Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7908 18. 12. 2015 1Eingegangen: 18. 12. 2015 / Ausgegeben: 14. 01. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ab wann ist eine Pflanze als Lebensmittel zu betrachten? 2. Ist es zutreffend, dass nach EU-Definition Pflanzen nach dem Ernten als Lebensmittel zu verstehen sind? 3. Ist es zutreffend, dass nach EU-Verordnung 178/2002/EG Pflanzen vor dem Ernten nicht als Lebensmittel zu verstehen sind? 4. Macht die Verarbeitung oder das Ernten nach geltendem Recht die Pflanze zu einem Lebensmittel? 5. Ab welchem Zeitpunkt ist demzufolge eine Kartoffel, die aus der Erde geerntet wird, als Lebensmittel zu betrachten? 6. Ist eine Zuckerrübe, die geerntet wurde, bei Anlieferung im Werk als Lebensmittel zu betrachten? 17. 12. 2015 Rombach CDU Kleine Anfrage des Abg. Karl Rombach CDU und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Lebensmittelbegriff Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7908 2 B e g r ü n d u n g Eine lebensmittelrechtliche Definition des Lebensmittelbegriffs liefert die EU- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung) zum Lebensmittelrecht (Artikel 2): „[…] Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke , Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Be- oder Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden.“ Das konkrete Verständnis soll erfragt werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 Nr. Z(36)-0141.5/ beantwortet das Minis - terium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Ab wann ist eine Pflanze als Lebensmittel zu betrachten? 2. Ist es zutreffend, dass nach EU-Definition Pflanzen nach dem Ernten als Lebensmittel zu verstehen sind? 3. Ist es zutreffend, dass nach EU-Verordnung 178/2002/EG Pflanzen vor dem Ernten nicht als Lebensmittel zu verstehen sind? 4. Macht die Verarbeitung oder das Ernten nach geltendem Recht die Pflanze zu einem Lebensmittel? Zu 1., 2., 3. und 4.: Im Sinne der EU-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Nach der genannten Verordnung gehören Pflanzen vor dem Ernten nicht zu „Lebensmitteln “. Das ist damit begründet, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht , ob sie – ganz oder teilweise – dazu bestimmt sind, vom Menschen aufgenommen zu werden. Der Umkehrschluss, dass Pflanzen nach dem Ernten als Lebensmittel zu verstehen sind, ist nicht generell möglich. Maßgebend ist die Zweckbestimmung. Bei Erzeugnissen, die in der Regel zu einem einheitlichen Zweck verwendet werden, z. B. Spargel, besteht eine allgemeine Zweckbestimmung. Werden Stoffe zu verschiedenartigen Zwecken verwendet, z. B. Getreideerzeugnisse oder Kartoffeln zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel, kommt es auf die konkrete Zweckbestimmung an (Zipfel/Rathke/Rathke EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 2 Rn. 24). 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7908 5. Ab welchem Zeitpunkt ist demzufolge eine Kartoffel, die aus der Erde geerntet wird, als Lebensmittel zu betrachten? Zu 5.: Eine Kartoffel ist nach der Ernte aus dem Boden als Lebensmittel zu betrachten, sofern die Zweckbestimmung festgelegt ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die Kartoffeln von Menschen aufgenommen werden, z. B. durch die Art der Vermarktung. 6. Ist eine Zuckerrübe, die geerntet wurde, bei Anlieferung im Werk als Lebensmittel zu betrachten? Zu 6.: Eine Zuckerrübe gilt nach der Ernte als Lebensmittel, sofern die Zweckbestimmung festgelegt ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die Zuckerrübe zu Zucker verarbeitet wird, z. B. durch Anlieferung bei der Zuckerfabrik. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz