Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 962 07. 12. 2011 1Eingegangen: 07. 12. 2011 / Ausgegeben: 23. 01. 2012 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch sind die Mauteinnahmen, die je Autobahnkilometer in Baden-Württemberg erwirtschaftet werden, beziehungsweise wie hoch schätzt sie diese, wenn ihr die konkreten Zahlen nicht bekannt sind? 2. Wer ist für eine Ausnahme der Bemautung auf einer Autobahn zuständig? 3. Nach welchen Kriterien wird über Ausnahmen für die Bemautung entschieden? 4. Wie hoch schätzt sie die Höhe der Mauteinnahmen auf der A 5 pro Jahr auf der Strecke zwischen Riegel und Hausen (28 Kilometer)? 5. Sind ihr Fälle bekannt, bei denen aus Verkehrslenkungsgründen eine bestehende Maut auf einer Autobahn zurückgenommen wurde? 06. 12. 2011 Dr. Rapp CDU B e g r ü n d u n g Aufgrund der vom baden-württembergischen Verkehrsministerium gestoppten Planungen für den zweiten Bauabschnitt der B 31 West wird von Seiten der Abgeordneten der Fraktion GRÜNE ein Verkehrslenkungskonzept als Lösung für die Verkehrsproblematik vorgebracht. Dabei soll auch eine Ausnahme der Bemautung der A 5 für Lkw zwischen den Abfahrten Riegel und Bad Krozingen an- Kleine Anfrage des Abg. Dr. Patrick Rapp CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Mauterhebung auf der A 5 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 962 2 gestrebt werden, um den Lkw-Verkehr auf die Autobahn zu verlagern. Nicht bedacht wird dabei, dass dies zu Mautausfällen führen wird und dass eine komplette Verlagerung aufgrund der längeren Strecke als nicht realistisch erscheint. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 Nr. 3-0406/567*1 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch sind die Mauteinnahmen, die je Autobahnkilometer in Baden-Württemberg erwirtschaftet werden, beziehungsweise wie hoch schätzt sie diese, wenn ihr die konkreten Zahlen nicht bekannt sind? Nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) werden Statistiken über die Höhe der Mauteinnahmen auf den einzelnen zu bemautenden Autobahnabschnitten beim Bundesamt für Güterverkehr nicht geführt. Im Übrigen liegen manche zu bemautenden Autobahnabschnitte in mehr als einem Land, sodass Mauteinnahmen auf den Autobahnen (BAB) eines Landes nicht ermittelt werden können. Auch Schätzungen sind nicht möglich. Hierzu wären Kenntnisse über Anzahl und über die Bauart der Lkw, die die baden -württembergischen Autobahnen befahren, notwendig, da sich die Höhe der Maut je Lkw nach Anzahl der Lkw-Achsen und des Schadstoffausstoßes richtet. Informationen darüber liegen aber weder dem BMVBS noch der Landesregierung vor. 2. Wer ist für die Ausnahme der Bemautung auf einer Autobahn zuständig? 3. Nach welchen Kriterien wird über Ausnahmen für die Bemautung entschieden? Zu 2. und 3.: Die Mautpflicht für die Benutzung von Bundesautobahnen ist gesetzlich im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) geregelt. Ausnahmen von der Mautpflicht regelt § 1 Abs. 3 BFStrMG in einem abschließenden Katalog. Weitere Ausnahmen könnte nur der Bundesgesetzgeber durch Änderung des Gesetzes beschließen. 4. Wie hoch schätzt sie die Höhe der Mauteinnahmen auf der A 5 pro Jahr auf der Strecke zwischen Riegel und Hausen (28 Kilometer)? Siehe die Antwort zu Frage 1. 5. Sind ihr Fälle bekannt, bei denen aus Verkehrslenkungsgründen eine bestehende Maut auf einer Autobahn zurückgenommen wurde? Durch Artikel 35 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 2146 Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drucksache 16/1633) wurden ursprünglich mautpflichtige Bundesautobahnabschnitte von der Mautpflicht ausgeschlossen. Es handelt sich um Bundesautobahnabschnitte , die nur mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und die nicht un - mittelbar an das Bundesautobahnnetz angeschlossen sind (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 4 BFStrMG). Seinerzeit unterfielen bundesweit drei sehr kurze Bundesautobahnabschnitte diesen Tatbestandsmerkmalen, wie zum Beispiel die Abschnitte der BAB 98 Umfahrungen Lauchringen/Tiengen und Luttingen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 962 In der Begründung zu der Änderung des Autobahnmautgesetzes wurde u. a. ausgeführt , dass die betroffenen Autobahnabschnitte insbesondere wegen der fehlenden Anbindung an das Bundesautobahnnetz regelmäßig überwiegend die Bedeutung von Ortsumfahrungen hätten. Durch die Bemautung dieser Strecken seien unerwünschte Mautausweichverkehre auf den nachgeordneten örtlichen Streckennetzen verursacht worden, die mit der Gesetzesänderung zukünftig vermieden werden würden. Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur