Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7767 26. 11. 2015 1Eingegangen: 26. 11. 2015 / Ausgegeben: 08. 01. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Warum sieht die sozialverträgliche Umsetzung der Notariatsreform ‒ trotz der Ankündigung „alle Beschäftigten der Notariate im Blick zu haben“ ‒ nur für die Angestellten im Servicebereich und nicht auch für die verbeamteten Beschäftigten einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge vor? 2. Warum ist bei der Auflösung der Notariate nicht auch für die Notare die Möglichkeit zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (z. B. Beamtenstatusgesetz ) vorgesehen? 3. Warum wurden die zusätzlichen Maßnahmen, wie die Fortführung der bestehenden Beförderungsmöglichkeiten auch nach dem Stichtag der Notariatsreform und die Zahlung eines Sonderzuschusses bei vorzeitigem Wechsel in ein grundbuchführendes Amtsgericht, lediglich für die Bezirksnotare des württembergischen Landesteils vorgesehen und nicht auch Vergleichbares für die Amts - notare des badischen Landesteils? 4. Wie viele der von der Reform betroffenen Notare im Landesdienst (aufgegliedert nach Landesteilen), welche sich nicht für eine selbstständige Tätigkeit auf eine der zu vergebenden freiberuflichen Notarstellen beworben haben, werden nach derzeitigem Stand am Stichtag 1. Januar 2018 das 60. Lebensjahr voll - endet haben? Kleine Anfrage des Abg. Karl Klein CDU und Antwort des Justizministeriums Umsetzung der Notariatsreform in Baden-Württemberg – weitere Fragen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7767 2 5. Wie sollen die im Landesdienst verbleibenden badischen Amtsnotare ‒insbesondere wenn diese das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben und den vorzeitigen Ruhestand nach § 40 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. m. § 27 Absatz 2 und 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) mit dem Abschluss des 63. Lebensjahres anstreben ‒ für diese noch verbleibende kurze Dienstzeit im Rechtsbereich ihrer bisherigen Tätigkeit verwendet werden? 6. Wie will sie ‒ gerade im Hinblick auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Notariatsreform ‒ eine bestimmte Verwendung des ehemaligen Notars z. B. bei Gericht in seinem bisherigen oder von diesem gewünschten Tätigkeitsbereich sicherstellen, wenn das jeweilige Präsidium des Gerichts über die Zuweisung zu einer bestimmten Abteilung und somit auch Rechtsmaterie unabhängig zu entscheiden hat? 25. 11. 2015 Klein CDU B e g r ü n d u n g Ein gemeinsames Ziel der Landespolitik ist es, die Notariatsreform so sozialverträglich wie möglich zu gestalten. Aufgrund von Nachfragen Betroffener soll mit der Kleinen Anfrage die Ausgestaltung der Sozialverträglichkeit der Notariatsreform für aus Altersgründen zeitnah an dem Stichtagstermin der Notariatsreform ausscheidende Notare abgefragt werden. Darüber hinaus soll geklärt werden, worin die Unterschiede der zusätzlichen Maßnahmen, wie u. a. die Fortführung der bestehenden Beförderungsmöglichkeiten auch nach dem Stichtag der Notariatsreform, zwischen dem badischen und württembergischen Landesteil bestehen und in welchem Tätigkeitsbereich die im Landesdienst verbleibenden Amtsnotare verwendet werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 beantwortet das Justizministerium namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Warum sieht die sozialverträgliche Umsetzung der Notariatsreform ‒ trotz der Ankündigung „alle Beschäftigten der Notariate im Blick zu haben“ ‒ nur für die Angestellten im Servicebereich und nicht auch für die verbeamteten Beschäftigten einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge vor? 2. Warum ist bei der Auflösung der Notariate nicht auch für die Notare die Möglichkeit zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (z. B. Beamtenstatus - gesetz) vorgesehen? Für die Beschäftigten des Servicebereichs der Notariate gilt: Eine unterschiedslose Übertragung des den Tarifbeschäftigten angebotenen Modells für eine abschlagsfreie vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente auf beamtete Beschäftigte ist wegen der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, namentlich der unterschiedlichen Ausgestaltung der Altersversorgungssysteme nicht möglich. In Absprache mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat das Justiz - 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7767 ministerium Lösungsansätze verfolgt, die ohne aufwändige Änderung von Rechts - normen auskommen. Der den Angestellten angebotenen Leistung von Ausgleichs - zahlungen