Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 8033 01. 02. 2016 1Eingegangen: 01. 02. 2016 / Ausgegeben: 08. 03. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen realistischen Zeitrahmen sieht das Innenministerium zur Verwirklichung der Zentralen Station für den Wasserrettungsdienst in Wangen? 2. Wann ist mit einem Erlass der überarbeiteten Förderrichtlinie für den Rettungsdienst (Förderrichtlinien-Rettungsdienst – FRL-RD) zu rechnen? 3. Welche Auswirkungen auf das Bauvorhaben sind dadurch zu erwarten? 4. Gibt es eine gegebenenfalls priorisierte festgelegte Reihenfolge zur Umsetzung bereits beantragter Bauvorhaben? 5. An welcher Stelle der in Frage 4 genannten Reihenfolge befindet sich aktuell die Wangener Station? 6. Ab wann könnte angesichts der Erarbeitung neuer Förderrichtlinien mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorfinanzierung durch den Verein gerechnet werden? 27. 01. 2016 Lucha GRÜNE Kleine Anfrage des Abg. Manfred Lucha GRÜNE und Antwort des Innenministeriums Wasserrettungsdienst Wangen im Allgäu Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8033 2 B e g r ü n d u n g In Wangen im Allgäu besteht ein dringender Bedarf an der Realisierung einer Zentralen Station für den Wasserrettungsdienst. Dieser Bedarf wird im Jahr 2016 umso dringender, da ein Gebäude, in dem die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft LV Württemberg e. V. (DLRG) Ortgruppe Wangen bislang zwei ihrer Boote – davon ein nach dem Rettungsdienstgesetz (RDG) gefördertes Boot – untergestellt hat, abgerissen wird und daher ein Teil der Unterbringung verloren gehen wird. In einem ersten Anlauf von 2007 bis 2012 war es bereits einmal gelungen, Fördermittel des Rettungsdiensts genehmigt zu bekommen, aufgrund zwischenzeitlich identifizierter Probleme lag damals die durch den Landesverband beantragte Summe allerdings so niedrig, dass das Vorhaben nicht verwirklicht werden konnte. A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 Nr. 6-5461.0/13/4 beantwortet das Innen - ministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welchen realistischen Zeitrahmen sieht das Innenministerium zur Verwirklichung der Zentralen Station für den Wasserrettungsdienst in Wangen? Zu 1.: Das Land steht zu seiner Verantwortung, gemeinsam mit den Hilfsorganisationen eine flächendeckende Versorgungs- und Sicherheitsstruktur in der Notfallrettung zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur für den bodengebunden Rettungsdienst und die Luftrettung, sondern auch für die Berg- und Wasserrettung. Den Rahmen hierfür bildet das Jahresförderprogramm, das in Abstimmung mit dem paritätisch mit Kosten- und Leistungsträgern besetzten Landesausschuss für den Rettungsdienst zu erstellen ist. Eine Aufnahme in das Jahresförderprogramm erfolgt dabei entsprechend der Dringlichkeit des Vorhabens, insbesondere unter dem Aspekt der Hilfsfristverbesserung, aber auch unter Berücksichtigung der Wartezeit und in dem Bestreben, die Förderung landesweit ausgewogen zu verteilen. Der Neubau der Zentralen Station Wangen war bereits im Rahmen des Jahresförderprogramms Rettungsdienst für das Jahr 2011 berücksichtigt. Der zugrundeliegende Förderantrag der DLRG wurde jedoch von der Antragstellerin wieder zu - rückgenommen, sodass die insoweit nach Maßgabe von § 2 Rettungsdienstgesetz (RDG) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Rettungsdienst (FRL-RD) bereitgestellten Mittel in Höhe 107.550 Euro wieder anderweitig eingesetzt wurden. In den Folgejahren gestellte Förderanträge konnten angesichts vorrangiger Projekte, insbesondere Rettungs- und Notarztwachen im hilfsfristgebundenen Rettungsdienst und Luftrettungsstationen, sowie der Begrenztheit der Fördermittel leider nicht aufgegriffen werden. Das Jahresförderprogramm 2016 wird derzeit aufgestellt. Bei den vorliegenden Förderanträgen zeichnet sich eine mehrfache Überzeichnung des Förderprogramms ab, sodass auch diesmal wieder eine Abschichtung und Schwerpunktsetzung erforderlich werden wird. Es kann versichert werden, dass das Innenministerium dabei die Realisierungsmöglichkeiten für die Wasserrettungswache Wangen sorgfältig prüfen wird. Eine Prognose kann derzeit allerdings nicht abgegeben werden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8033 2. Wann ist mit einem Erlass der überarbeiteten Förderrichtlinie für den Rettungsdienst (Förderrichtlinien-Rettungsdienst – FRL-RD) zu rechnen? Zu 2.: Die FRL-RD dienen der Bemessung der Förderung nach den §§ 26, 30 RDG durch pauschale Flächen- und Nutzungswerte. Diese Werte reflektieren häufig nicht mehr die heutigen baulich-funktionalen, arbeitsrechtlichen oder unfallversicherungsrechtlichen Anforderungen an den Rettungsdienst. Dem daraus resultierenden Handlungsbedarf soll im Rahmen einer grundlegenden Überarbeitung entsprochen werden, den das Innenministerium durch Implementierung einer entsprechenden Arbeits- und Projektgruppe unter der Federführung des Regierungspräsidiums Stuttgart eingeleitet hat. Die Arbeitsgruppe hat unter Einbindung der Hilfs- und Rettungsdienstorganisationen über diverse Unterarbeitsgruppen zwischenzeitlich einen ersten Entwurf erarbeitet, der geeignet ist, den Rahmen für das weitere Vorgehen vorzugeben. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Festlegung neuer Bemessungs- und Planungsgrundlagen, die es ermöglichen sollen, Einrichtungen des Rettungsdienstes funktionsgerecht zu erstellen. Dies gilt insbesondere für die Rettungswachen im hilfsfristgebundenen Rettungsdienst, aber auch für die Berg- und Wasserrettungswachen der Spezialorganisationen im Rettungsdienst . Die weitere Abstimmung des Fortschreibungsentwurfs soll zielorientiert fortgesetzt werden. Vorgesehen ist im weiteren Verfahren insbesondere auch eine Einbindung des Landesausschusses für den Rettungsdienst und seiner Gremien, die Durchführung eines Anhörungsverfahrens sowie eine Abstimmung mit dem Finanzministerium . Soweit sich hierbei keine unvorhersehbaren Verzögerungen ergeben sollten, wird davon ausgegangen, dass der Erlass einer überarbeiteten Fassung der FRL-RD spätestens 2017 möglich sein wird. 3. Welche Auswirkungen auf das Bauvorhaben sind dadurch zu erwarten? Zu 3.: In Bezug auf die Anwendung der FRL-RD in der derzeit geltenden Fassung besteht kein Bestandsschutz. Bei den Bewilligungen nach dem Rettungsdienstgesetz sind grundsätzlich die Vorschriften anzuwenden, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft sind. Sofern bei der Erteilung des Bewilligungsbescheides für die Zentrale Station Wangen bereits die überarbeiteten FRL-RD in Kraft sein sollten , wäre nach diesen zu verfahren. 4. Gibt es eine gegebenenfalls priorisierte festgelegte Reihenfolge zur Umsetzung bereits beantragter Bauvorhaben? 5. An welcher Stelle der in Frage 4 genannten Reihenfolge befindet sich aktuell die Wangener Station? Zu 4. und 5.: Soweit die Antragsvolumen bei der Aufstellung der Jahresförderprogramme Rettungsdienst die verfügbaren Mittel übersteigen, ist es unabweisbar, eine Auswahl zu treffen, bei der nur die vordringlichsten Projekte berücksichtigt werden. Eine Priorisierung erfolgt dabei insbesondere insoweit, als – wie in der Antwort zu Frage 1 bereits dargestellt – hilfsfristgebundene Projekte des straßengebundenen Rettungsdienstes grundsätzlich Vorrang vor dem nichthilfsfristgebundenen Bergund Wasserrettungsdienst einzuräumen ist. In einer davon unabhängigen internen Prioritätenliste der DLRG Württemberg steht der Neubau der Zentralen Wasserrettungsstation Wangen allerdings an vorderster Stelle. Diese Priorisierung erhielte dann Bedeutung, wenn die Mittelsituation insgesamt eine Berücksichtigung von Einrichtungen der Berg- und Wasserrettung erlauben sollte. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8033 4 6. Ab wann könnte angesichts der Erarbeitung neuer Förderrichtlinien mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorfinanzierung durch den Verein gerechnet werden? Zu 6.: Ein vorzeitiger Baubeginn bei der Zentralen Wasserrettungsstation Wangen wäre grundsätzlich förderunschädlich, da es sich um einen gesetzlichen Fördertatbestand nach dem RDG handelt. Gleichwohl bestünden nach gegenwärtiger Einschätzung wohl keine Bedenken, für das Vorhaben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Das Innenministerium wird das Regierungspräsidium Tübingen entsprechend unterrichten. In dem gegebenen Zusammenhang erscheint es allerdings wichtig, deutlich zu machen, dass ein vorzeitiger Baubeginn stets auf eigenes Risiko erfolgt und keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung zu dem beantragten Vorhaben begründet . Eine Zusage für eine Förderung des Projekts aus Landesmitteln kann hieraus grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht vielmehr erst dann, wenn für das Vorhaben nach Aufnahme in ein Jahresförderprogramm des Landes ein Förderbescheid erlassen worden ist. Deshalb muss auch damit gerechnet werden, dass ungeachtet einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Förderantrag abgelehnt wird, sofern für das Vorhaben keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Gall Innenminister