Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 8059 15. 02. 2016 1Eingegangen: 15. 02. 2016 / Ausgegeben: 17. 03. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Vorbereitungen trifft sie, um die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen zu verbessern, insbesondere: Mit wie vielen Personen wird in welchen Ministerien an dieser Aufgabe – ggf. unter Einbeziehung einer externen Beratung oder Vergabe von Planungen – gearbeitet? 2. Welche derzeitigen und zukünftigen Planungen – unter Einbeziehung der Schnittstellen zum Wohnungsbau für Einheimische und Flüchtlinge durch die Kommunen – bestehen, um für wie viele Flüchtlinge in den nächsten zwei bis drei Jahren durch das Land Wohnungen zu bauen? 3. Mit welchen Pro-Kopf-Kosten wird für den Landeshaushalt insgesamt – unter Berücksichtigung möglicher Entlastungen durch darzustellende Zuwendungen Dritter – gerechnet (Summe aus Baukosten, Nebenkosten, Grundstückskosten)? 4. Welche konzeptionellen Überlegungen bestehen hinsichtlich der Dislozierung der Wohnungen bzw. Siedlungen (z. B. Verteilung unter und in den Kommunen des Landes, Beschränkung auf Landesgrundstücke, Grundstücksauswahl im baulichen Umfeld, Lockerung von Vorschriften bei den Wohnbauflächenreserven , Änderung von baurechtlichen Vorschriften, Größe der Siedlungseinheiten, soweit es sich nicht um Einzelgebäude handelt)? 5. Welche konzeptionellen Überlegungen bestehen zur Gestaltung der Wohnungen bzw. Siedlungen, z. B. hinsichtlich der Standardisierung von Bauten, Baumaterialien , Wohnungs- und Hausgrößen, räumliche Gestaltung, Freiraumgestaltung , ergänzende Gebäude, bauliche Integration in das Umfeld, einschließlich gemeinschaftsorientierter und aggressionsreduzierender Assistenz-Maßnah - men im Nahfeld angesichts der verdichteten Bebauung? Kleine Anfrage des Abg. Ulrich Müller CDU und Antwort des Ministeriums für Integration Vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen durch das Land Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8059 2 6. Was sind ihre konzeptionellen Überlegungen zur durchschnittlichen Aufenthaltszeit der jeweiligen Flüchtlinge, zur Gesamtnutzungszeit durch Flüchtlinge und zur Anschlussnutzung der Gebäude bzw. Siedlungen? 7. Welche konzeptionellen Überlegungen gibt es zur Belegung und zum Betrieb der vorläufigen Unterbringung, insbesondere: Wer wird für diese Wohnungen ausgewählt und welche Zusammensetzung von Flüchtlingen in Wohnungen bzw. Siedlungen soll es geben? 8. Welche Art von Begleitung, Betreuung, Bewachung und Integrationsarbeit ist vorgesehen? 9. Welche Maßnahmen werden für Flüchtlinge, deren Wohnzeit in der vorläufigen Unterbringung abgelaufen ist (insbesondere: Ist die Belegenheitsgemeinde dann für die Anschlussunterbringung verantwortlich), und für Flüchtlinge, die von Vorneherein nicht in den Genuss einer Wohnung im Rahmen der hier erfragten Konzeption gekommen sind, getroffen? 10. Mit welchen Maßnahmen begegnet sie – im Hinblick auf den weiteren Zustrom von Flüchtlingen ab 2016 – welchem weiter zu erwartenden Wohnungsbedarf , den es – im Rahmen einer anzustrebenden Verringerung – zu decken gilt? 15. 02. 2016 Müller CDU B e g r ü n d u n g Es gibt Hinweise darauf, dass einige Ministerialbeamte in jüngerer Zeit damit beauftragt worden sind, für eine mehrfach korrigierte (reduzierte) im fünfstelligen Bereich liegende Zahl von Flüchtlingen Wohnungen/Siedlungen zur vorläufigen Unterbringung konzeptionell/planerisch vorzubereiten. Sofern das zutrifft, hätten solche alsbald umzusetzenden Überlegungen bereits im jüngst verabschiedeten Nachtragshaushalt und in der Mittelfristigen Finanzplanung ihren Niederschlag finden müssen. Der Fragesteller will mithilfe der Kleinen Anfrage vor allem klären, inwieweit diese Hinweise zutreffen, welches das Verfahren und die Rahmenbedingungen sind und welche inhaltlich-konzeptionellen Überlegungen es bei der Umsetzung der Aufgabenstellung gibt, die von Volumen und Komplexität her außergewöhnlich ist. Eine unzulängliche Planung und Realisierung würde nicht nur sehr viel Geld (im dreistelligen Millionenbereich) kosten, sondern auch zu nachhaltigen Fehlern städtebaulicher, wohnungsbaupolitischer und sozialer Art führen. Es stellt sich daher auch die grundsätzliche Frage, ob es überhaupt richtig ist, dass das Land (anstelle der Kommunen) die vorläufige Unterbringung für einen gewissen Anteil der Flüchtlinge durch Wohnungsbau in eigener Regie durchführen will, nachdem es hier immer auch um gravierende städtebauliche und kommunalpolitische Konsequenzen geht, die am besten im Wege einer Gesamtkonzeption in den Gemeinden selbst zu lösen wären, dies auch im Hinblick auf das erforderliche „Akzeptanzmanagement“ vor Ort. Auch die ebenso wichtige wie schwierige Frage der Auswahl geeigneter Grundstücke und die Konsequenzen für die kommunale Infrastruktur (z. B. Schulen, Nahverkehr etc.) sprechen für eine vom Land weitestgehend unterstützte kommunale Aufgabenerledigung. Die Kommunen können dezentral und damit auch schneller entscheiden und sie haben in der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH einen kompetenten Berater. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8059 A n t w o r t Mit Schreiben vom 9. März 2016 Nr. 2-0141.5/15/8059 beantwortet das Ministerium für Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft sowie dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Land beabsichtigt nicht, anstelle der Stadt- und Landkreise oder Gemeinden die Unterbringung von Flüchtlingen durch Wohnungsbau in eigener Regie durchzuführen , es bestehen keine entsprechenden konzeptionellen Überlegungen. Das Aufnahmesystem in Baden-Württemberg gliedert sich wie folgt: Nach der Erstaufnahme in den vom Land betriebenen Erstaufnahmeeinrichtungen werden Asylsuchende auf Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) nach einem landesinternen Verteilschlüssel den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadtund Landkreisen zugeteilt. Dort werden sie in der Regel bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, das sind Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen, untergebracht, bevor sie im Anschluss daran von den unteren Aufnahmebehörden den kreisangehörigen Gemeinden zugeteilt werden. 1. Welche Vorbereitungen trifft sie, um die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen zu verbessern, insbesondere: Mit wie vielen Personen wird in welchen Ministerien an dieser Aufgabe – ggf. unter Einbeziehung einer externen Beratung oder Vergabe von Planungen – gearbeitet? Zu 1.: Im Ministerium für Integration Baden-Württemberg ist das mit sechs Mitarbeitern ausgestattete Referat 22, Grundsatzfragen der Aufnahme von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, unter anderem für die Thematik der vorläufigen Unterbringung zuständig. Das Referat 22 beschäftigt sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten zur Flüchtlingsaufnahme und den gesetzlichen Rahmenbedingungen nach denen die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen zu organisieren ist. So hat es das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vorbereitet, dass Bestimmungen zur Unterbringung von Flüchtlingen enthält. In diesem ist geregelt, dass die Errichtung, Verwaltung und der Betrieb der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen obliegt. Für die vorläufige Unterbringung greift das Referat 22 nicht auf externe Beratung oder Vergabe von Planungen zurück. Die unteren Aufnahmebehörden können nach Bedarf beispielsweise Planungsaufgaben oder die Errichtung von Unterkünften an externe Unternehmen vergeben. 2. Welche derzeitigen und zukünftigen Planungen – unter Einbeziehung der Schnittstellen zum Wohnungsbau für Einheimische und Flüchtlinge durch die Kommunen – bestehen, um für wie viele Flüchtlinge in den nächsten zwei bis drei Jahren durch das Land Wohnungen zu bauen? Zu 2.: Dem Ministerium für Integration sind keine Prognosen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Zugang an Flüchtlingen für die nächsten Jahre bekannt, daher kann ein Bedarf an zusätzlichem Wohnraum nicht verlässlich beziffert werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8059 4 Des Weiteren hat der Bund seine Kompensationsmittel in den Jahren 2016 bis 2019 um jeweils 500 Millionen Euro aufgestockt. Diese finanziellen Mittel werden die Länder zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau verwenden. Die Bauministerkonferenz begrüßte bei ihrer Sitzung am 29./30. Oktober 2015 in Dresden die Aufstockung der Kompensationsmittel und sieht darin einen wichtigen Schritt, mit dem der Bund seine Verantwortung bei der gemeinsamen Auf - gabe des sozialen Wohnungsbaus annimmt. Es wird außerdem auf die Beantwortung der Fragen 9 und 10 verwiesen. 3. Mit welchen Pro-Kopf-Kosten wird für den Landeshaushalt insgesamt – unter Berücksichtigung möglicher Entlastungen durch darzustellende Zuwendungen Dritter – gerechnet (Summe aus Baukosten, Nebenkosten, Grundstückskosten)? Zu 3.: Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben für jede nach § 7 FlüAG aufgenommene und untergebrachte Person eine Pauschale. Je untergebrachtem Flüchtling beläuft sich die bislang gesetzlich festgelegte Pauschale für das Jahr 2014 auf 12.566 Euro, für das Jahr 2015 auf 13.260 Euro und für das Jahr 2016 auf 13.972 Euro. Für das Jahr 2014 sollen neben einer einheitlichen Sockelpauschale für alle Kreise die liegenschaftsbezogenen Kosten kreisspezifisch auf Grundlage der endgültigen Rechnungsergebnisse des jeweiligen Stadt- und Landkreises 2014 im Rahmen einer nachträglich festgesetzten Pauschale erstattet werden. Für die Jahre 2015 und 2016 ist eine nachgezogene Erstattung aller Pauschalenanteile auf Grundlage der jeweiligen Rechnungsergebnisse der Stadt- und Landkreise geplant. 4. Welche konzeptionellen Überlegungen bestehen hinsichtlich der Dislozierung der Wohnungen bzw. Siedlungen (z. B. Verteilung unter und in den Kommunen des Landes, Beschränkung auf Landesgrundstücke, Grundstücksauswahl im baulichen Umfeld, Lockerung von Vorschriften bei den Wohnbauflächenreserven , Änderung von baurechtlichen Vorschriften, Größe der Siedlungseinheiten, soweit es sich nicht um Einzelgebäude handelt)? Zu 4.: Die Zuteilung in die vorläufige Unterbringung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich grundsätzlich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- oder Landkreises an der Bevölkerung des Landes errechnet. Des Weiteren werden Stadt- oder Landkreise, in denen sich nicht nur vorübergehend Standorte von Landeserstaufnahmeeinrichtungen befinden, ganz oder teilweise von Zuteilungen von Flüchtlingen ausgenommen . Deren Quote wird auf die anderen Kreise umgelegt, d. h. faktisch liegt die tatsächliche Zuteilungsquote der Kreise, die nicht Standort einer Erstaufnahmeeinrichtung sind, leicht über dem Anteil des Kreises an der Bevölkerung. Die unteren Aufnahmebehörden teilen die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den kreisangehörigen Gemeinden zu. Die Zuteilung der Personen in die kommunale Anschlussunterbringung erfolgt grundsätzlich nach dem in § 2 DVO FlüAG festgesetzten Schlüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an der Bevölkerung des Landkreises errechnet. Die der vorläufigen Unterbringung dienenden Liegenschaften werden von den unteren Aufnahmebehörden errichtet, verwaltet und betrieben. Die vorläufige Unterbringung erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften und in Wohnungen. Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Nähere Bestimmungen zur vorläufigen Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (und in Wohnungen) hat das Integrationsministerium in der Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsaufnahmegesetz erlassen. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens werden die unteren Aufnahmebehörden eigenverantwortlich tätig. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8059 Die Akquirierung von Wohnraum für die Zeit nach der vorläufigen Unterbringung obliegt den Gemeinden, die im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts eigen - ständig handeln. Das Baugesetzbuch und die dieses konkretisierenden Hinweise zur Plausibilitäts - prüfung für die Genehmigungsbehörden ermöglichen eine bedarfsgerechte Planung von Wohnbauflächen. Derzeit wird geprüft, welche Beschleunigungsmöglichkeiten zugunsten dringenden Wohnungsbaus eröffnet werden können. Baurechtliche Vorschriften wurden insofern geändert, als die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften für die Unterbringung – d. h. für soziale Anlagen – durch die Novellierungen des Baugesetzbuches 2014 und 2015 erweitert wurden. 5. Welche konzeptionellen Überlegungen bestehen zur Gestaltung der Wohnungen bzw. Siedlungen, z. B. hinsichtlich der Standardisierung von Bauten, Baumaterialien , Wohnungs- und Hausgrößen, räumliche Gestaltung, Freiraumgestaltung , ergänzende Gebäude, bauliche Integration in das Umfeld, einschließlich gemeinschaftsorientierter und aggressionsreduzierender Assistenz-Maßnahmen im Nahfeld angesichts der verdichteten Bebauung? Zu 5.: Die Grundstücksauswahl im baulichen Umfeld, die Größe der Siedlungseinheiten, die Einbindung in die gemeindliche Infrastruktur, räumliche Gestaltung, Freiraumgestaltung usw. sind originäre Aufgaben der Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Dabei ist es für die Kommunen selbst, aber auch für das Land insgesamt wichtig, dass eine Ghetto- Bildung durch entsprechende Planung – möglichst dezentral, integriert, durchmischt – vermieden wird. 6. Was sind ihre konzeptionellen Überlegungen zur durchschnittlichen Aufenthaltszeit der jeweiligen Flüchtlinge, zur Gesamtnutzungszeit durch Flüchtlinge und zur Anschlussnutzung der Gebäude bzw. Siedlungen? Zu 6.: Gemäß des Flüchtlingsaufnahmegesetzes endet die vorläufige Unterbringung bei Asylsuchenden, in der Regel mit Abschluss des Asylverfahrens, wenn die Asyl - suchenden ausreichend Wohnraum nachweisen können und der Lebensunterhalt gesichert ist auch früher. Damit orientiert sich die durchschnittliche Aufenthaltszeit in der vorläufigen Unterbringung an der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer . Nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung, sind die in die Anschluss - unterbringung einzubeziehenden Personen von den kreisangehörigen Gemeinden unterzubringen und zu versorgen. 7. Welche konzeptionellen Überlegungen gibt es zur Belegung und zum Betrieb der vorläufigen Unterbringung, insbesondere: Wer wird für diese Wohnungen ausgewählt und welche Zusammensetzung von Flüchtlingen in Wohnungen bzw. Siedlungen soll es geben? Zu 7.: Die Stadt- und Landkreise haben alle ihnen von der Landeserstaufnahmeeinrichtung Karlsruhe zugeteilten Personen vorläufig unterzubringen. Als untere Aufnahmebehörde nehmen sie diese Aufgabe wahr und haben dabei verschiedene gesetzliche Vorgaben zu beachten. Insbesondere sind schutzbedürftige Personen vorrangig in Wohnungen unterzubringen, soweit verfügbar. Eine Regelung in der Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg schreibt die geschlechtergetrennte Unterbringung alleinstehender Personen vor; in Gemeinschaftsunterkünften, die nicht oder nur teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche mit eigenen Sanitätseinrichtungen verfügen, sind gemeinschaftlich genutzte Wasch- und Duschräume sowie Gemeinschafts - toiletten nach Geschlechtern getrennt einzurichten. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8059 6 8. Welche Art von Begleitung, Betreuung, Bewachung und Integrationsarbeit ist vorgesehen? Zu 8.: Nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz ist während der vorläufigen Unterbringung eine angemessene Flüchtlingssozialarbeit (soziale Beratung und Betreuung) zu gewährleisten, mit der grundsätzlich geeignete nichtstaatliche Träger zu beauftragen sind. Die Mittel, die das Land den Stadt- und Landkreisen zur Erstattung der diesbezüglichen Aufwendungen über die Pauschale zur Verfügung stellt, sind – anders als die übrigen Pauschalenanteile – zweckgebunden. Eine qualifizierte Flüchtlingssozialarbeit in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung soll es den untergebrachten Personen ermöglichen, ein selbstverantwortliches Leben in Deutschland zu führen und ihre Integrationsfähigkeit zu erhalten. Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist gemäß § 13 Flüchtlingsaufnahmegesetz sicherzustellen , dass der Schulbesuch nach Maßgabe des Schulgesetzes für Baden- Württemberg erfolgen kann. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bestehende Fördermaßnahmen zur Vorbereitung auf den Schulbesuch benötigt werden , ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Des Weiteren ist sicherzustellen , dass unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können. Für die Bewachung der für die vorläufige Unterbringung dienende Einrichtungen setzen die unteren Aufnahmebehörden bei Bedarf z. B. Sicherheitsdienstleister ein. 9. Welche Maßnahmen werden für Flüchtlinge, deren Wohnzeit in der vorläufigen Unterbringung abgelaufen ist (insbesondere: Ist die Belegenheitsgemeinde dann für die Anschlussunterbringung verantwortlich), und für Flüchtlinge, die von Vorneherein nicht in den Genuss einer Wohnung im Rahmen der hier erfragten Konzeption gekommen sind, getroffen? 10. Mit welchen Maßnahmen begegnet sie – im Hinblick auf den weiteren Zustrom von Flüchtlingen ab 2016 – welchem weiter zu erwartenden Wohnungsbedarf , den es – im Rahmen einer anzustrebenden Verringerung – zu decken gilt? Zu 9. und 10.: Sowohl das Landeswohnraumförderungsprogramm als auch das Förderprogramm „Wohnraum für Flüchtlinge“ dienen der Schaffung von Wohnraum. Das Landeswohnraumförderungsprogramm sieht ein breites Angebot sozial orientierter Wohnraumförderung mit zahlreichen Förderansätzen für einkommensschwächere Haushalte vor; das Programm „Wohnraum für Flüchtlinge“ richtet sich hingegen an die Gemeinden, die gesetzlich zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen verpflichtet sind. Im Mittelpunkt beider Programme steht die Errichtung zweck- oder sozialgebundenen Mietwohnraums. Allein zur Erreichung dieses Ziels stellt das Land im Jahr 2016 ein Bewilligungsvolumen im Umfang von über 180 Mio. Euro zur Verfügung. Öney Ministerin für Integration