Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1179 13. 12. 2016 1Eingegangen: 13. 12. 2016 / Ausgegeben: 13. 03. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe erhielt der Zollernalbkreis seit 1990 Zuwendungen mit der Zweckbindung für die Schaffung neuer Sozialwohnungen? 2. In welcher Höhe wurden diese Mittel für den Bau von Sozialwohnungen real im Zollernalbkreis verwendet? 3. Wie steht sie zur Forderung der Bundesbauministerin Dr. Barbara Hendricks, dem Bund wieder eine direkte Kompetenz für die Förderung des sozialen Wohnraums zu geben? 4. Wie hoch ist der Anteil der Mietverhältnisse landeseigener Sozialwohnungen im Zollernalbkreis, die eine Fehlbelegungsabgabe zahlen müssen? 5. Wie hoch ist der Anteil landeseigener Sozialwohnungen im Zollernalbkreis, die in den vergangenen fünf Jahren aufgrund einer Fehlbelegung durch den Vermieter gekündigt wurden? 6. In welcher Höhe erhielt das Land Baden-Württemberg seit 1990 Zuwendungen mit der Zweckbindung für die Schaffung neuer Sozialwohnungen? 23. 11. 2016 Herre AfD Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Bundesmittel für sozialen Wohnungsbau im Zollernalbkreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1179 2 B e g r ü n d u n g Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat sich der Bund aus der Finanzierung von Sozialwohnungen zurückgezogen. Obwohl es seit 2014 nur noch eine investive Zweckbindung in diesem Bereich gibt, beabsichtigt der Bund, diese Mittel weiter aufzustocken. Mit dieser Kleinen Anfrage will der Fragesteller wissen , in welcher Höhe diese Mittel des Bundes im Zollernalbkreis sowie in Baden- Württemberg für diesen Zweck verwendet wurden und welche Haltung die Landesregierung dazu einnimmt, dass der Bund die Mittel wieder direkt einsetzt. Außerdem soll in Erfahrung gebracht werden, wie hoch der Anteil der Mietverhältnisse landeseigener Wohnungen sind, die im Sinne ihrer zugedachten Bestimmung fehlbelegt sind. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 Nr. 2-2700.2/589 beantwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welcher Höhe erhielt der Zollernalbkreis seit 1990 Zuwendungen mit der Zweckbindung für die Schaffung neuer Sozialwohnungen? Zu 1.: Die Bundesmittel wurden und werden stets durch Landesmittel ergänzt. Dies war angesichts der zunächst bestehenden Verpflichtung zur komplementären Mitfinan - zierung der Länder überdies unerlässlich. Der Mitteleinsatz erfolgte einheitlich und damit nicht nach Finanzierungsquellen getrennt im Rahmen der Landesbauprogramme und etwaiger Sonderprogramme. Es ist daher nicht möglich, ausgesprochene Bewilligungen, die zugunsten eines Antragstellers in einem Landkreis förderwirksam wurden, nach ihrer Herkunft einerseits in Bundesmittel und andererseits in Landesmittel aufzusplitten. In der folgenden Tabelle können deshalb nur die gesamten Förderungen wiedergegeben werden, die jährlich Antragstellern zur Realisierung wohnbaulicher Maß - nahmen oder Erwerbsvorhaben zu Wohnzwecken im Zollernalbkreis zugesprochen wurden. In der tabellarischen Aufbereitung wird dabei zum besseren Verständnis zwischen den beiden klassischen Förderbereichen, der Eigentumsförderung einerseits und der Mietwohnraumförderung andererseits, differenziert. Für die Förderungen wurden die Bewilligungsbescheide der L-Bank (Förderzu - sagen) ab dem Jahr 1990 ermittelt. Da eine elektronische Erfassung dieser Verwaltungsakte der 1990er-Jahre nicht erfolgt ist, wurden die vorhandenen Bewilligungsunterlagen durch die L-Bank mit einem erheblichen Aufwand manuell gesichtet und ausgewertet. Mit Hilfe der Verlängerung der Bearbeitungsfrist ist es damit gelungen, den Zeitraum der Jahre 1990 bis 1999 abzubilden. Zur Vollständigkeit wurden hierbei weitere, auch parallele, Sonderprogramme berücksichtigt. Demgegenüber war es auch innerhalb der verlängerten Bearbeitungsfrist nicht möglich, auch die Unterlagen der Jahre 2000 bis 2005 manuell auszuwerten. Die festgestellten Positionen wurden in Euro-Beträge umgerechnet. Zur besseren Übersichtlichkeit der Darstellung wurden die im Zuge der Umrechnung entstandenen Beträge gerundet. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1179 Bewilligungen in den Jahren 1990 bis 1999 im Rahmen der Landeswohnungsbauprogramme * * einschl. Bund-Länder Aussiedlerwohnungsbauprogramm, Landessonderprogramm, Bund-Länder Sonderprogramm und Preiswertes Wohneigentum Ab dem Jahr 2006 kann die Bewilligungsstelle auf eine elektronische Erfassung der Förderzusagen zurückgreifen. In dem Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2016 wurde seitens der L-Bank für den gesamten Landkreis jedoch nur noch eine Bewilligung ausgesprochen, die die Zusage eines Förderdarlehens mit einem Volumen von 626.000 Euro sowie eines Zuschusses in Höhe von 257.600 Euro umfasste . Diese Förderung betraf die Errichtung von zehn Mietwohnungen. 