Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7712 16. 11. 2015 1Eingegangen: 16. 11. 2015 / Ausgegeben: 15. 12. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist die praktische Auszahlung der Einmalpauschale an die Kreise für Aufwendungen zur vorläufigen Unterbringung geregelt? 2. Ist ihr bekannt, inwieweit die vertraglichen Verbindlichkeiten bei erforderlicher Anmietung privaten Wohnraums zur Flüchtlingsunterbringung unmittelbar zwischen den verantwortlichen Kreisen und den Vermietern als Vertragspartnern geschieht, oder gibt es nach ihrer Kenntnis auch Fälle, in denen Kommunen Vertragspartner sind (mit Erläuterung, wie in diesem Fall die Erstattung geschieht)? 3. Ist ihr bekannt, dass Kommunen auch bei der Einrichtung einer Landeserstaufnahmeeinrichtung oder einer bedarfsorientierten Erstaufnahmeeinrichtung (LEA/ BEA) auf dem Gemeindegebiet Personal- und Sachkosten entstehen können bzw. entstehen? 4. Inwieweit ist ihr bekannt, dass diese kommunalen Mehraufwendungen bei der Kostenerstattung über die Pauschalen berücksichtigt werden? 5. Wie stellt sie sicher, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der vorläufigen Unterbringung in Verantwortung der Kreise, die jedoch den Kommunen unmittelbar darin begründet entstehen, an die Gemeinden erstattet werden? 6. Wie stellt sie sicher, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Erstaufnahmestelle in Verantwortung des Landes, die jedoch den Kommu - nen unmittelbar darin begründet entstehen, an die Gemeinden erstattet werden? Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Integration Kostenerstattung für Kommunen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingsaufnahme Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7712 2 7. Inwieweit ist eine Erstattung derartiger Kosten über den kommunalen Finanzausgleich vorgesehen oder angedacht? 13. 11. 2015 Glück FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 Nr. 2-0141.5/15/7712 beantwortet das Ministerium für Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie ist die praktische Auszahlung der Einmalpauschale an die Kreise für Aufwendungen zur vorläufigen Unterbringung geregelt? Zu 1.: Gemäß dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg werden die Ausgaben für die vorläufige Unterbringung in den Stadt- und Landkreisen pauschal erstattet . Für das Jahr 2014 beträgt die Pauschale 12.566 Euro pro Person, für 2015 13.260 Euro pro Person und für das Jahr 2016 13.972 Euro pro Person. Die Auszahlung der einmaligen Pauschale erfolgt für Asylbegehrende sechs Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde. Aufgrund der Entwicklung der Flüchtlingszahlen werden die Modalitäten der pauschalen Kostenerstattung im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden modifiziert: Für das Jahr 2014 werden die liegenschaftsbezogenen Ist-Kosten der Stadt- und Landkreise auf Grundlage der endgültigen Rechnungsergebnisse erhoben. Auf dieser Grundlage wird eine nachlaufende differenzierte Pauschale für jeden Stadtund Landkreis festgesetzt. Für die Rechnungsjahre 2015/2016 soll die an den tatsächlichen Aufwendungen der Stadt- und Landkreise orientierte Erstattung der Flüchtlingsausgaben auf alle Bestandteile der Pauschale erweitert werden: Auf Grundlage des jeweiligen Rechnungsergebnisses der Stadt- und Landkreise soll eine nachlaufende differenzierte Pauschalenfestsetzung für alle Pauschalenanteile erfolgen. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Zahlengrundlagen und Standards sollen mit den Kommunalen Landesverbänden abgestimmt werden und in eine neue Regelung einfließen. 2. Ist ihr bekannt, inwieweit die vertraglichen Verbindlichkeiten bei erforderlicher Anmietung privaten Wohnraums zur Flüchtlingsunterbringung unmittelbar zwischen den verantwortlichen Kreisen und den Vermietern als Vertragspartnern geschieht, oder gibt es nach ihrer Kenntnis auch Fälle, in denen Kommunen Vertragspartner sind (mit Erläuterung, wie in diesem Fall die Erstattung geschieht)? Zu 2.: Ist die Anmietung privaten Wohnraums für die Flüchtlingsunterbringung erforderlich , wird der Mietvertrag durch die Stadt- und Landkreise im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die vorläufige Unterbringung geschlossen. Wohnraum kann aber grundsätzlich auch bei einer Gemeinde angemietet werden. Die dem Kreis entstehenden Mietkosten sind in beiden Fällen im Wege der nachlaufenden Pauschalenfestsetzung erstattungsfähig. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7712 3. Ist ihr bekannt, dass Kommunen auch bei der Einrichtung einer Landeserstaufnahmeeinrichtung oder einer bedarfsorientierten Erstaufnahmeeinrichtung (LEA/ BEA) auf dem Gemeindegebiet Personal- und Sachkosten entstehen können bzw. entstehen? 4. Inwieweit ist ihr bekannt, dass diese kommunalen Mehraufwendungen bei der Kostenerstattung über die Pauschalen berücksichtigt werden? 5. Wie stellt sie sicher, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der vorläufigen Unterbringung in Verantwortung der Kreise, die jedoch den Kommunen unmittelbar darin begründet entstehen, an die Gemeinden erstattet werden? 6. Wie stellt sie sicher, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Erstaufnahmestelle in Verantwortung des Landes, die jedoch den Kommu - nen unmittelbar darin begründet entstehen, an die Gemeinden erstattet werden? Zu 3., 4., 5. und 6.: Laut § 44 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) sind die Länder verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge werden vollständig vom Land getragen . Das Land übernimmt dabei auch die Personalkosten für die in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen eingesetzten Mitarbeiter der Verfahrens- und Sozialberatung ggf. einschließlich Streetworker und Koordinierung der Ehrenamtsarbeit sowie für Sicherheitsberater. Die Ausgaben für die vorläufige Unterbringung tragen die Stadt- und Landkreise, denen das Land für jeden Flüchtling eine einmalige Pauschale erstattet. Diese Ausgabenerstattung dient nicht dem Zweck, ggf. sonstige Ausgaben von Kreisen oder Gemeinden zu erstatten. 7. Inwieweit ist eine Erstattung derartiger Kosten über den kommunalen Finanzausgleich vorgesehen oder angedacht? Zu 7.: Ziel des kommunalen Finanzausgleichs ist es, der Gesamtheit der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Finanzierung Ihrer Aufgaben zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und gleichzeitig übermäßige Finanzkraftunterschiede auszugleichen. Zu diesem Zweck sind die Gemeinden und Gemeindeverbände über einen Steuerverbund im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs u. a. mit 23 % an den Gemeinschaftssteuern (Lohn- und Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer ) und an der Gewerbesteuerumlage beteiligt. Sie partizipieren damit auch am erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer infolge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes . Eine Kostenerstattung über den kommunalen Finanzausgleich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingsaufnahme ist nicht vorgesehen. Öney Ministerin für Integration