Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1047 23. 11. 2016 1Eingegangen: 23. 11. 2016 / Ausgegeben: 03. 02. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Musterverträge stellt sie beziehungsweise der Landesbetrieb ForstBW für Fischereipachtverhältnisse bereit (gegebenenfalls der Antwort als Anlage beifügen)? 2. Welche verschiedenen Modelle gibt es hinsichtlich der vertraglichen Umsetzung der Paragrafen 13 und 14 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg? 3. Trifft es zu, dass das Land beabsichtigt, in einigen neueren Pachtverträgen mit Fischereivereinen zu regeln, dass im Erlaubnisschein eines jeden Mitglieds ab dem Jahr 2017 die Möglichkeit zum Eintragen des Datums vorgesehen werden muss, dass das Eintragen des Datums am Beginn jedes Angeltags für die Vereinsmitglieder Pflicht ist, dass die ausgegebenen Tageserlaubnisscheine dokumentiert werden müssen und dass am Jahresende die Daten gesammelt, für jedes Gewässer getrennt ausgewertet und der Fischereibehörde zugesandt werden müssen? 4. Wenn ja, aus welchen Gründen hält sie einen derartigen Bürokratieaufwand für erforderlich? 5. Welche bestehenden oder geplanten Pachtverhältnisse sind im Einzelnen von derartigen vertraglichen Regelungen betroffen? 23. 11. 2016 Dr. Bullinger FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Bürokratische Erlaubnisschein-Modelle im Rahmen der Verpachtung von Fischereigewässern durch das Land Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 2 A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 Nr. Z(55)-0141.5/87F beantwortet das Minis - terium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Musterverträge stellt sie beziehungsweise der Landesbetrieb ForstBW für Fischereipachtverhältnisse bereit (gegebenenfalls der Antwort als Anlage beifügen)? Zu 1.: Die Verpachtung landeseigener Fischereirechte erfolgt durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg und durch den Landesbetrieb ForstBW. Der Landesbetrieb ForstBW stellt den Betriebsteilen einen Musterpachtvertrag zur Verfügung. Ein Blankoformular ist als Anlage beigefügt. Die unteren Forstbehörden als unmittelbare Verwaltungsinstanz der Fischereirechte des Landes sind gehalten, den Musterpachtvertrag in unveränderter Form anzuwenden. 2. Welche verschiedenen Modelle gibt es hinsichtlich der vertraglichen Umsetzung der Paragrafen 13 und 14 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg? Zu 2.: In § 13 des Fischereigesetzes (FischG) für Baden-Württemberg ist die Ausübung des Fischereirechts grundsätzlich geregelt. Nach Absatz 1 darf das Fischereirecht nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebens - gemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden . § 14 Absatz 1 Satz 1 FischG bestimmt, dass der Fischereiberechtigte verpflichtet ist, einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen (Hegepflicht). In der Regel wird in den Fischereipachtverträgen mit Fischereivereinen oder Einzelpersonen die Hegepflicht auf den Pächter übertragen. Nur an den großen Gewässern wie beispielsweise dem Rhein oder dem Neckar wird die Verpflichtung zur Hege nicht auf den Pächter übertragen. In den meisten Fällen wird die Ausführung der Hege durch die Fischereibehörde in Abstimmung mit den Pächtern koordiniert. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage „Verpachtung landeseigener Fischgewässer“ (Drucksache 15/7371) verwiesen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 3. Trifft es zu, dass das Land beabsichtigt, in einigen neueren Pachtverträgen mit Fischereivereinen zu regeln, dass im Erlaubnisschein eines jeden Mitglieds ab dem Jahr 2017 die Möglichkeit zum Eintragen des Datums vorgesehen werden muss, dass das Eintragen des Datums am Beginn jedes Angeltags für die Vereinsmitglieder Pflicht ist, dass die ausgegebenen Tageserlaubnisscheine dokumentiert werden müssen und dass am Jahresende die Daten gesammelt, für jedes Gewässer getrennt ausgewertet und der Fischereibehörde zugesandt werden müssen? 4. Wenn ja, aus welchen Gründen hält sie einen derartigen Bürokratieaufwand für erforderlich? 5. Welche bestehenden oder geplanten Pachtverhältnisse sind im Einzelnen von derartigen vertraglichen Regelungen betroffen? Zu 3., 4. und 5.: Die Eintragung der Angeltage im Kalendarium eines Fangbuches und das Führen einer Fangstatistik ist aus fischereibiologischen Gründen generell sinnvoll. Neu ist in einigen Pachtverträgen von Fischereirechten des Landes, dass auch Angel - tage ohne Fang dokumentiert werden sollen. Diese Bestimmungen dienen dazu, eine zu starke Nutzung eines Gewässers oder das Überfischen von Fischbeständen zu vermeiden. Eine Dokumentation ausgegebener Erlaubnisscheine ist daher folgerichtig . Beispielsweise wäre ohne eine Erfassung und Dokumentation der Fang - erträge in der Bodenseefischerei kein Nachweis über zu- oder abnehmende Fänge möglich. Dies betrifft gleichermaßen die Erwerbs- und die Freizeitfischerei. Auch bei einer Vielzahl anderer Gewässer sind Fangstatistiken hilfreich. Insbesondere vor dem Hintergrund der starken Fischbestandsänderungen in manchen Gewässern dient die Dokumentation dazu, die Ertragsfähigkeit von Gewässern oder Gewässerabschnitten zu bewerten und gegebenenfalls die Fischereiintensität neu zu regeln. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 4 01.09 JF 51 Fischerei Pachtvertrag Seite: 1 von 8 Fischerei-Pachtvertrag Nr. Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg Pächter Tel: Email: Steuernummer: Steuerlicher Unternehmer: Landesbetrieb Forst Baden- Württemberg, Kernerplatz 10, 70182 Stuttgart Tel: Email: Steuernummer: Kontakt für Rückfragen: , Tel.: Zwischen dem Land Baden-Württemberg, Landesbetrieb ForstBW, vertreten durch den Leitenden Fachbeamten der unteren Forstbehörde bei/beim (Verpächter) und dem Pächter wird folgender Fischereipachtvertrag abgeschlossen. § 1 Gegenstand der Pacht (1) Fischgewässer: Bezeichnung des Gewässers Länge [m] Breite [m] Fläche [ha] Beschreibung (2) Der Verpächter übernimmt keine Gewähr für die Angaben über den Umfang der verpachteten Wasserflächen und für den Fischbestand. § 2 Pachtdauer Beginn: , Ende: . § 3 Pachtermäßigung aus schwerwiegenden Gründen Verliert das Gewässer, ohne dass den Pächter dabei eine Schuld trifft, seine ursprüngliche Ertragsfähigkeit in erheblichem Maße, so kann der Pächter auf Dauer oder auf Zeit eine angemessene Pachtermäßigung verlangen. Werden sich die Parteien über das Bestehen, die Dauer und die Höhe des Anspruchs des Pächters nicht einig, können sie einen von der Fischereibehörde benannten Gutachter bestellen. Anlage 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 01.09 JF 51 Fischerei Pachtvertrag Seite: 2 von 8 § 4 Pachtpreis (1) Der Gesamtpachtpreis beträgt jährlich EUR zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Menge der Position (z.B. Fläche) Einheit Pachtpreis ohne USt. EUR * USt. % Gesamtbetrag inkl. USt. EUR Bemerkung * Ist das Fischereirecht im Grundbuch eingetragen wird keine UST erhoben. Der Gesamtpachtpreis ist jährlich zum 1. April unter Angabe des Kassenzeichens an die Bundesbank auf folgende Bankverbindung zu zahlen: BIC IBAN Bank Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs.2 BGB; i.V. mit § 247 Abs. 1 BGB in Rechnung gestellt. (2) Die Vertragschließenden sind sich einig, dass nach Ablauf von 6 Jahren der Pachtpreis angemessen verändert werden kann, falls geänderte Preisverhältnisse dies erfordern. § 5 Bewirtschaftung des Fischwassers (1) Die Hegepflicht nach § 14 Fischereigesetz (FischG) wird auf den Pächter übertragen. Der Pächter verpflichtet sich, das Fischwasser ordnungsgemäß zu bewirtschaften und seine Ertragsfähigkeit zu erhalten . (2) Anzustreben ist grundsätzlich die Nutzung des Naturzuwachses. Falls notwendig, hat der Pächter zur Erhaltung des Fischbestandes einen den natürlichen Verhältnissen des Gewässers entsprechenden Fischeinsatz auf eigene Kosten durchzuführen. Eingesetzt werden dürfen nur gesunde Fische, deren Herkunft dem Verpächter nachzuweisen ist. Dabei dürfen Satzfische nur von Betrieben bezogen werden, die unter laufender Betreuung eines tierärztlichen Fischgesundheitsdienstes stehen und im Falle von Salmoniden oder Hechten durch ein entsprechendes Gesundheitszeugnis nachweisen können, dass der Herkunftsbestand frei ist von den in der Fischseuchen-Verordnung namentlich genannten Fischseuchen. Soweit in Sonderfällen Ausnahmen zugelassen werden, kann der Verpächter die Vorlage von Unbedenklichkeitsnachweisen verlangen. Wird das Fischwasser in staatliche Maßnahmen gegen Fischseuchen einbezogen, kann der Verpächter dementsprechende Auflagen verfügen. §§ 13 und 14 Abs. 2 FischG sind zu beachten. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 6 01.09 JF 51 Fischerei Pachtvertrag Seite: 3 von 8 (3) Alle Besatzmaßnahmen sind nach Art, Größe und Anzahl durch den Pächter vorher schriftlich anzuzeigen .* Der Fischeinsatz ist dem Verpächter rechtzeitig mitzuteilen. Der Verpächter ist berechtigt, den Einsatz von Fischen bestimmter Arten in bestimmter Anzahl vorzuschreiben, einzuschränken oder solche Einsätze zu untersagen. Insbesondere wird vereinbart, an geeigneten Stellen folgende Fischarten einzusetzen: * Sollte keine Einigung über den Einsatz erzielt werden, sind auf Kosten des Pächters durch anerkannte Fachkräfte Bestandsaufnahmen durchzuführen. Die Einsatzregelung erfolgt danach unter Beiziehung des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums. (4) Der Verpächter ist berechtigt, im Zusammenwirken mit der Fischereibehörde und dem Pächter, gefährdete Fischarten auf seine Kosten in das Gewässer einzusetzen. (5) Der Pächter hat der unteren Forstbehörde auf Anforderung jeweils bis zum 31.03. des folgenden Jahres eine Übersicht über die erfolgten Besatzmaßnahmen und die Fangergebnisse schriftlich mitzuteilen. (6) Fütterung zur Ertragssteigerung und Düngung ist ausschließlich Teichwirten gestattet. Dabei sind die Grenzen einer naturverträglichen Nutzung des Gewässers zu beachten. § 6 Erlaubnisscheine zum Fischfang (1) Handelt es sich beim Pächter um eine juristische Person (Fischereiverein), ist dieser im Rahmen seiner gesamtbewirtschafteten Wasserfläche berechtigt, an seine Mitglieder Jahreserlaubnisscheineinheiten auszugeben. Dabei hat der Pächter auf Anforderung die ordnungsgemäße Bewirtschaftung (Begehungsintensität der Pachtlose) dem Verpächter bzw. der Fischereibehörde nachzuweisen. (2) Handelt es sich beim Pächter um eine natürliche Person, ist diese berechtigt: Jahres-, Monats-, Wochen-, Tagesscheine auszustellen, wobei die Möglichkeit der Überfischung auszuschließen ist. * (3) Die Preise können vom Pächter je nach Güte des Fischwassers festgelegt werden. Die Gesamteinnahmen durch Erlaubnisscheine dürfen die Gesamtaufwendungen für das Fischwasser nicht überschreiten. (4) Der Pächter verpflichtet sich ferner, einen Erlaubnisschein zurückzunehmen, wenn der Inhaber eines Erlaubnisscheines gröblich gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt. Dies gilt auch bei Verstößen gegen forstrechtliche Bestimmungen und Anordnungen, sowie bei sonstigem ordnungswidrigem Verhalten. * nichtzutreffendes streichen 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 01.09 JF 51 Fischerei Pachtvertrag Seite: 4 von 8 § 7 Betreten angrenzender Grundstücke (1) Die an das Fischwasser angrenzenden Grundstücke, die nicht für die öffentliche Benutzung freigegeben sind, dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Für dabei angerichteten Schaden, insbesondere Flurschaden, haftet der Pächter. (2) Der Pächter und der Inhaber eines Erlaubnisscheines sind berechtigt, die Waldwege im Staatswald kostenfrei zu benützen, soweit dies zur Bewirtschaftung des Fischwassers notwendig ist.. (3) Der Pächter und der Inhaber eines Erlaubnisscheines verzichten auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg bzw. dessen Bediensteten für Schäden, welche auf die Beschaffenheit von Wegen und Gelände oder auf den Forstbetrieb zurückzuführen sind, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. § 8 Störungen und Schädigungen des Fischwassers (1) Der Pächter hat Störungen und Schädigungen des Fischwassers nach besten Kräften abzuwenden. (2) Der Pächter ist verpflichtet, für die Beseitigung eingetretener Störungen und Schädigungen des Fischwassers im Benehmen mit dem Verpächter Sorge zu tragen. Soweit der durch einen Dritten am Fischwasser oder am Fischbestand verursachte Schaden nicht dauerhaft, sondern innerhalb der Pachtperiode zu beheben ist, tritt der Verpächter seinen Schadenersatzanspruch dem Pächter ab. (3) Der Pächter hat dem Verpächter drohende oder eingetretene Störungen sowie Schädigungen des Fischwassers unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Pächter schuldhaft die Anzeige, so ist er zum Ersatz des aus der unterlassenen Anzeige entstandenen Schadens verpflichtet. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Verpächters nach § 11 bleibt daneben bestehen. (4) Hindern Rechte Dritter, die aus der Beschreibung nicht ersichtlich und auch bei der Begehung des Fischwassers nicht feststellbar sind, den Pächter an der Ausübung der Fischerei oder mindern sie den Wert derselben in anderer Weise, so hat der Pächter Anspruch auf Beseitigung, wenn dies dem Verpächter zugemutet werden kann, und auf billige Herabsetzung des Pachtpreises, solange die Beeinträchtigung besteht. Der Pächter kann auf Ende des Jahres kündigen, wenn ihm aus diesen Gründen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (5) Der Verpächter ist nicht zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet, die dem Pächter bei Abschluss des Pachtvertrages bekannt waren oder die der Pächter durch gewöhnliche Ausbesserungen beheben kann. (6) Der Pächter hat wegen Bauten für Wasserwerke, wegen Flusskorrekturen, wegen Ufer- und Brückenbauten, wegen Verminderung des Fischbestandes durch schädliche Flüssigkeiten, wegen Fischkrankheiten und dergleichen keinen Anspruch auf Pachtnachlass. In besonders schwerwiegenden Fällen kann aus Billigkeitsgründen ein Pachtnachlass gewährt werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 8 01.09 JF 51 Fischerei Pachtvertrag Seite: 5 von 8 § 9 Sonstige Pflichten des Pächters (1) Der Pächter darf Wässerungseinrichtungen, Wasserstuben und dergleichen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des hierzu Berechtigten öffnen oder schließen. Der Pächter von ablassbaren Gewässern bestätigt hiermit den gebrauchsfähigen Zustand der Ablassvorrichtungen und etwaiger Zäune. Die gesamte Ablassvorrichtung einschl. etwaiger Zäune hat der Pächter auf seine Kosten einwandfrei zu unterhalten und am Pachtende in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben . (2) Der Pächter haftet auch für den Schaden, den Personen anrichten, die von ihm beim Fischfang beschäftigt oder zum Fischfang zugelassen wurden. (3) Der Fischfang unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verpächters zulässig. Ebenso bedarf die Ausübung des Fischfanges mit Reusen und Netzen der Genehmigung des Verpächters. Aus gewässerökologischen Gründen kann der Pächter zur Reduzierung von Massenfischen oder nicht heimischen bzw. nicht standortgerechten Fischen verpflichtet werden . Unter Zuhilfenahme von geeigneten Fanggeräten ist der Pächter für die ordnungsgemäße Entnahme , Tötung, Verwertung und Entsorgung der Fische verantwortlich. Die Kosten für diese Maßnahme haben Verpächter und Pächter zu gleichen Teilen zu tragen. § 10 Abgaben Die auf dem Fischwasser ruhenden öffentlichen Abgaben trägt der Verpächter. § 11 Außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages (1) Der Verpächter und in den Fällen der Buchstaben g) und h) der Pächter können den Pachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn a) der Pächter den gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Fischerei oder den Bestimmungen dieses Vertrages gröblich zuwiderhandelt; b) der Pächter bei nachweislicher schlechter Bewirtschaftung des Fischwassers die zu beanstandenden Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist nicht abstellt; c) der Pächter durch Einleitung oder sonstige Maßnahmen staatseigene Fischwasser verunreinigt oder in der Güte schädigt; d) der Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses nach Mahnung länger als drei Monate im Verzug ist; e) der Pächter das Fischwasser ohne Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachtet; f) der Pächter zahlungsunfähig wird, z.B. in Konkurs gerät oder die Zwangsvollstreckung in sein unbewegliches Vermögen verfügt wird; 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 01.09 JF 51 Fischerei Pachtvertrag Seite: 6 von 8 g) keine Einigung zwischen den Vertragsparteien über eine Änderung des Pachtpreises nach § 3 Abs. 2 erzielt werden kann; h) das Fischwasser in eine Fischereigenossenschaft einbezogen oder durch Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen wird. In diesem Fall hat der Pächter Anspruch auf billigen Ersatz für einen nachweislichen Verlust an Aufwendungen, jedoch nicht für entgangenen Gewinn. (2) Die Kündigungen des Verpächters nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der höheren Forstbehörde. § 12 Tod des Pächters/Auflösung des Fischereivereines Beim Tod des Pächters erlischt in Abweichung von § 20 Abs. 1 Satz 3 FischG der Fischereipachtvertrag. § 20 Abs. 3 FischG findet Anwendung. § 13 Schriftform der Kündigung Kündigungen müssen nach § 18 Abs. 1 FischG schriftlich erfolgen. § 14 Zusätzliche Vereinbarungen (1) Mündliche Vereinbarungen über das Rechtsverhältnis haben keine Gültigkeit. (2) Das Einrichten baulicher Anlagen aller Art, einschließlich Stegen, Schwellen und dergleichen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verpächters und der zuständigen Erlaubnisbehörde zulässig. (3) Auf Vogelgelege ist Rücksicht zu nehmen und angemessener Abstand einzuhalten. (4) Der Pächter verpflichtet sich, sämtlichen beim Fischereibetrieb anfallenden Abfall und Müll (einschl. Asche) abzutransportieren und ordnungsgemäß zu beseitigen. Insbesondere das Vergraben von Abfällen aller Art auf Grundstücken des Verpächters ist nicht zulässig. (5) Zusätzlich vereinbaren die Parteien folgendes: Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 10 01.09 JF 51 Fischerei Pachtvertrag Seite: 7 von 8 § 15 Genehmigungsvorbehalt/Ausfertigungen (1) Der Vertrag wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Betriebsleitung des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg geschlossen. (2) Der Vertrag wird 4-fach gefertigt; je 1 Fertigung erhalten der Pächter, der , die Betriebsleitung des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg und die Fischereibehörde. 11 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1047 01.09 JF 51 Fischerei Pachtvertrag Seite: 8 von 8 Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg (Verpächter) Pächter Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Name, Unterschrift Dienstsiegel Genehmigung durch die Betriebsleitung des Landesbetriebes Forst Baden-Württemberg: Ort, Datum Unterschrift Dienstsiegel