldkindergärten genutzten Schutzhütten oder Bauwagen sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) und als solche im Grundsatz baurechtlich genehmigungspflichtig. Die Erteilung der Baugenehmigung setzt voraus, dass der Einrichtung eines Waldkindergartens keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. § 4 Abs. 3 LBO schreibt vor, dass bauliche Anlagen mit Feuerstätten sowie generell Gebäude eine Entfernung von 30 m zu Wäldern und Wälder eine solche Entfernung von Gebäuden einhalten müssen. Die Schutzhütten und Bauwagen eines Waldkindergartens müssen daher, auch wenn sie keine Feuerstätten besitzen, diesen Waldabstand einhalten. Das Wald - abstandsgebot dient einerseits der Vermeidung von Brandgefahren für den angrenzenden Wald, andererseits aber auch dem Schutz der Nutzer der Gebäude vor Gefahren für Leben und Gesundheit durch Astbruch und umstürzende Bäume. Die Beachtung des Waldabstands ist daher auch bei Waldkindergärten grundsätzlich geboten. Jedoch kann eine Ausnahme zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 LBO), insbesondere, wenn die Forstbehörde und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger keine Bedenken äußern. Außerdem sind Schutzhütten oder Bauwagen für Waldkindergärten als Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 6 LBO anzusehen. Sie stellen daher grundsätzlich sog. Sonderbauten dar. Bei diesen können nach § 38 Abs. 1 LBO Erleichterungen zugelassen werden, soweit die Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen oder wegen besonderer Anforderungen nicht notwendig ist. 4. Sieht sie hier Änderungsbedarf? Die bauordnungsrechtlichen Abweichungsmöglichkeiten lassen eine flexible Hand - habung des Waldabstandsgebots zu. Damit kann sichergestellt werden, dass in jedem Einzelfall eines geplanten Waldkindergartens eine bauordnungsrechtlich vertretbare Lösung gefunden werden kann. Ein Änderungsbedarf besteht daher nicht. In Vertretung Dr. Schmidt Ministerialdirektor