Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7476 05. 10. 2015 1Eingegangen: 05. 10. 2015 / Ausgegeben: 09. 11. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Polizeibeamte sind zum Stichtag 1. Oktober 2015 beim Polizeirevier Kehl tätig? 2. Wurden die zwei Polizeistellen, die wie angekündigt durch die Polizeireform das Polizeirevier verstärken sollten, bereits zugeordnet? 3. Plant sie, zukünftig die Stellenneuverteilung nach Belastungsfaktoren und nicht mehr wie bisher üblich nach einwohner- und raumbezogenen Kriterien zu gestalten ? 4. Bis wann kann mit der Realisierung des Einsatzes von Verbindungsbeamten zur Police Nationale Strasbourg beim Polizeirevier Kehl gerechnet werden? 5. In wie vielen Fällen (brisante Sofortlagen) konnte bisher eine Zusammenarbeit bzw. Unterstützung durch die Police Nationale Strasbourg realisiert werden? 6. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen decken eine Zusammenarbeit zwischen der deutschen Polizei und der Police Nationale Strasbourg und den Einsatz staatlicher Gewalt? 01. 10. 2015 Stächele CDU Kleine Anfrage des Abg. Willi Stächele CDU und Antwort des Innenministeriums Situation der Polizei Kehl und Zusammenarbeit mit der Police Nationale Strasbourg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7476 2 B e g r ü n d u n g Die Nachbarschaft der Stadt Kehl zum Großraum Straßburg hat zu einer besonderen Sicherheitssituation in der Stadt geführt. Immer wieder kommt es zu grenzübergreifender Kriminalität. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Regionen immer mehr zusammenwachsen. Dies hat Auswirkungen auf die Sicher - heitslage und die polizeiliche Arbeit. Eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit der Polizei Kehl mit der Police Nationale Strasbourg kann zu einer Verbesserung dieser Situation führen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 Nr. 3-1261-FRA beantwortet das Innen - ministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizeibeamte sind zum Stichtag 1. Oktober 2015 beim Polizeirevier Kehl tätig? Zu 1.: Dem Polizeirevier Kehl waren zum Stichtag 1. Oktober 2015 insgesamt 84 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zugeordnet. Tatsächlich standen 82,75 Vollzeit - äquivalente (VZÄ) zur Verfügung. VZÄ beschreiben die zeitliche Arbeitsleistung bzw. den Arbeitsumfang von Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Diese Personalzahlen sind durch personelle Zu- und Abgänge nicht statisch, sondern ständigen Veränderungen unterworfen. 2. Wurden die zwei Polizeistellen, die wie angekündigt durch die Polizeireform das Polizeirevier verstärken sollten, bereits zugeordnet? Zu 2.: Die Ankündigung der Verstärkung der Polizeireviere um jeweils mindestens zwei Personalstellen bezieht sich auf den hierzu vom Innenministerium frühzeitig festgelegten Referenzstichtag 1. Oktober 2012. Das Polizeirevier Kehl hatte an diesem Stichtag 86 Planstellen PVD. Seit Januar 2014 sind diesem Polizeirevier 88 Planstellen zugewiesen. Darüber hinaus konnte noch eine Planstelle aus der Führungsgruppe herausgelöst und den operativen Bereichen des Polizeireviers zugeteilt werden, was eine Verstärkung um eine weitere Stelle bedeutet. 3. Plant sie, zukünftig die Stellenneuverteilung nach Belastungsfaktoren und nicht mehr wie bisher üblich nach einwohner- und raumbezogenen Kriterien zu gestalten ? Zu 3.: Das Innenministerium plant, die Stellenverteilung an die regionalen Polizeipräsidien , die sich bisher nicht ausschließlich an Einwohnerzahlen und Raumstrukturen , sondern auch an den Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik und der Verkehrsunfallstatistik bemessenen Arbeitsbelastung orientierte, zu evaluieren. Nach der Evaluation des Stellenverteilverfahrens wird darüber entschieden, ob und welche Änderungen erforderlich sind. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7476 4. Bis wann kann mit der Realisierung des Einsatzes von Verbindungsbeamten zur Police Nationale Strasbourg beim Polizeirevier Kehl gerechnet werden? Zu 4.: Das Polizeipräsidium Offenburg strebt nach wie vor den Einsatz eines Verbindungsbeamten der Police Nationale Strasbourg beim Polizeirevier Kehl an. Das Anliegen wurde vom Koordinator des Polizeipräsidiums Offenburg für die deutsch-französische Zusammenarbeit in mehreren Besprechungen auf Leitungs - ebene und in bilateralen Gremien wie dem Eurodistrikt Strasbourg/Ortenau und dem Conseil Intercommunal de Sécurité et de Prévention de l’Eurométropole de Strasbourg (CISPD) vorgetragen. Die Umsetzung des Vorhabens seitens der Police Nationale Strasbourg und die Benennung eines konkreten Zeitpunktes hierfür stehen noch aus. 5. In wie vielen Fällen (brisante Sofortlagen) konnte bisher eine Zusammenarbeit bzw. Unterstützung durch die Police Nationale Strasbourg realisiert werden? Zu 5.: Eine Unterstützung bei „brisanten Sofortlagen“ ist rechtlich bereits möglich, wurde aber bislang von keiner Seite angefordert. Konkrete Vorschläge für eine Ad hocUnterstützung im Bereich Kehl/Strasbourg sind seit Monaten ausgearbeitet. Auf der Grundlage des „Prüm-Beschlusses“ (siehe Antwort zu Frage 6) wurden hierzu – analog den bilateralen Vereinbarungen anlässlich des NATO-Gipfeltreffens im Jahr 2009 – Fallgruppen festgelegt, bei denen sich die Polizeien beider Seiten im Eurodistrikt und insbesondere im Bereich Kehl/Strasbourg regelmäßig bzw. unverzüglich grenzüberschreitend unterstützen können. Diese Fallgruppen haben Eingang in den Entwurf einer bilateralen „Absprache zur gemeinsamen Einsatzform “ gefunden. Ziel ist es, die gegenseitige Unterstützung bei „brisanten Sofortlagen “ weiter zu verbessern. Hierzu sind u. a. eine Optimierung der Ablauforganisation sowie taktische und rechtliche Schulungen vorgesehen. Auf französischer Seite wird der Entwurf gegenwärtig abgestimmt (insbesondere bezüglich der Frage , wer die Absprache für die französische Seite zeichnen wird). Im Übrigen werden die verschiedenen gemeinsamen Einsätze auch bei geringer Vorbereitungszeit , bspw. gemeinsame Kontrollen zur Verhinderung von Wohnungseinbruchdiebstählen oder bei grenzüberschreitenden Demonstrationen, schon heute regelmäßig durchgeführt. 6. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen decken eine Zusammenarbeit zwischen der deutschen Polizei und der Police Nationale Strasbourg und den Einsatz staatlicher Gewalt? Zu 6.: Titel III (Polizei und Sicherheit) des Übereinkommens „zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ vom 19. Juni 1990 („Schengener Durchführungsübereinkommen “, BGBl. II 1993 S. 1010 ff.) regelt erstmals die grenz - überschreitende polizeiliche Zusammenarbeit einschließlich des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs sowie der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile. Das Abkommen über „die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten“ vom 19. Oktober 1997 („Mondorfer Abkommen“, BGBl. II 1998 S. 2479 ff.) enthält hierzu weitere bzw. ausführende Bestimmungen. Darüber hinaus regelt es u. a. die Einrichtung eines gemeinsamen Zentrums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (dieses wurde im Jahr 1999 in Kehl eingerichtet) und die gegenseitige temporäre Entsendung von Verbindungsbeamten . Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse ist dabei nur unilateral (für französische Beamte auf deutschem Gebiet) geregelt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7476 4 Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über „die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU“ („Schwedische Initiative “, ABl. L 386/89 vom 29. Dezember 2006) enthält weitergehende Bestimmungen für einen beschleunigten und umfassenderen grenzüberschreitenden Informationsaustausch . Der multilaterale Vertrag (zwischen sieben EU-Mitgliedstaaten , u. a. Deutschland und Frankreich) über „die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit , insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration“ vom 27. Mai 2005 („Prümer Vertrag“, BGBl. II 2006 S. 626 ff.) enthält in Kapitel 5 neben Regelungen zur Zusammen - arbeit bei gegenwärtiger Gefahr, zur Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen sowie zur Zusammenarbeit auf Ersuchen auch Regelungen für „grenzüberschreitende Einsatzformen“ zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straf - taten. Demnach können gemeinsame Streifen oder sonstige gemeinsame Einsatzformen (gemeinsame Kontrollstellen o. ä.) gebildet werden. Dabei dürfen Beamtinnen bzw. Beamte der einen Partei auf dem Gebiet der anderen Partei unter bestimmten Voraussetzungen hoheitliche Befugnisse nach dem Recht der anderen Partei ausüben. Dies gilt aber nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamtinnen bzw. Beamten der anderen Partei. Der Prümer Vertrag wurde mit dem Beschluss 2008/615 /JI des Rates vom 23. Juni 2008 („Prüm-Beschluss“, ABl. L 210/1 vom 6. August 2008) in das EU-Recht überführt. Kapitel 5 des Prümer Vertrags wurde bis auf die Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr im Kern unverändert übernommen. Gall Innenminister