Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 926 24. 11. 2011 1Eingegangen: 24. 11. 2011 / Ausgegeben: 19. 12. 2011 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ist ihr bekannt, welches die Gründe der hessischen Landesregierung waren, die Entscheidung, ob es eine Schuldenbremse in der hessischen Landesverfassung geben soll, durch einen Volksentscheid herbeizuführen? 2. Welche politischen Parteien und welche gesellschaftliche Gruppierungen haben sich nach ihrer Kenntnis mit welchen Argumenten gegen diesen Volksentscheid gewandt? 3. Ist ihr bekannt, welche Erfahrungen das Land Hessen bislang mit der Schuldenbremse gemacht hat? 4. Ist ihr bekannt, ob die Einführung der Schuldenbremse in Hessen zu einer Lastenverschiebung vom Land auf die kommunale Ebene geführt hat? 5. Hält sie es für zielführend, einen Volksentscheid über die Einführung einer Schuldenbremse in der Landesverfassung von Baden-Württemberg herbeizuführen ? 23. 11. 2011 Dr. Löffler CDU Kleine Anfrage des Abg. Dr. Reinhard Löffler CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Volksentscheid für Schuldenbremse in Hessen – auch bei uns? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 926 2 B e g r ü n d u n g Die Einhaltung einer Schuldengrenze ist eine Herausforderung für die Finanzpolitik , aber wegen der Neuregelung in Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz (GG) erforderlich . Bislang sind die politischen Positionen der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg uneinheitlich, wenngleich alle Parteien einen ausgeglichenen Haushalt anstreben. Da eine Schuldenbremse auch Auswirkungen auf die Aus - gabenpolitik des Landes und für die Bürger haben wird und die Landesregierung Bürgerbeteiligung als ihr oberstes Ziel sieht, ist ein Volksentscheid in dieser Frage nach dem Vorbild des Landes Hessen ein gangbarer Weg. A n t w o r t Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 Nr. 2-0413.0/40 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in Abstimmung mit dem Staatsministerium und dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Ist ihr bekannt, welches die Gründe der hessischen Landesregierung waren, die Entscheidung, ob es eine Schuldenbremse in der hessischen Landesverfassung geben soll, durch einen Volksentscheid herbeizuführen? 5. Hält sie es für zielführend, einen Volksentscheid über die Einführung einer Schuldenbremse in der Landesverfassung von Baden-Württemberg herbeizuführen ? Zu 1. und 5.: Der Grund für den Volksentscheid in Hessen ist rechtlicher Natur und liegt in einer Besonderheit der hessischen Verfassung. Nach Artikel 123 der Verfassung des Landes Hessen erfordert eine Verfassungsänderung, dass der Landtag diese mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit Mehrheit der Abstimmenden zustimmt. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg kann, unabhängig von den Fällen des Artikels 64 Absatz 3 Satz 2 Landesverfassung („durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage“ nach Artikel 60 Absatz 1 Landesverfassung) durch Volksabstimmung geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags diese beantragt hat (Artikel 64 Absatz 3 Satz 1 Landesverfassung). Die Entscheidungskompetenz über eine Volksabstimmung zur Schuldenbremse liegt demzufolge beim Landtag. 2. Welche politischen Parteien und welche gesellschaftliche Gruppierungen haben sich nach ihrer Kenntnis mit welchen Argumenten gegen diesen Volksentscheid gewandt? Zu 2.: Dem Gesetz zu Schuldenbremse stimmten die Fraktionen von CDU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE zu. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 926 3. Ist ihr bekannt, welche Erfahrungen das Land Hessen bislang mit der Schuldenbremse gemacht hat? 4. Ist ihr bekannt, ob die Einführung der Schuldenbremse in Hessen zu einer Lastenverschiebung vom Land auf die kommunale Ebene geführt hat? Zu 3. und 4.: Nach dem Gesetz zur Schuldenbremse ist die in Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen verankerte Schuldenbremse erstmals für das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden. Erfahrungen mit der Schuldenbremse in Hessen liegen daher noch nicht vor. Eine Lastenverschiebung auf die Kommunen ist nicht beabsichtigt. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft