Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 8100 09. 03. 2016 1Eingegangen: 09. 03. 2016 / Ausgegeben: 11. 04. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es gemäß § 3 des Landeshoheitszeichengesetzes zur Führung des Großen Landeswappens zulässig, dass der BUND und Campact e. V. zum Zweck der Wahlwerbung für die Landesregierung das Große Landeswappen verwendet und teilt sie die Einschätzung, dass das Ziel verfolgt wird, hoheitliches Handeln vorzutäuschen? 2. Ist die Verwendung des Großen Landeswappens durch BUND und Campact e. V. zum Zweck der Wahlwerbung mit dem Titel „Wir können alles, auch TTIP stoppen – am 13. März TTIP abwählen“ von ihr genehmigt worden? 3. Wann hat sie die Verwendung des Großen Wappens für die Wahlbroschüren der o. g. Aktivistenverbände genehmigt? 4. Welche rechtlichen Folgen hat eine mögliche widerrechtliche Verwendung durch die o. g. Herausgeber der Broschüre? 5. Ist sie bereit, bei einer widerrechtlichen Nutzung und einem Verstoß gegen das Landeshoheitszeichengesetz bzw. einer widerrechtlichen Verwendung des Landeswappens rechtliche Schritte einzuleiten? 08. 03. 2016 Dr. Bullinger FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Verwendung des Großen Landeswappens durch den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND) und Campact e. V. zum Zweck des Wahlkampfes Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 8100 2 B e g r ü n d u n g Unter Verwendung des Großen Landeswappens betreiben BUND und Campact e. V. öffentliche Wahlwerbung mit dem Titel „Wir können alles, auch TTIP stoppen – am 13. März TTIP abwählen“. Dieser Flyer, der wohl die Vortäuschung hoheit - lichen Handelns bezwecken soll, wird im Wahlkampf von den o. g. Aktivisten verbreitet. A n t w o r t Mit Schreiben vom 1. April 2016 Nr. 1-0140.2/189 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist es gemäß § 3 des Landeshoheitszeichengesetzes zur Führung des Großen Landeswappens zulässig, dass der BUND und Campact e. V. zum Zweck der Wahlwerbung für die Landesregierung das Große Landeswappen verwendet und teilt sie die Einschätzung, dass das Ziel verfolgt wird, hoheitliches Handeln vorzutäuschen? Zu 1.: BUND und Campact e. V. sind gemäß § 3 des Landeshoheitszeichengesetzes nicht zur Führung des Großen Landeswappens berechtigt. Durch die Verwendung des Großen Landeswappens in der vorliegenden Art und Weise wird bei einem objektiven Dritten der Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt. 2. Ist die Verwendung des Großen Landeswappens durch BUND und Campact e. V. zum Zweck der Wahlwerbung mit dem Titel „Wir können alles, auch TTIP stoppen – am 13. März TTIP abwählen“ von ihr genehmigt worden? 3. Wann hat sie die Verwendung des Großen Wappens für die Wahlbroschüre der o. g. Aktivistenverbände genehmigt? Zu 2. und 3.: Die Verwendung des Großen Landeswappens durch den BUND und Campact e. V. wurde von der Landesregierung nicht genehmigt und wäre auch nicht genehmigungsfähig gewesen. 4. Welche rechtlichen Folgen hat eine mögliche widerrechtliche Verwendung durch die o. g. Herausgeber der Broschüre? 5. Ist sie bereit, bei einer widerrechtlichen Nutzung und einem Verstoß gegen das Landeshoheitszeichengesetz bzw. einer widerrechtlichen Verwendung des Landeswappens rechtliche Schritte einzuleiten? Zu 4. und 5.: Die Landesregierung hat bereits Mitte Februar, unmittelbar nach Kenntniserlangung von der rechtswidrigen Verwendung des Großen Landeswappens, rechtliche Schritte gegen den BUND und Campact e. V. eingeleitet. Die missbräuchliche Verwendung des Großen Landeswappens erfüllt außerdem den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Die eingegangenen Anzeigen und Beschwerden werden deshalb gebündelt an das für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landeshoheitszeichengesetz landesweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe abgegeben. Gall Innenminister