Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7593 20. 10. 2015 1Eingegangen: 20. 10. 2015 / Ausgegeben: 16. 11. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es einen neuen Erlass der Landesregierung zur Festsetzung örtlicher Gewerbeausstellungen ? 2. Wenn ja, was war der Anlass? 3. Sind die Stadtteile der Landeshauptstadt Stuttgart als Wirtschaftsgebiete im Sinne des § 65 Gewerbeordnung (GewO) anzusehen? 4. Werden in den Städten des Landes unterschiedliche Auslegungen des § 65 GewO praktiziert? 20. 10. 2015 Dr. Bullinger FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Neue Regelungen bei der Festsetzung von Ausstellungen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7593 2 B e g r ü n d u n g Eine Ausstellung ist nach § 65 der Gewerbeordnung eine „zeitlich begrenzte Veranstaltung , auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert“. Seit dem gemeinsamen Erlass der Landesregierung aus dem Jahr 1987 wurden in der Regel die Stuttgarter Stadtteile bei der Festsetzung örtlicher Gewerbeausstellungen als Wirtschaftsgebiete im Sinne des § 65 GewO behandelt. Neuerdings scheint dies nicht mehr der Fall zu sein. Eine ungleiche Auslegung der Gewerbeordnung im Land ist nicht akzeptabel. A n t w o r t Mit Schreiben vom 10. November 2015 Nr. 56-4416.0/68 beantwortet das Minis - terium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gibt es einen neuen Erlass der Landesregierung zur Festsetzung örtlicher Gewerbeausstellungen ? Zu 1.: Nein, in den letzten Jahren ergingen hierzu keine Erlasse. 2. Wenn ja, was war der Anlass? Zu 2.: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Sind die Stadtteile der Landeshauptstadt Stuttgart als Wirtschaftsgebiete im Sinne des § 65 Gewerbeordnung (GewO) anzusehen? Zu 3.: Gemäß § 65 GewO ist eine Ausstellung eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. Die Voraussetzung einer „Vielzahl“ von Ausstellern ist erfüllt, wenn nicht nur einige wenige Anbieter, sondern Aussteller in solcher Zahl die Veranstaltung beschicken , dass den Besuchern hinlängliche Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gegeben werden. Nach Mitteilung der Landeshauptstadt Stuttgart gilt als Richtschnur dort eine Anzahl von 12 gewerblichen Ausstellern. Bei der zusätzlichen Teilnahme von nichtgewerblichen Ausstellern muss zudem die Anzahl der Gewerbetreibenden überwiegen. Bei dem Begriff des Wirtschaftsgebietes handelt es sich um ein wirtschaftsgeographisches , nicht an der räumlichen Verwaltungsstruktur ausgerichtetes Abgrenzungskriterium , das sowohl kleinere Räume als auch Ländergrenzen überschreitende Regionen mehrerer Bundesländer in den Blick nimmt. Grundsätzlich besteht somit auch die Möglichkeit, dass ein Stadtbezirk oder ein Stadtteil ein Wirtschaftsgebiet darstellen kann, sofern ein repräsentatives, für dieses Gebiet charakteristisches Angebot ausgestellt werden kann. Ein repräsentatives Angebot liegt dann vor, wenn die Veranstaltung nach ihrem prägenden Gesamteindruck zumindest einen charakteristischen, typischen Ausschnitt aus dem Angebot des betref- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7593 fenden Wirtschaftsgebietes vermittelt, was jeweils anhand des Einzelfalles zu entscheiden ist. Die Frage, ob es sich bei den Stadtteilen der Landeshauptstadt um Wirtschafts - gebiete im Sinne des § 65 GewO handelt, kann daher nicht pauschal beantwortet werden. 4. Werden in den Städten des Landes unterschiedliche Auslegungen des § 65 GewO praktiziert? Zu 4.: Der Landesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Festsetzung von Ausstellungen im Sinne des § 65 GewO eine uneinheitliche Verwaltungspraxis im Land gegeben ist. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat mitgeteilt, dass sich ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich des Vollzugs von § 65 GewO in den letzten Jahren nicht verändert habe. In Vertretung Leibold Ministerialdirigent