Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7485 07. 10. 2015 1Eingegangen: 07. 10. 2015 / Ausgegeben: 09. 11. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt sie die Aussagen des Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft , dass Berichte über Gewalt und sexuelle Übergriffe in Asylbewerberheimen heruntergespielt würden? 2. Gibt es für die baden-württembergischen Polizeibehörden Anweisungen, über Straftaten oder sonstige besondere Vorkommnisse, welche in oder im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften erfolgen, nicht nach außen zu berichten? 3. Falls ja, wie lauten die konkreten Anweisungen? 4. Was wird mit solchen Anweisungen bezweckt? 5. Wie erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten oder sonstige besondere Vorkommnisse, welche in oder im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften erfolgen, im Vergleich zu sonstigen Vorkommnissen? 07. 10. 2015 Blenke CDU Kleine Anfrage des Abg. Thomas Blenke CDU und Antwort des Innenministeriums Berichterstattung über besondere Vorkommnisse in Flüchtlingsunterkünften Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7485 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 Nr. 3-13/464 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt sie die Aussagen des Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft , dass Berichte über Gewalt und sexuelle Übergriffe in Asylbewerberheimen heruntergespielt werden? Zu 1.: Soweit die Frage die Berichterstattung durch Medien betrifft, ist dem Innenminis - terium eine Bewertung nicht möglich. Für die Unterrichtung der Medien und der Öffentlichkeit durch Behörden und Polizeidienststellen des Landes können die in Rede stehenden Aussagen des Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft für Baden-Württemberg nicht nachvollzogen werden. Vermeintliche Vorfälle über Gewalt und sexuelle Übergriffe in Asylbewerberheimen werden durch Landesbehörden nicht bagatellisiert. 2. Gibt es für die baden-württembergischen Polizeibehörden Anweisungen, über Straftaten oder sonstige besondere Vorkommnisse, welche in oder im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften erfolgen, nicht nach außen zu berichten? 3. Falls ja, wie lauten die konkreten Anweisungen? 4. Was wird mit solchen Anweisungen bezweckt? Zu 2. bis 4.: Das Innenministerium Baden-Württemberg hat eine derartige Anweisung für seinen unmittelbar nachgeordneten Bereich der Polizeipräsidien und Einrichtungen weder in mündlicher noch in schriftlicher Form herausgegeben. Die Berichterstattung über polizeiliche Ereignisse liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Stabsstellen Öffentlichkeitsarbeit (Pressestellen) der Polizeipräsidien und Einrichtungen . Bei Sachverhalten, die den Justizbereich betreffen (staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Strafbefehle, gerichtliche Verhandlungen) erfolgt eine Veröffentlichung in enger Abstimmung mit der jeweils zuständigen Justizbehörde bzw. dem jeweils zuständigen Gericht. Die Schwelle der Berichterstattung über besondere Vorkommnisse unterliegt lokal unterschiedlichen Einflussfaktoren und ist mitunter von der jeweiligen Medienlandschaft beeinflusst. Die Entscheidung über eine Mitteilung festgestellter Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder allgemein polizeilich relevanter Geschehnisse in oder im Umfeld von Flüchtlings - unterkünften liegt demnach – analog zu anderen polizeilichen Tätigkeitsfeldern – allein bei den Pressestellen der Dienststellen (bei Straftaten in Abstimmung mit der Justiz). Darüber hinaus wird die Schwelle einer Mitteilung von Vorkommnissen oder Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, im Allgemeinen höher angesetzt als in anderen Deliktsbereichen, was im besonderen Persönlichkeitsschutz der Opfer begründet ist. 5. Wie erfolgt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten oder sonstige besondere Vorkommnisse, welche in oder im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften erfolgen, im Vergleich zu sonstigen Vorkommnissen? Zu 5.: Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten oder sonstige besondere Vorkommnisse, die in oder im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften erfolgen, gelten keine Besonderheiten im Vergleich zu sonstigen Vorkommnissen. Gall Innenminister