Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7632 29. 10. 2015 1Eingegangen: 29. 10. 2015 / Ausgegeben: 03. 12. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt sie den Hinweis der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung „Bewältigung der Flüchtlingskrise“ [KOM (2015) 490 endg.], dass auch die Strukturfonds trotz ihrer langfristigen Ausrichtung zur Finanzierung von Integrationsmaßnahmen oder zur Kofinanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen herangezogen werden können? 2. Inwieweit können Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für Integrationsmaßnahmen für Flüchtlinge in Baden-Württemberg verwendet werden? 3. Inwieweit können Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) zur Kofinanzierung von Infrastrukturmaßnahmen etwa im Bereich der Flüchtlingsunterbringung in Baden-Württemberg genutzt werden? 4. Wird sie die für Deutschland bereitstehenden Mittel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) für Unterstützungsmaßnahmen für Flüchtlinge nutzen bzw. die Kommunen bei der Beantragung unterstützen? 5. Wie beurteilt sie die Möglichkeit, Investitionen in den sozialen Wohnungsbau über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) zu mobilisieren ? Kleine Anfrage der Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU und Antwort des Ministeriums für Integration Nutzung von EU-Mitteln zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7632 2 6. Sieht sie die Möglichkeit, die bestehende Mietwohnungsfinanzierung L-Bank – Neubau mit Mitteln der Europäischen Investitionsbank bzw. aus der Europäischen Investitionsoffensive aufzustocken? 27. 10. 2015 Gurr-Hirsch CDU B e g r ü n d u n g Die starke Zunahme der Zahl der Asylbewerber stellt auch in finanzieller Hinsicht eine Herausforderung dar. Neben Integrationsmaßnahmen verschiedenster Art sind umfangreiche Investitionen in den sozialen Wohnbau erforderlich. Es stellt sich die Frage, ob der Landeshaushalt durch Nutzung bzw. Umnutzung vorhandener EU-Fonds für diese Zwecke entlastet werden kann. In der Mitteilung „Bewältigung der Flüchtlingskrise: operative, haushaltspolitische und rechtliche Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ [KOM (2015) 490 endg.] weist die Europäische Kommission auf die Möglichkeit hin, die Strukturfonds der EU trotz ihrer langfristigen Ausrichtung umzuschichten und mit ihrer Hilfe Integrationsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Kofinanzierung wichtiger Infrastrukturen (z. B. Wohnungsbau) zu unterstützen. Zudem wird auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen verwiesen, der ebenfalls zur Unterstützung der Flüchtlinge genutzt werden könne. Die von der EU angestoßene Europäische Investitionsoffensive soll die Mobilisierung von Investitionen in Höhe von mindestens 315 Milliarden Euro in drei Jahren erreichen. Der hierfür eingerichtete Europäische Fonds für strategische In - vestitionen (EFSI) soll u. a. private Finanzmittel für strategische Investitionen mobilisieren, die der Markt nicht alleine finanzieren kann. Es stellt sich die Frage, ob der EFSI oder direkte Finanzierungsinstrumente der Europäischen Investitions - bank für eine Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Baden-Württemberg herangezogen werden können. A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. November 2015 Nr. 2-0141.5/15/7632/1 beantwortet das Ministerium für Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Sozialministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt sie den Hinweis der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung „Bewältigung der Flüchtlingskrise [KOM (2015) 490 endg.], dass auch die Strukturfonds trotz ihrer langfristigen Ausrichtung zur Finanzierung von Integrationsmaßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen herangezogen werden können? Zu 1.: Das fragliche Schreiben der Europäischen Kommission wendet sich an alle Mitgliedstaaten der EU und ist demgemäß nicht auf Deutschland ausgerichtet. Hier sind die spezifischen Bedingungen maßgeblich; auf die unter den nachfolgenden Fragestellungen näher eingegangen wird. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7632 2. Inwieweit können Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für Integrationsmaßnahmen für Flüchtlinge in Baden-Württemberg verwendet werden? Zu 2.: Aus Mitteln des ESF-Programms in Baden-Württemberg können grundsätzlich auch Integrationsmaßnahmen für Flüchtlinge unterstützt werden, sofern sie den Zielsetzungen des Programms entsprechen. ESF-Maßnahmen richten sich immer auch an Menschen mit Migrationshintergrund. Dies schließt insbesondere Flüchtlinge mit Bleibeperspektive und Arbeitsmarktzugang ein. Explizit benennt das operationelle ESF-Programm für die Förderperiode 2014 bis 2020 die Zielgruppe der „von Armut und Diskriminierung bedrohten Personengruppen unter den Zuwanderern aus EU- und Drittstaaten“ (spezifisches Ziel B 1.1). Insofern haben die regionalen ESF-Arbeitskreise, in denen die Akteure des Arbeitsmarkts und des Bildungssystems über Projektförderungen entscheiden, die Möglichkeit, ESF-Mittel zur Integration von Flüchtlingen einzusetzen. Im Bereich der zentralen ESF-Förderung hat das Sozialministerium in Koopera - tion mit der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit und in fachlicher Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, dem Kultusministerium und dem Integrationsministerium das Förderprogramm „JuFa – Junge Flüchtlinge in Ausbildung“ aufgelegt, mit dem ab 2016 an sieben Standorten in Baden-Württemberg junge Flüchtlinge, die noch keinen Zugang zu den regulären Instrumenten des SGB II und des SGB III haben, auf eine betrieb - liche Ausbildung vorbereitet und dann während einer Ausbildung individuell begleitet werden. Für das Förderprogramm stehen auch Mittel aus dem Haushalt des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Verfügung. Darüber hinaus werden aus ESF-Mitteln weitere Integrationsmaßnahmen kofinanziert , die auch Flüchtlingen in Baden-Württemberg zugutekommen können. Zu nennen ist beispielsweise das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ mit dem Ziel der nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Erwachsenen mit Migrationshintergrund, das aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des ESF gefördert wird. Partner in der Umsetzung sind das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. Das baden-württembergische IQ Netzwerk bietet ESF-ko - finanzierte Angebote im Bereich Anerkennung ausländischer Abschlüsse wie beispielsweise Anerkennungsberatung, Qualifizierungsberatung und Qualifizierungs - maßnahmen. Auch die Bleiberechts-Netzwerke sowie die Kurse des ESF-BAMF- Programms zur berufsbezogenen Deutschförderung werden aus ESF-Mitteln kofinanziert. 3. Inwieweit können Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) zur Kofinanzierung von Infrastrukturmaßnahmen etwa im Bereich der Flüchtlingsunterbringung in Baden-Württemberg genutzt werden? Zu 3.: Nach Nr. 1.3.3.1 der Partnerschaftsvereinbarung zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der ESI-Fonds unter dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen in der Förderperiode 2014 bis 2020 (Partnerschaftsvereinbarung ) beschränkt sich die Nutzung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf „die Verbesserung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Infrastrukturen, in öffentlichen Gebäuden und in Wohngebäuden im Rahmen von Pilotprojekten zur energetischen Sanierung oder im Rahmen von integrierten Konzepten zur nachhaltigen städtischen Entwicklung“ (S. 96). Damit wird der Wohnungsneubau im EFRE nicht zugelassen. Zusätzlich bestimmt die Partnerschaftsvereinbarung dort: „Zuwendungsempfänger im Rahmen der Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbaren Energien in Wohngebäuden können nur Unternehmen (juristische Personen) sein, deren Wohnungsbestand ausschließlich zur Vermietung bestimmt ist.“ Wohnungsbaugesellschaften, die sowohl Miet- wie Bauträgertätigkeiten ausüben, sind mithin von der Förderung gänzlich ausgeschlossen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7632 4 Damit lässt der EFRE in Deutschland keinen Spielraum für die Unterbringung von Flüchtlingen, außer in Wohnungsbeständen, die pilothaft energetisch von reinen Vermietungsgesellschaften saniert werden. Die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung muss zwischen der Europäischen Kommission und Deutschland, einschl. aller Länder, vereinbart werden. Hinzu kommt, dass nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1303/2013 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 9 der Verordnung (EU) 1301/2013 nur benachteiligte Gebiete für eine Förderung der sozialen Inklusion in Frage kommen. Faktisch scheidet damit der EFRE als Förderinstrument für die Unterbringung von Flüchtlingen aus. 4. Wird sie die für Deutschland bereitstehenden Mittel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) für Unterstützungsmaßnahmen für Flüchtlinge nutzen bzw. die Kommunen bei der Beantragung unterstützen? Zu 4.: Der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen hat drei Zielgruppen: – besonders benachteiligte neuzugewanderte Unionsbürger/-innen – Kinder von benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgern/-innen und deren Eltern – Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen in Deutschland. Für das Interessebekundungsverfahren und das Antragsverfahren ist der Bund zuständig . Für die erste Förderrunde, die bis Ende 2018 läuft, ist das Interessebekundungsverfahren beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits abgeschlossen. Es wurden laut Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Internet-Angebot des BMAS) 88 Projekte ausgewählt, die ein Gesamtvolumen von rund 61 Millionen Euro haben. Die Landesregierung hat interessierte Kommunen auf Anfrage mit Informationen über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) unterstützt. Die Förderung von Projekten, die der Integration von Flüchtlingen/Drittstaaten - angehörigen dienen, ist nach den EHAP-Förderrichtlinien nicht möglich. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Nach - frage ausdrücklich nochmals bestätigt. 5. Wie beurteilt sie die Möglichkeit, Investitionen in den sozialen Wohnungsbau über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) zu mobilisieren ? 6. Sieht sie die Möglichkeit, die bestehende Mietwohnungsfinanzierung L-Bank – Neubau mit Mitteln der europäischen Investitionsbank bzw. aus der Europäischen Investitionsoffensive aufzustocken? Zu 5. und 6.: Mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) verfolgen die Europäische Investitionsbank (EIB), der Europäische Investitionsfond und die Europäische Kommission als Initiatoren der Initiative vor allem das Ziel, die derzeitige Investitionsschwäche in Europa zu überwinden. Der EFSI ist mit einer Garantiesumme des EU-Haushalts und eigenen Mitteln der Europäischen Investitionsbank ausgestattet. Gleichzeitig sollen Mittel aus dem Privatsektor für strategische Investitionsprojekte mobilisiert werden. Im Schwerpunkt sollen Lebensund Wirtschaftsbereiche profitieren, die für die europäische Wirtschaft eine wesentliche Bedeutung haben. Nach Kenntnis der Landesregierung fallen Projekte des sozialen Wohnungsbaus in den Anwendungsbereich des neu gegründeten Fonds. Im Hinblick auf die Relevanz dieses Angebots, welches eine Unterstützung durch Darlehen vorsieht, wurde der Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunterneh- 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7632 men e. V. um Äußerung gebeten. Dieser hat den Bundesverband deutscher Wohnungs - und Immobilienunternehmen e. V. (GdW) einbezogen. Nach Einschätzung auch des Bundesverbandes ist das Angebot der EIB allerdings nicht attraktiv, da die Darlehensförderung mit einem wenig interessanten Zinssatz verknüpft sei. Es ist daher angesichts der Fördermöglichkeiten in Deutschland und somit auch in Baden-Württemberg derzeit nicht zu erwarten, dass mit Hilfe dieses Fonds zusätzliche Mittel für den sozialen Wohnungsbau generiert werden können, um weitere Investitionen insoweit anzustoßen. Zwar können auch nationale Förderbanken Mittel des Fonds beantragen. Bei der Mietwohnraumfinanzierung durch bankeigene Programme der Landeskreditbank – Förderbank (L-Bank) handelt es sich jedoch nicht um sozialen Wohnungsbau. Nach Ansicht der L-Bank können somit die Mittel des Fonds für eigene Programme derzeit nicht nutzbar gemacht werden. Dessen ungeachtet kombiniert die L-Bank ihre Förderangebote im Bereich der Wohnraumförderung regelmäßig mit Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die nach Einschätzung des GdW im Vergleich mit dem EFSI güns - tigere Bedingungen bietet. Eine Refinanzierung über die KfW wäre somit für die L-Bank jedenfalls vorzugswürdig. Öney Ministerin für Integration