Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7848 08. 12. 2015 1Eingegangen: 08. 12. 2015 / Ausgegeben: 08. 02. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie den in § 29 Absatz 1 des vorliegenden Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vorgesehenen Pflichteinbau intelligenter Messsysteme in Verbindung mit dem optionalen Einbau in privaten Haushalten durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 29 Absatz 2? 2. Inwieweit hält sie einen derartigen Eingriff in die Verbrauchersouveränität für vereinbar mit den Artikeln 2 und 14 des Grundgesetzes und dem Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union? 3. Inwiefern hält sie den Referentenentwurf für vereinbar mit dem Gebot der Datensparsamkeit? 4. Welche zusätzlichen Kosten pro Jahr erwartet sie infolge des geplanten Gesetzes kalkulatorisch für durchschnittliche Privathaushalte? 5. Wird sie sich im Bundesrat für die Ergänzung eines Rechts der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zustimmung oder Ablehnung eines Einbaus intelligenter Messsysteme einsetzen? 6. Wie bewertet sie die Tatsache, dass der Deutsche Bundestag in seinem Bericht zur Technikfolgenabschätzung vom 8. September 2015 (siehe Bundestagsdruck - sache 18/5948, Seite 91) die Verlässlichkeit von Kosten-Nutzen-Analysen zur flächendeckenden Einführung intelligenter Messsysteme und somit eine wesent - liche Argumentationsgrundlage des Gesetzesvorhabens ausdrücklich anzweifelt ? Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Auswirkungen des geplanten Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende auf Datenschutz, Verbraucherschutz und Wettbewerb Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7848 2 7. Wie bewertet sie mit Blick auf Kosteneffizienz und Verhältnismäßigkeit die Alternativlösung, statt einer flächendeckenden Einbeziehung von Prosumer- Anlagen auf intelligente Ortsnetzstationen in Verbindung mit einer begrenzten Zahl von intelligenten Messsystemen in Referenzanlagen zu setzen? 8. Wie bewertet sie die in § 6 des Referentenentwurfs vorgesehene Beschneidung der Verbraucherfreiheit bei der Auswahl des Messstellenbetreibers? 9. Wie bewertet sie den genannten Referentenentwurf mit Blick auf den Wettbewerb zwischen grundzuständigen und wettbewerblichen Messstellenbetreibern? 10. Wie bewertet sie die Auswirkungen des Referentenentwurfs auf die Wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Verteilnetzbetreiber? 08. 12. 2015 Glück FDP/DVP A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 Nr. 6-4552.24/2/19 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Minis - terium für Finanzen und Wirtschaft, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet sie den in § 29 Absatz 1 des vorliegenden Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vorgesehenen Pflichteinbau intelligenter Messsysteme in Verbindung mit dem optionalen Einbau in privaten Haushalten durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 29 Absatz 2? Grundsätzlich steht die Landesregierung hinter den Zielen des in Rede stehenden Gesetzentwurfes zur Digitalisierung der Energiewende, die darin bestehen, im Interesse von Umwelt- und Klimaschutz zu einer breit angelegten Einführung von intelligenten Messsystemen als Basis für intelligente Netze zu kommen. Außerdem erhalten Letztverbraucher mittels intelligenter Messsysteme genaue Informationen über ihr Verbrauchsverhalten, was zu einem energiesparenden Verhalten führen kann. Die EU hat im Anhang der dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas (Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG) den Mitgliedstaaten aufgegeben, 80 % der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Bei der Umsetzung der genannten Richtlinien war es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine nationale Rolloutstrategie für intelligente Messsysteme auf Basis einer Kosten-Nutzen- Analyse zu entwickeln. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht. Ein Bestandteil dieser Strategie ist es, den Rollout in Abhängigkeit vom Jahresstromverbrauch der Letztverbraucher zu differenzieren. Die gesetzliche Grund - lage hierfür wurde im Artikel 1 des Gesetzentwurfes zur Digitalisierung der Energiewende , dem Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG), im Folgenden MsbG-E genannt, verankert. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7848 Gemäß § 29 Absatz 1 MsbG-E ist der grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichtet , bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh sowie bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 kW intelligente Messsysteme zu installieren, soweit dies im Sinne von § 30 MsbG-E technisch möglich und im Sinne von § 31 MsbG-E wirtschaftlich vertretbar ist. Bis zu einem Jahresstromverbrauch von 6.000 kWh liegt es gemäß § 29 Absatz 2 MsbG-E im Ermessen des grundzuständigen Messstellenbetreibers, die Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Grundsätzlich ist es sinnvoll, zunächst Letztverbraucher mit einem höheren Verbrauch mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Bei ihnen ist der zu erwartende Nutzen im Lichte der vorgenannten Ziele höher als bei Verbrauchern mit geringem Strombedarf. Ebenso ist es sinnvoll, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Möglichkeit einzuräumen, mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit abwägen zu können, ob und wann er Letztverbraucher mit geringem Stromverbrauch im Rahmen der jeweiligen Preisobergrenzen mit intelligenten Messsystemen ausstattet (siehe auch Antwort zur Frage 4). Gleichwohl ist die Landesregierung der Auffassung, Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh eine Opt-out-Variante zu ermöglichen . Der Bundesrat hat mit Zustimmung von Baden-Württemberg die Bundesregierung in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 543/15[B] vom 18. Dezember 2015) aufgefordert, den optionalen Einbau von intelligenten Messsystemen von der Zustimmung des Letztverbrauchers abhängig zu machen. 2. Inwieweit hält sie einen derartigen Eingriff in die Verbrauchersouveränität für vereinbar mit den Artikeln 2 und 14 des Grundgesetzes und dem Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union? Die Landesregierung geht davon aus, dass die Bundesregierung die Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit höherrangigem Recht umfassend geprüft hat. Die Begründung der Gesetzesvorlage legt die mit §§ 29 ff. des MsbG-E einhergehenden Eingriffe und Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten ausführlich dar (vgl. S. 149 bis 158 der BR-Drs. 543/15, Grunddrucksache vom 6. November 2015). Dabei werden die Bestimmungen des MsbG-E insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit der Eigentumsfreiheit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG), der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG geprüft . Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der der Landesregierung Anlass geben sollte, Einwendungen gegen die von der Bundesregierung vorgenommene verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Eingriffe und Beschränkungen zu erheben. Ein Verstoß gegen den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dürfte ebenfalls nicht zu befürchten sein. Die Gesetzesvorlage enthält vielmehr die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundrechtecharta erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung von Daten. Im Übrigen wurde die Vereinbarkeit der Bestimmungen des MsbG-E mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in der oben erwähnten Begründung der Gesetzesvorlage dargelegt. 3. Inwiefern hält sie den Referentenentwurf für vereinbar mit dem Gebot der Datensparsamkeit? Der Grundsatz der Datensparsamkeit ist für den Daten- und Verbraucherschutz besonders wichtig und schließt den Grundsatz der Datenvermeidung ein (vgl. § 3 a Bundesdatenschutzgesetz). Grundsätzlich sollte deshalb gelten, dass die Daten zunächst in der Datenhoheit des jeweiligen Haushalts bleiben. Nur die Daten, die für die Energieversorgung, -verteilung und -abrechnung notwendig sind, sollten ausgelesen und übermittelt werden. Dieser Grundsatz wurde im MsbG-E berücksichtigt , wie im Folgenden beispielhaft dargestellt wird: Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7848 4 • § 50 MsbG-E knüpft hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten an die Erforderlichkeit an. • Gemäß § 52 Absatz 1 MsbG-E ist eine verschlüsselte elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, Mess-, Netzzustands- und Stammdaten zu ermöglichen. • Gemäß § 52 Absatz 3 MsbG-E sind personenbezogene Daten bei der Datenkommunikation zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verwendungszweck möglich ist. • Der Gesetzesentwurf regelt abschließend, dass die Berechtigten nur in dem Umfang Messdaten erhalten, der energiewirtschaftlich erforderlich ist. Wenn darüber hinaus mehr Messdaten erhoben werden sollen, ist dafür die Zustimmung des Betroffenen erforderlich (§ 59 MsbG-E). • Die Übermittlung von Messdaten darf laut § 60 MsbG-E nur an einen berechtigten Adressatenkreis erfolgen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber bereits im Jahre 2011 in § 21 e EnWG die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität bestimmten Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen müssen. Entsprechende Anforderungen enthält § 22 Absatz 2 MsbG-E. Die Anforderungen der BSI-Dokumente gewährleisten, dass nur aggregierte und abrechnungsrelevante Verbrauchsdaten im Sinne der Datensparsamkeit erhoben werden. Der Bundesrat hat den Gesetzgeber in seiner o. g. Stellungnahme zum Gesetzentwurf aufgefordert, den Grundsatz der Datensparsamkeit im Gesetz konsequent umzusetzen. 4. Welche zusätzlichen Kosten pro Jahr erwartet sie infolge des geplanten Gesetzes kalkulatorisch für durchschnittliche Privathaushalte? Damit Letztverbraucher durch den Einbau intelligenter Messsysteme insgesamt nicht zusätzlich belastet werden, hat die Bundesregierung Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme in den Gesetzentwurf aufgenommen. Die Preisobergrenzen setzen sich aus den bisherigen Jahreskosten von durchschnittlich 20 Euro für einen herkömmlichen Strom-Messstellenbetrieb mit einem elektromechanischen Ferraris-Zähler oder einem einfachen digitalen Haushaltszähler (Sowieso-Kosten) und aus dem vom jeweiligen Jahresverbrauch abhängigen Energieeinsparpotenzial zusammen. Die dem Gesetzesentwurf zugrunde gelegte Kosten-Nutzen-Analyse kommt beispielsweise für einen Durchschnittshaushalt mit einem Jahresverbrauch zwischen 3.000 und 4.000 kWh zu einem Stromkosteneinsparpotenzial von 20 Euro pro Jahr. Für diese Verbrauchsgruppe wird damit in Summe eine Preisobergrenze von insgesamt 40 Euro pro Jahr festgelegt. Tabelle 1 zeigt die im Gesetzentwurf enthaltenen Preisobergrenzen für die Verbrauchsgruppen , in denen Privathaushalte üblicherweise zu finden sind. Die für einen Haushalt tatsächlich zu erwartenden Kosten hängen letztendlich vom gewählten Tarif, vom Verbrauchsverhalten und von der Geräteausstattung (z. B. Wärmepumpen) ab. Im Übrigen ist im Zeitverlauf mit einer Kostendegression für intelligente Messsysteme zu rechnen. Tab. 1: Preisobergrenzen (POG) nach Verbrauchsgruppen Verbrauchsgruppe: kWh/a ab POG in €/a > 6.000 ” 10.000 2020 100 > 4.000 ” 6.000 (optional) 2020 60 > 3.000 ” 4.000 (optional) 2020 40 > 2.000 ” 3.000 (optional) 2020 30 ” 2.000 (optional) 2020 23 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7848 5. Wird sie sich im Bundesrat für die Ergänzung eines Rechts der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zustimmung oder Ablehnung eines Einbaus intelligenter Messsysteme einsetzen? Die Landesregierung hat sich im Bundesrat dafür ausgesprochen, Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh eine Opt- Out-Variante zu ermöglichen, sodass sie die Einbindung ihres Messsystems in ein Kommunikationsnetz ablehnen können. Darüber hinaus hat sie sich auch dafür ausgesprochen, dass von Haushaltskunden mit über 6.000 kWh ebenfalls eine Zustimmung zur Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorliegen muss. Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2015 entsprechende Änderungsanträge beschlossen (BR-Drs. 543/15[B] Nrn. 11 und 12). 6. Wie bewertet sie die Tatsache, dass der Deutsche Bundestag in seinem Bericht zur Technikfolgenabschätzung vom 8. September 2015 (siehe Bundestagsdruck - sache 18/5948, Seite 91) die Verlässlichkeit von Kosten-Nutzen-Analysen zur flächendeckenden Einführung intelligenter Messsysteme und somit eine wesent - liche Argumentationsgrundlage des Gesetzesvorhabens ausdrücklich anzweifelt ? Die Frage bezieht sich auf eine Zusammenstellung der EU-Kommission aus dem Jahr 2014 zum Stand der Umsetzung der Kosten-Nutzenanalysen (KNA) zur Begründung und Gestaltung des Smart Meter-Rollouts in den Mitgliedstaaten (siehe Antwort zu Frage 1). Auf S. 91 der o. g. Bundestagsdrucksache findet sich hierzu folgende Aussage: „Insgesamt zeigen diese Vergleiche deutlich, dass bei der Interpretation der Ergebnisse von KNA ein gewisses Maß an Zurückhaltung angemessen ist. Aus diesem Grund ist eine KNA als alleiniges Kriterium zur Wahl eines Rolloutszenarios nicht verlässlich genug“. Die Landesregierung kann aus dieser Aussage nicht herauslesen, dass der Deutsche Bundestag die Verlässlichkeit von KNA „ausdrücklich anzweifeln“ würde. Die zitierte Aussage bezieht sich vielmehr auf die erheblichen Unterschiede zwischen den Ergebnissen der KNA einzelner Mitgliedstaaten. Die auf S. 91 ff. der genannten Drucksache ausführlich erläuterte KNA von Ernst & Young, welche die Grundlage für die im Gesetzentwurf enthaltene Rolloutstrategie darstellt, wird in der Bundestagsdrucksache an keiner Stelle infrage gestellt. 7. Wie bewertet sie mit Blick auf Kosteneffizienz und Verhältnismäßigkeit die Alternativlösung, statt einer flächendeckenden Einbeziehung von Prosumer- Anlagen auf intelligente Ortsnetzstationen in Verbindung mit einer begrenzten Zahl von intelligenten Messsystemen in Referenzanlagen zu setzen? Die dargestellte Alternativlösung bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung von Netzzustandsdaten und bleibt somit weit hinter den Möglichkeiten intelligenter Messsysteme zurück, die eine detaillierte Erhebung von Messwerten und schlussendlich die gezielte Steuerung von Prosumer-Anlagen zulassen. Eine solche gezielte Steuerung wird zukünftig nötig sein, um die Systemstabilität zu gewährleisten. Sie ist jedoch allein mit intelligenten Ortsnetzstationen in Verbindung mit einer begrenzten Anzahl von intelligenten Messsystemen in Referenz - anlagen nicht erreichbar. Kleinsterzeugungsanlagen, beispielsweise PV-Anlagen bis 7 kW, unterliegen wegen ihrer eher geringen Relevanz allerdings nicht der Ausstattungspflicht und sind damit von der flächendeckenden Einbeziehung ausgenommen. 8. Wie bewertet sie die in § 6 des Referentenentwurfs vorgesehene Beschneidung der Verbraucherfreiheit bei der Auswahl des Messstellenbetreibers? Nach § 6 Abs. 1 MsbG-E kann der Anschlussnehmer (in der Regel der Grundstückseigentümer ) den Messstellenbetreiber für den Anschlussnutzer (d. h. für den Letztverbraucher, z. B. einen Mieter) auswählen, wenn der Anschlussnehmer verbindlich anbietet, Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7848 6 • dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Mess - systemen auszustatten und • neben dem Messstellenbetrieb für Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart Meter Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und • dass dadurch der gebündelte Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb zu keinen Mehrkosten führt. Somit sieht der Gesetzentwurf an dieser Stelle sehr weitgehende Befugnisse für Anschlussnehmer vor. Um eine Benachteiligung der Anschlussnutzer und eine damit verbundene Absenkung des Verbraucherschutzniveaus abzuwenden, hat sich die Landesregierung im Bundesrat zugunsten des Auswahlrechts des Letztverbrauchers eingesetzt, das eine ausdrückliche Einwilligung des jeweils betroffenen Anschlussnutzers bei der Auswahl des Messstellenbetreibers vorsieht (BR- Drs. 543/15[B] Nr. 3). 9. Wie bewertet sie den genannten Referentenentwurf mit Blick auf den Wettbewerb zwischen grundzuständigen und wettbewerblichen Messstellenbetreibern? Die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers ist zukünftig mit der des Grundversorgers in der Energiebelieferung vergleichbar. Im gleichen Maße, wie sich wettbewerbliche Messstellenbetreiber bei Ausschreibung auf die Rolle eines grundzuständigen Messstellenbetreibers bewerben können, kann auch der grundzuständige Messstellenbetreiber wettbewerblich aktiv werden. Somit stehen sich die beiden Ausprägungen der Marktrolle des Messstellenbetreibers auf Augenhöhe gegenüber. Ähnlich der Wettbewerbsentwicklung im Zuge der Liberalisierung des Strommarktes wird sich ein wettbewerblich orientierter Markt um den Messstellenbetrieb erst allmählich entwickeln. Nichtsdestotrotz enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Elemente, die mittelfristig eine wettbewerbliche Stärkung des Marktes erwarten lassen: • Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben Wahlfreiheit bezüglich ihres Messstellenbetreibers. Diese ist abgesichert über normierte Rechte und Pflichten zwischen alten (z. B. grundzuständigen) und neuen Messstellenbetreibern. • Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss seinen Wettbewerbern im Interesse einer Chancengleichheit alle nötigen Informationen zum Anschlussnutzer überlassen. • Alle Messstellenbetreiber unterliegen einer staatlichen Missbrauchsaufsicht. • Die grundzuständigen Messstellenbetreiber sind in das Entflechtungsregime des EnWG einbezogen, d. h. soweit vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen grundzuständige Messstellenbetreiber sind, müssen sie die Konten der Sparte Messdienstleistung buchhalterisch getrennt führen. • Das Marktvolumen wird, unbeschadet der verschiedenen Preisobergrenzen, umfangreicher werden, da intelligente Messsysteme nunmehr auch unterhalb der Schwelle von 6.000 kWh eingebaut werden können. Zudem sind alle (übrigen ) Zählpunkte bis spätestens 2031 hilfsweise mindestens mit modernen Mess - einrichtungen auszustatten. • Als wettbewerbliche Messstellenbetreiber können auch etablierte Netzbetreiber auftreten. • Alle Messstellenbetreiber können die Stellung eines grundzuständigen Messstellenbetreibers erlangen. Bei der Übertragung von Grundzuständigkeiten im Sinne der §§ 41 ff. MsbG-E an wettbewerbliche Messstellenbetreiber gelten die Grundsätze des allgemeinen Vergaberechts. • Die grundzuständigen Messstellenbetreiber sind verpflichtet, alle von den Ausstattungsvorgaben des MsbG Betroffenen auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Dritten als Messstellenbetreiber aufmerksam zu machen. 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7848 • Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, über die Entwicklung des Wettbewerbs zu berichten. • Die Bundesregierung kann zur Stärkung der wettbewerblichen Rolle des Messstellenbetreibers von gesonderten Verordnungsermächtigungen Gebrauch machen . Die auf den Ergebnissen des Messstellenbetriebs beruhende Abrechnung der Netzentgelte verbleibt nach § 17 Abs. 7 StromNEV weiterhin beim Netzbetreiber und ist somit Bestandteil der Netznutzungsentgelte. Somit ist zwar der wettbewerblich geöffnete Markt des Messstellenbetriebs, der zukünftig übrigens auch die sogenannte Messdienstleistung einschließt, weiterhin mit regulierten Bereichen verknüpft. Die Landesregierung geht davon aus, dass kein Raum für strategisches Verhalten zum Nachteil von wettbewerblich tätigen Messstellenbetreibern eröffnet wird. Unzulässige Quersubventionierungen durch z. B. überhöhte Abrechnungsentgelte werden spätestens die Regulierungsbehörden zu unterbinden wissen. 10. Wie bewertet sie die Auswirkungen des Referentenentwurfs auf die Wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Verteilnetzbetreiber? Kleinere und mittlere Verteilnetzbetreiber, oft mit starker kommunaler Eignerstruktur , haben sich bislang gut im Wettbewerb behauptet. Das gilt insbesondere soweit sie integriert im Vertrieb von Strom und Gas tätig sind. Dabei haben sie oft auf Kooperationen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gesetzt. Sie wissen, dass die Anforderungen an den intelligenten Messstellenbetrieb, insbesondere die Funktion des „Smart Meter Gateway Administrators“, unter den gesetzten Preisobergrenzen sehr hoch sind. Dennoch ist zu erwarten, dass sie im Wettbewerb bestehen werden, dies auch deswegen, weil sie außerhalb ihrer Grundzuständigkeit unkompliziert als Wettbewerber auftreten können. Laut einer Kosten-Nutzen-Analyse von Ernst & Young sollen sich erst ab einer Ausbringungsmenge neuer Geräte an etwa 500.000 Zählpunkten Skaleneffekte ergeben. Bei weniger Zählpunkten erscheine ein Rollout eher unwirtschaftlich. Das heißt aber keineswegs, dass kleinere und mittlere Verteilnetzbetreiber, soweit sie grundzuständige Messstellenbetreiber sind oder bleiben wollen, nicht in der Lage sein werden, den Rollout stemmen zu können. Erstens kann mit dem Messstellenbetrieb Zusatznutzen generiert werden. Zweitens sind die zeitlichen Staffelungen ab 2017 bzw. 2020, in denen die Ausstattung erfolgen soll, auf 8 bis 16 Jahre angelegt, sodass in dieser Zeit vielfach ohnehin ein Zähleraustausch erfolgen müsste und flexible Lösungen gefunden werden können. Drittens wird die Entwicklung der technischen Ausstattung intelligenter Messsysteme voranschreiten und der heutige Marktpreis zunehmend unter Druck geraten, was die Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Verteilnetzbetreiber als grundzuständige Messstellenbetreiber verbessert. Der neue Übertragungsmechanismus erlaubt zudem kleinen wie mittleren Verteilnetzbetreibern , über ihr „Opt-Out“ die Eigenschaft als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu verlassen, etwa wenn sie sich auf ihr Kerngeschäft „Netzbetrieb“ konzentrieren wollen oder die Vorgaben der Preisobergrenzen nicht erfüllen können . Letztlich ist dieser Mechanismus die logische Folge der Preisobergrenze, da der Rechtsrahmen für derartige Konstellationen den Akteuren die Möglichkeit geben muss, sich von dieser Pflichtaufgabe zu lösen. Auf der anderen Seite stärkt der Mechanismus zugleich den Wettbewerb um den Messstellenbetrieb. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft