Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1078 25. 11. 2016 1Eingegangen: 25. 11. 2016 / Ausgegeben: 06. 02. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, die Gleise eines Bahnhofs ebenerdig zu überqueren, um zu einem gegenüberliegenden Bahnsteig zu gelangen ? 2. Sind diese Voraussetzungen zur Überquerung der Gleise zwei und drei im Bahnhof Schwäbisch Hall-Hessental gegeben? 25. 11. 2016 Niemann GRÜNE B e g r ü n d u n g Der Weg vom Park & Ride-Parkplatz zum Bahnhof Schwäbisch Hall-Hessental ist sehr lang und beschwerlich. Die Reisenden müssen vom Parkplatz die Gleise über eine Brücke überqueren. Diese befindet sich an einem Ende des Bahnsteigs, die Unterführung an dem anderen Ende. Für die Reisenden bedeutet das, dass sie in die entgegengesetzte Richtung laufen müssen, um zu der Unterführung und dann auf die dementsprechenden Gleise zu gelangen. Eine direkte Überquerung der Gleise zwei und drei würde eine Zeitersparnis von ca. 15 Minuten mit sich bringen. Des Weiteren würde die Überquerung der Gleise eine Alternative zur Unterführung und zur Brücke darstellen, damit ein weitgehend barrierefreier Zugang zu den Bahnsteigen möglich ist. Kleine Anfrage der Abg. Jutta Niemann GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Verkehr Barrierearme Nutzung des Bahnhofs Schwäbisch Hall-Hessental in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1078 2 A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 Nr. 34-3890.0/1929 beantwortet das Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, die Gleise eines Bahnhofs ebenerdig zu überqueren, um zu einem gegenüberliegenden Bahnsteig zu gelangen ? 2. Sind diese Voraussetzungen zur Überquerung der Gleise zwei und drei im Bahnhof Schwäbisch Hall-Hessental gegeben? Die Ziffern 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die DB Netz AG als zuständiger Infrastrukturbetreiber teilt hierzu Folgendes mit: „Der Infrastrukturbetreiber ist nach § 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) dazu verpflichtet, neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen als Überführung herzustellen . In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Aufsichts - und Genehmigungsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen (gem. § 2 Abs. 3 EBKrG). Bei der hier betroffenen Strecke am Bahnhof Schwäbisch Hall-Hessental handelt es sich um durchgehende Strecken- bzw. Überholgleise, für die aufgrund schneller Durchfahrten diese Ausnahme nicht zugelassen ist. Bestehende ebenerdige Überquerungen können nur noch im Rahmen des Bestandschutzes genutzt werden.“ Zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahnbundesamt. Hermann Minister für Verkehr *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.