gemäß § 187 a SGB VI an die Deutsche Rentenversicherung entspricht die den Beamten des mittleren Dienstes angebotene Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 BeamtStG. Hierbei besteht keine formelle Altersgrenze, sodass auch diese Variante bereits von 63-jährigen Beschäftigten in Anspruch genommen werden kann. Das Ruhegehalt wird regulär auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 BeamtVGBW errechnet und nicht um einen Versorgungsabschlag nach § 27 Abs. 2 BeamtVGBW gemindert. Für eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren können sogar erhöhte Beträge gezahlt werden (vgl. im Einzelnen § 27 Abs. 5 BeamtVGBW). Für die Notare im Landesdienst besteht die Möglichkeit eines einstweiligen Ruhe stands nach § 31 BeamtStG allerdings nicht: Der einstweilige Ruhestand nach § 31 BeamtStG setzt voraus, dass eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Diese Voraussetzung wird bei den Notaren im Landesdienst nicht erfüllt sein. Eine Versetzung in andere Ämter wird sowohl bei den badischen Amtsnotaren (Versetzung in das Amt eines Staatsanwalts oder Richters) als auch bei den Bezirksnotaren (Versetzung in das Amt eines Bezirksnotars bei einem Amtsgericht ) möglich sein. Weitere rechtliche Möglichkeiten zur Versetzung von Notaren in den einstweiligen Ruhestand anlässlich der Notariatsreform sind nach geltendem Recht nicht gegeben. Von der Schaffung einer gesetzlichen Sonderregelung für einen abschlagsfreien Vorruhestand hat die Landesregierung nach sorgfältiger Prüfung Abstand genommen . Entscheidend hierfür war die Erwägung, dass das Land auch mittel- bis langfristig weiterhin Bedarf an der Arbeitskraft der Notarinnen und Notare im Landesdienst hat und ihnen über den 1. Januar 2018 hinaus amtsangemessene Beschäftigungsperspektiven bieten kann. Dies gilt grundsätzlich sowohl im württembergischen Rechtsgebiet (Verwendung der Bezirksnotarinnen und Notare in den Bereichen Grundbuch, Nachlass und Betreuung der Amtsgerichte) als auch im badischen Rechtsgebiet (Einsatz im staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Bereich). Kurzfristig hinzu kommt das Interesse des Landes an einer Mitarbeit der Notarinnen und Notare bei der Bewältigung des reformbedingten Zusatzaufwands und beim Aufbau einer neuen Aufsichtsstruktur über die Notare zur hauptberuf - lichen Amtsausübung. 3. Warum wurden die zusätzlichen Maßnahmen, wie die Fortführung der bestehenden Beförderungsmöglichkeiten auch nach dem Stichtag der Notariats - reform und die Zahlung eines Sonderzuschusses bei vorzeitigem Wechsel in ein grundbuchführendes Amtsgericht, lediglich für die Bezirksnotare des württembergischen Landesteils vorgesehen und nicht auch Vergleichbares für die Amtsnotare des badischen Landesteils? Die badischen Amtsnotare haben zum 1. Januar 2018 die Möglichkeit, in eine richterliche oder staatsanwaltliche Laufbahn zu wechseln. Damit stehen ihnen sämtliche Beförderungsmöglichkeiten offen, die die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Ämter im Landesdienst bieten. Einer Fortführung der Laufbahn des badischen Amtsnotardienstes bedarf es daher zur Erhaltung angemessener Beförderungsperspektiven nicht. Die Situation der Angehörigen des Bezirksnotardienstes ist grundlegend anders. Dort wäre ohne die Fortführung der Sonderlaufbahn eine Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 nur noch beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes möglich gewesen. Eine Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 wäre nur bei gleichzeitigem horizontalen Laufbahnwechsel in Betracht gekommen, was zu einer problematischen weitgehenden Konkurrenzsituation zwischen den Bezirksnotaren und den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes (namentlich Rechtspflegern) geführt hätte. Den Sonderzuschlag nach § 1 der Verordnung der Landesregierung über einen reformbedingten Sonderzuschlag für Bezirksnotare und Notarvertreter vom 7. Juli 2015 (GBl. S. 688) erhalten die dem gehobenen Dienst angehörenden „württembergischen “ Notarvertreter und Bezirksnotare, wenn sie zu einem Zeitpunkt in ein grundbuchführendes Amtsgericht wechseln, in dem das staatliche Notariat noch existiert, und dort Aufgaben eines Grundbuchsachbearbeiters wahrnehmen. Die Zahlung ist befristet bis 31. Dezember 2017. Ein solcher Wechsel liegt angesichts der seit Anfang 2015 auch im württembergischen Rechtsgebiet stattfindenden Grundbuchamtsreform im dringenden Interesse des Landes, ist für die Beamten jedoch mit – teilweise erheblichen – finanziellen Nachteilen (Wegfall der Gebührenanteile aus Beurkundungsgeschäften) verbunden. Da ein Wechsel der – dem höheren Dienst angehörenden – badischen Amtsnotare in Tätigkeitsbereiche außerhalb des Notariats vor dem 1. Januar 2018 grundsätzlich, insbesondere auch aus Gründen der Grundbuchamtsreform nicht erforderlich und auch nicht geplant ist, besteht hier eine andere Interessenlage. 4. Wie viele der von der Reform betroffenen Notare im Landesdienst (aufgegliedert nach Landesteilen), welche sich nicht für eine selbstständige Tätigkeit auf eine der zu vergebenden freiberuflichen Notarstellen beworben haben, werden nach derzeitigem Stand am Stichtag 1. Januar 2018 das 60. Lebensjahr voll - endet haben? Es handelt sich landesweit um 135 Notare (23 badische Amtsnotare und 112 Bezirksnotare /Notarvertreter). 5. Wie sollen die im Landesdienst verbleibenden badischen Amtsnotare ‒insbesondere wenn diese das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben und den vorzeitigen Ruhestand nach § 40 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. m. § 27 Absatz 2 und 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) mit dem Abschluss des 63. Lebensjahres anstreben ‒ für diese noch verbleibende kurze Dienstzeit im Rechtsbereich ihrer bisherigen Tätigkeit verwendet werden? Für die badischen Amtsnotare kommt eine Verwendung in grundsätzlich allen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Tätigkeitsbereichen in Betracht. Insbesondere im Bereich des allgemeinen Zivilrechts, Familienrechts, Betreuungs- und Nachlassrechts finden sich dabei zahlreiche Tätigkeiten, die eine große Nähe zur bisherigen notariellen Tätigkeit aufweisen. Daneben kommt eine Tätigkeit als Prüfungsbeauftragter nach § 93 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung in Betracht , jedenfalls in Einzelfällen auch die Gestattung der Ausübung der nebenamtlichen Tätigkeit eines Notariatsabwicklers während der (und unter Anrechnung auf die) Arbeitszeit. Die Landesregierung geht davon aus, dass angesichts dieser zahlreichen Möglichkeiten auch für im Landesdienst verbleibende badische Amts - notare mit kurzen Restdienstzeiten sinnvolle, amtsangemessene und zumutbare Tätigkeitsbereiche gefunden werden können. Zusätzliche Gestaltungsmöglich - keiten wird die für Anfang 2016 geplante Einführung des „Sabbatjahres“ in der Justiz auch und gerade für ältere Beamte und Richter mit sich bringen. In enger Absprache mit dem Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich des Justizministeriums wird derzeit an einer besonders flexiblen Ausgestaltung des Sabbatjahres für im Landesdienst verbleibende Notare und Notariatsbeschäftigte gearbeitet. 6. Wie will sie ‒ gerade im Hinblick auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Notariatsreform ‒ eine bestimmte Verwendung des ehemaligen Notars z. B. bei Gericht in seinem bisherigen oder von diesem gewünschten Tätigkeitsbereich sicherstellen, wenn das jeweilige Präsidium des Gerichts über die Zuweisung zu einer bestimmten Abteilung und somit auch Rechtsmaterie unabhängig zu entscheiden hat? Die sozialverträgliche Umsetzung der Notariatsreform hat – selbstverständlich – im Rahmen geltender rechtlicher Vorschriften zu erfolgen. Da die Zuweisung richterlicher Tätigkeiten von dem jeweiligen Gerichtspräsidium in richterlicher Selbstverwaltung erfolgt und sich der Einflussnahme durch die Landesjustizverwaltung entzieht, kann das Justizministerium ehemaligen Notaren im Landesdienst den Einsatz in bestimmten richterlichen Tätigkeitsbereichen nicht zusagen und hat dies auch zu keinem Zeitpunkt getan. Auch im staatsanwaltschaftlichen Bereich entspricht es im Übrigen nicht der Praxis des Justizministeriums, in Fragen der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zu intervenieren. Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zur Stellenbesetzung ist das Justizministerium als personal- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7767 4 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7767 verwaltende Dienststelle jedoch bestrebt, die im Landesdienst verbleibenden badischen Amtsnotare an Gerichten und Behörden einzusetzen, die die Möglichkeit einer Tätigkeit in den unter 5. genannten Bereichen bieten. Besonderes Augenmerk wird das Justizministerium auf eine frühzeitige Durchführung der Besetzungsverfahren legen. Dies ermöglicht es den Betroffenen, sich rechtzeitig mit ihren künftigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und ihre Wünsche und Vorstellungen bei der Planung der Geschäftsverteilung gerade auch durch die Präsidien einzubringen. In Vertretung Gallner Ministerialdirektorin