2. In welcher Höhe wurden diese Mittel für den Bau von Sozialwohnungen real im Zollernalbkreis im Zollernalbkreis verwendet? Zu 2.: Da die seitens der Bewilligungsstelle zugesagten Baudarlehen auch regelmäßig zur Auszahlung kamen, ist von einer Fertigstellung der geförderten Vorhaben auszugehen. 3. Wie steht sie zur Forderung der Bundesbauministerin Dr. Barbara Hendricks, dem Bund wieder eine direkte Kompetenz für die Förderung des sozialen Wohnraums zu geben? Zu 3.: Im Zuge der Föderalismusreform I erhielten die Länder auch die Gesetzgebungskompetenz in den Bereichen der Wohnraumförderung und der Wohnungsbindung . Diese unterfielen zuvor der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. In Ausübung dieser Kompetenz hat Baden-Württemberg als eines der ersten Länder von dieser Verantwortung Gebrauch gemacht und das Landeswohnraumförderungsgesetz erlassen, das mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft trat. Nur wenn den Ländern die Gesetzgebungskompetenz auch weiterhin zusteht, kann durch eine Novellierung dieses Landesgesetzes veränderten landesspezifischen Regelungsbedürfnissen entsprochen werden. Auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes erlässt die Landes - regierung ihre Wohnraumförderungsprogramme. Diese sind damit Ausdruck der mit der Gesetzgebungskompetenz verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten. Bewilligungsjahr Eigentumsmaßnahmen Mietwohnungsbau Insgesamt Euro WE Euro WE Euro WE 1990 5.302.557 124 12.531.253 236 17.833.810 360 1991 8.367.776 166 6.897.327 133 15.265.103 299 1992 12.175.281 192 9.675.688 172 21.850.969 364 1993 13.373.075 220 6.064.995 108 19.438.070 328 1994 13.651.066 235 9.237.255 142 22.888.321 377 1995 10.927.284 168 5.761.748 100 16.689.032 268 1996 15.592.069 196 3.297.321 48 18.889.390 244 1997 9.320.217 104 130.891 4 9.451.108 108 1998 11.547.374 126 298.594 6 11.845.968 132 1999 10.419.310 116 246.698 7 10.666.008 123 Insgesamt 110.676.009 1.647 54.141.770 956 164.817.770 2.603 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1179 4 Die Landesregierung hält deshalb Überlegungen, die Föderalismusreform insoweit zurückzunehmen, als sie den Ländern die alleinige Gesetzgebungskompetenz entzieht, für nicht sachdienlich. 4. Wie hoch ist der Anteil der Mietverhältnisse landeseigener Sozialwohnungen im Zollernalbkreis, die eine Fehlbelegungsabgabe zahlen müssen? 5. Wie hoch ist der Anteil landeseigener Sozialwohnungen im Zollernalbkreis, die in den vergangenen fünf Jahren aufgrund einer Fehlbelegung durch den Vermieter gekündigt wurden? Zu 4. und 5.: Das Land verfügt nicht über eigene Sozialmietwohnungen. Die Rechtsgrundlage, die die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe erlaubte, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Ein Kündigungsrecht für den Fall der Fehlbelegung, welches infolge nachträglicher Veränderung der seinerzeit zum Bezug berechtigenden Voraussetzungen war, war auch nach früherem Recht nicht vorgesehen. 6. In welcher Höhe erhielt das Land Baden-Württemberg seit 1990 Zuwendungen mit der Zweckbindung für die Schaffung neuer Sozialwohnungen? Zu 6.: In der folgenden Tabelle werden die Finanzhilfen des Bundes ab dem Jahr 1993 bis zum Jahr 2006 und die sogenannten Beträge aus dem Bundeshaushalt – Entflechtungsmittel – ab dem Jahr 2007 bis einschließlich des Jahres 2016 tabellarisch dargestellt. Im Zuge der Föderalismusreform I, mit der unter anderem auch die Gesetzgebungskompetenz für die Wohnraumförderung auf die Länder überging, werden den Ländern ab dem Jahr 2007 bundesseitig jährlich Entflechtungsmittel zugewiesen . Aufgrund der Bemessung der Landesanteile nach einem ermittelten prozentualen Anteil der Länder aus einem Gesamtbetrag von rd. 518,2 Mio. Euro, waren diese Entflechtungsmittel bis zum Jahr 2015 in ihrer Höhe unverändert. Eine erste Erhöhung der Bundesmittel, bei allerdings gleichbleibender Schlüsselung , erfolgte mit dem Jahr 2016. Nach Artikel 143 c des Grundgesetzes (GG) stehen den Ländern die Beträge bis zum 31. Dezember 2019 zu. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1179 In Vertretung Schütz Staatssekretärin Jahr Zuwendungen Bund Mio. Euro 1990 156,39 1991 137,69 1992 156,40 1993 212,70 1994 193,80 1995 150,80 1996 104,30 1997 95,60 1998 64,90 1999 55,20 2000 29,70 2001 22,00 2002 30,80 2003 32,80 2004 12,50 2005 23,00 2006 26,20 2007 42,18 2008 42,18 2009 42,18 2010 42,18 2011 42,18 2012 42,18 2013 42,18 2014 42,18 2015 42,18 2016 82,95