Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 8026 28. 01. 2016 1Eingegangen: 28. 01. 2016 / Ausgegeben: 04. 03. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Baufreiheit zu erlangen und damit Langsamfahrstellen an Bahnübergängen zu beseitigen? 2. Ist die Beseitigung von Langsamfahrstellen nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zuschussberechtigt? 3. Wie viele Züge und Reisende sind von der Langsamfahrstelle über den Bahn - übergang in Kleinsteinbach werktäglich betroffen (aufgegliedert nach Fern-, Regional- und Nahverkehr)? 4. Welche Schritte wurden bereits unternommen, um die planrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen und somit den Bahnübergang und die damit verbundene Langsamfahrstelle in Kleinsteinbach zu beseitigen? 5. Ist ihr bekannt, ob unter den Verantwortlichen zur Beseitigung des Bahnübergangs Kleinsteinbach eine Einigung erzielt worden ist? 6. Welche Möglichkeiten sieht sie, in diesem Fall auf die Beteiligten von Bahn, Gemeinde und Straßenbauverwaltung einzuwirken? 7. Sieht sie die Möglichkeit einer Vorabfinanzierung durch das Land? 26. 01. 2016 Dr. Rülke FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Beseitigung von Langsamfahrstellen im Nah-, Regional- und Fernverkehr Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8026 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 Nr. 2-3932.-KA/31*49, 50, 51 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Baufreiheit zu erlangen und damit Langsamfahrstellen an Bahnübergängen zu beseitigen? Aufgrund der in der jeweiligen Örtlichkeit bestehenden unterschiedlichen spezifischen Gegebenheiten sind keine allgemeingültigen Aussagen zur Beseitigung von Langsamfahrstellen an Bahnübergängen möglich. Es bedarf jeweils einer Einzelfallbetrachtung . Grundsätzlich muss jedoch vor Baubeginn das Baurecht für die Maßnahme vorliegen. Außerdem muss die Maßnahme finanziell gesichert sein; d. h. vor Baubeginn ist von den Beteiligten eine Vereinbarung über die Finanzierung der Maßnahme gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) abzuschließen. 2. Ist die Beseitigung von Langsamfahrstellen nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zuschussberechtigt? Gemäß Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) § 2 Nr. 6 sind Kreu zungsmaßnahmen nach dem EKrG förderungsfähige Vorhaben, soweit Kommunen als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. Hierbei sind die Kosten jeweils vom Straßenbaulastträger, der Eisenbahnunternehmen und der betroffenen Gebietskörperschaft zu finanzieren. Das kommunale Kos - tendrittel ist bis zu 50 % nach dem LGVFG zuwendungsfähig. 3. Wie viele Züge und Reisende sind von der Langsamfahrstelle über den Bahnübergang in Kleinsteinbach werktäglich betroffen (aufgegliedert nach Fern-, Regional- und Nahverkehr)? Im laufenden Fahrplan wird die Langsamfahrstelle in Pfinztal-Kleinsteinbach werktäglich von 94 Stadtbahnen (3.400 Reisende), 36 Zügen des Nah- und Regionalverkehrs (8.100 Reisende) sowie 20 Zügen des Fernverkehrs befahren. Konkrete Zahlen über den Güterverkehr und über Reisende im Fernverkehr liegen nicht vor. 4. Welche Schritte wurden bereits unternommen, um die planrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen und somit den Bahnübergang und die damit verbundene Langsamfahrstelle in Kleinsteinbach zu beseitigen? Die DB Netz AG und die Gemeinde Pfinztal haben im Jahr 2010 mit der Planung zur Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs im Ortsteil Kleinsteinbach begonnen . Zunächst war die Anlage einer Fußgängerunterführung als Ersatzmaßnahme an Ort und Stelle in Kombination mit einer neuen Straßenführung abseits vom vorhandenen Bahnübergang vorgesehen. Das erforderliche Baurecht sollte von der Gemeinde Pfinztal über zwei separate Bebauungsplanverfahren geschaffen werden. Hierfür hatte das Land mit Schreiben vom 18. Juli 2012 eine Förderung nach dem LGVFG in Aussicht gestellt. Nachdem diese Konzeption ins Stocken geraten war, hat die DB Netz AG im März 2014 die Federführung für die weitere Planbearbeitung übernommen und angeregt, ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Durch die topografisch engen Verhältnisse, durch die Bebauung, durch die angrenzende Friedhofsanlage sowie durch den kreuzenden Bocksbach ist es schwierig Lösungen zu finden, die wirtschaftlich vertretbar sind. Die DB Netz AG hat daher anstatt der bisherigen Konzeption nunmehr mit der Planung von Umbauund Ertüchtigungsmaßnahmen am bestehenden Bahnübergang begonnen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8026 5. Ist ihr bekannt, ob unter den Verantwortlichen zur Beseitigung des Bahnübergangs Kleinsteinbach eine Einigung erzielt worden ist? Der Gemeinderat von Pfinztal hat mit Beschlüssen vom 28. Juli/27. Oktober 2015 zugestimmt, dass die Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs gemäß der ursprünglichen Konzeption nicht weiter verfolgt wird. Die Gemeinde hat erklärt , dass sie im Planfeststellungsverfahren kooperativ mitwirken wird. 6. Welche Möglichkeiten sieht sie, in diesem Fall auf die Beteiligten von Bahn, Gemeinde und Straßenbauverwaltung einzuwirken? Die Gemeinde Pfinztal entscheidet über den Teil des kommunalen Straßenbaus (KStB) am Vorhaben selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts. Sie unterliegt hierbei lediglich der Rechtsaufsicht nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG). Damit obliegt dem Land und seinen Behörden ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung. Allenfalls besteht die Möglichkeit, die Kommune als potenziellen Förderantragsteller bei ihren Überlegungen im Vorfeld zu begleiten und bei Bedarf bei fördertechnischen Fragestellungen zu beraten. In diesem Sinne steht die Gemeinde Pfinztal mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe in Kontakt. Für den Teil der Schiene am Vorhaben sind die im EBKrG definierten Regelungen maßgebend. Danach hat das Land auch hier keine Einwirkungsmöglichkeit. Trägerin der Baulast des Schienenweges im Sinne des § 1 Abs. 6 EBKrG ist die Deutsche Bahn AG, sie verfügt auch über die Planungshoheit zur Beseitigung der Langsamfahrstelle. 7. Sieht sie die Möglichkeit einer Vorabfinanzierung durch das Land? Eine Vorabfinanzierung von Investitionskosten durch das Land kommt nicht in Betracht. Dr. Splett Staatssekretärin