Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1190 13. 12. 2016 1Eingegangen: 13. 12. 2016 / Ausgegeben: 25. 01. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele gebührenpflichtige beziehungsweise nicht gebührenpflichtige Grund - bucheinsichtnahmen wurden bei allen Notariaten im Zollernalbkreis jeweils in den Jahren 2016 bisher, 2015, 2014 und 2013 von Personen mit berechtigtem Interesse insgesamt vorgenommen? 2. Wie viele gebührenpflichtige beziehungsweise nicht gebührenpflichtige Grundbucheinsichtnahmen wurden bei alle existierenden Notariaten im Zollernalbkreis jeweils in den Jahren 2016 bisher, 2015, 2014 und 2013 von Personen mit berechtigtem Interesse in Bezug auf Grundstücke innerhalb der Gemarkung der Stadt Albstadt, Haigerloch, Bitz und Balingen vorgenommen, beziehungsweise wie hoch ist der Anteil solcher Einsichten an allen Einsichten einzuschätzen, für den Fall, dass hierzu keine genauen Daten vorliegen? 3. Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis von gebührenpflichtigen und nicht gebührenpflichtigen Einsichtnahmen einzuschätzen, für den Fall, dass keine exakten Daten für die Notariate im Zollernalbkreis vorliegen sollten? 4. Wie viele Personalstellen wurden für die Grundbucheinsichtnahme in den No - tariaten im Zollernalbkreis in den Jahren 2016 bisher, 2015,2014 und 2013 jeweils vorgehalten? 5. Wie schätzt sie die Höhe der Personalkosten für alle im Zollernalbkreis be - stehenden Notariate ein, wenn sie eine kommunale Grundbucheinsichtstelle einrichten würde? 6. Welche Kalkulation liegt der Festlegung zugrunde, dass die Kommunen mit fünf Euro pro Ausdruck an den Gebühreneinnahmen bei Grundbucheinsichtnahmen mit Abschrift bei kommunalen Grundbucheinsichtstellen beteiligt werden? 05. 12. 2016 Herre AfD Kleine Anfrage des Abg. Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums der Justiz und für Europa Grundbucheinsichtnahmen bei allen existierenden Notariaten im Zollernalbkreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1190 2 B e g r ü n d u n g Mit der Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg ist zukünftig die Einsichtnahme des Grundbuchs von Bürgerinnen und Bürgern bzw. Firmen mit berechtigtem Interesse insbesondere über die – zum Beispiel in Württemberg sieben verbleibenden – zentralen Grundbuchämter möglich. Jenseits dessen besteht die Möglichkeit, dass Kommunen eine Grundbucheinsichtstelle einrichten können. Von den gesetzlich vorgesehenen Gebühren für einfache und amtliche Ausdrucke stehen der Kommune fünf Euro pro Ausdruck zu. Es stellt sich dabei die Frage, in welchem Umfang − etwa bei den Notariaten im Zollernalbkreis − eine entsprechende Dienstleistung der Kommune zusätzliche Kosten verursacht. A n t w o r t Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 beantwortet das Ministerium der Justiz und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Durch die Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg werden die über 600 Grundbuchämter der bisherigen Struktur bis zum 31. Dezember 2017 sukzessive aufgelöst und ihre Zuständigkeit auf 13 neue zentrale Grundbuchämter übertragen. Im neugeordneten Grundbuchwesen werden aktuelle Grundbuchunterlagen in elektronischer Form geführt. Die zentralen Grundbuchämter arbeiten mit einem elektronischen Grundbuch und einer elektronischen Grundakte. Die Einsicht in das elektronische Grundbuch kann entweder von den Grundbuchämtern oder durch eine bei einer Kommune eingerichtete Grundbucheinsichtsstelle gewährt werden. Darüber hinaus können Notare den Grundbuchinhalt mitteilen und Grundbuchabdrucke erteilen (§ 133 a der Grundbuchordnung – GBO). Grundsätzlich ist dasjenige Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch führt (§ 1 Absatz 1 GBO). Beim maschinell (elektronisch) geführten Grundbuch kann gemäß § 132 GBO jedoch auch ein anderes Grundbuchamt Einsicht gewähren . Bei kommunalen Grundbucheinsichtsstellen (§ 35 a Absatz 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit – LFGG) können Bürgerinnen und Bürger ebenfalls Einsicht in das elektronische Grundbuch nehmen und Ausdrucke aus diesem erhalten. Die Einsichtsmöglichkeit erstreckt sich bei den Grundbucheinsichtsstellen derzeit auf alle Grundbücher des örtlich zuständigen Grundbuchamts (§ 35 a Absatz 1 Satz 1 LFGG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Ab 2018 wird es möglich sein, über die Grundbucheinsichtsstellen alle Grundbücher landesweit einzusehen (§ 35 a Absatz 1 Satz 1 LFGG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Mit der Einrichtung kommunaler Grundbucheinsichtsstellen leisten die Kommunen damit einen wichtigen Beitrag zur Bürgernähe des neuen Grundbuchwesens. Die Antworten im Einzelnen: 1. Wie viele gebührenpflichtige beziehungsweise nicht gebührenpflichtige Grundbucheinsichtnahmen wurden bei allen Notariaten im Zollernalbkreis jeweils in den Jahren 2016 bisher, 2015, 2014 und 2013 von Personen mit berechtigtem Interesse insgesamt vorgenommen? 2. Wie viele gebührenpflichtige beziehungsweise nicht gebührenpflichtige Grund - bucheinsichtnahmen wurden bei allen existierenden Notariaten im Zollernalbkreis jeweils in den Jahren 2016 bisher, 2015, 2014 und 2013 von Personen mit berechtigtem Interesse in Bezug auf Grundstücke innerhalb der Gemarkung der Stadt Albstadt, Haigerloch, Bitz und Balingen vorgenommen, beziehungsweise wie hoch ist der Anteil solcher Einsichten an allen Einsichten einzuschätzen, für den Fall, dass hierzu keine genauen Daten vorliegen? 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1190 3. Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis von gebührenpflichtigen und nicht gebührenpflichtigen Einsichtnahmen einzuschätzen, für den Fall, dass keine exakten Daten für die Notariate im Zollernalbkreis vorliegen sollten? Zu 1. bis 3.: Die Städte und Gemeinden des Zollernalbkreises gehören dem Zuständigkeitsbereich der Notariate Albstadt-Ebingen, Albstadt-Tailfingen, Balingen, Haigerloch, Hechingen, Meßstetten, Rosenfeld und Schömberg an. Die Geschäftsvorgänge im Grundbuchbereich werden bei den Notariaten im Rahmen eines Geschäftsregisters erfasst. Dieses Geschäftsregister sieht jedoch keine eigenständige Rubrik für die Erfassung einfacher Anträge auf Grundbucheinsicht, bei denen kein Grundbuchabdruck erteilt wird, vor. Das Geschäftsregister erfasst lediglich die Anträge auf Erteilung von Grundbuchabdrucken. Allerdings wird der Anlass der Erteilung dabei nicht gesondert festgestellt. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, diejenigen Grundbuchabdrucke, die auf Anträge privater Berechtigter erteilt werden, von denjenigen zu unterscheiden, die auf Veranlassung sonstiger Berechtigter im Rahmen von deren Berufsausübung, insbesondere Notare bei der Abwicklung von Immobiliengeschäften, erstellt werden. Darüber hinaus dient die entsprechende Rubrik des Geschäftsregisters nicht ausschließlich der Erfassung der Grundbuchabdrucke, sondern enthält auch sonstige (geringwertige) Geschäfte. Aufgrund dessen kann die jährliche Anzahl der Grundbucheinsichten und Grundbuchabdrucke dem Geschäftsregister nicht unmittelbar entnommen werden. Auf Nachfrage teilten die Notariate unter Berücksichtigung dieser Umstände jedoch folgende geschätzte Zahlen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit: 2013 2014 2015 2016 Notariat Grundbuch - einsichten Grundbuch - ausdrucke Grundbuch - einsichten Grundbuch - ausdrucke Grundbuch - einsichten Grundbuch - ausdrucke Grundbuch - einsichten Grundbuch - ausdrucke Albstadt- Ebingen (gesamt) 0 910 0 910 0 bis zur Aufhebung des GBA (23.11.2015) 820 bis zur Aufhebung des GBA (23.11.2015) - - Albstadt- Ebingen (Gemarkung Bitz) 0 156 0 156 0 bis zur Aufhebung des GBA (23.11.2015) 141 bis zur Aufhebung des GBA (23.11.2015) - - Albstadt- Ebingen (Gemarkungen der Stadtteile Ebingen, Lautlingen, Laufen und Margrethausen der Stadt Albstadt ) 0 624 0 624 0 bis zur Aufhebung des GBA (23.11.2015) 564 bis zur Aufhebung des GBA (23.11.2015) - - Albstadt- Tailfingen (identisch mit den Gemarkungen der Stadtteile Burgfelden, Onstmettingen , Pfeffingen, Tailfingen und Truchtelfingen der Stadt Albstadt ) 0 300 0 300 0 300 0 300 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1190 4 Die Einsichtnahme in das Grundbuch vor Ort ist stets kostenfrei. Bei Abdrucken aus dem elektronischen Grundbuch und bei Kopien aus Papiergrundbüchern durch die Grundbuchämter oder die kommunalen Grundbucheinsichtsstellen entstehen den Bürgerinnen und Bürgern die in Nr. 17000 bis Nr. 17004 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgesehenen Gebühren. 4. Wie viele Personalstellen wurden für die Grundbucheinsichtnahme in den No - tariaten im Zollernalbkreis in den Jahren 2016 bisher, 2015, 2014 und 2013 jeweils vorgehalten? Die Personalbedarfsplanung des Ministeriums der Justiz und für Europa weist keinen gesonderten Personalbedarf für die Erteilung von Grundbucheinsichten und Grundbuchabdrucken durch die Notariate aus. Nach internen Erhebungen des Justizministeriums bei den neuen zentralen Grundbuchämtern im Jahr 2014 beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Grundbuchabdrucks 7,93 Minuten. Überträgt man die in den zentralen Grundbuchämtern gemessene Bearbeitungsdauer auf die Bearbeitung entsprechender Anträge durch die Notariate, lässt sich der hierauf entfallende Personalbedarf näherungsweise wie folgt ermitteln: Ausgehend von 250 Jahresarbeitstagen lässt sich anhand der o. g. Schätzungen der eingehenden Anträge auf Grundbucheinsichten und Grundbuchabdrucke der durchschnittliche tägliche Geschäftsanfall für das jeweilige Notariat berechnen. Über eine Multiplikation dieses durchschnittlichen täglichen Geschäftsanfalls mit der o. g. Bearbeitungszeit von 7,93 Minuten ergibt sich die täglich auf die Be - arbeitung entsprechender Anträge entfallende Arbeitszeit. Auf deren Grundlage lässt sich dann der hierauf entfallende Anteil an der werktäglichen Gesamtarbeitszeit einer/eines Justizangestellten (7,9 Stunden pro Werktag) ermitteln. 2013 2014 2015 2016 Notariat Grundbuch - einsichten Grundbuch - ausdrucke Grundbuch - einsichten Grundbuch - ausdrucke Grundbuch - einsichten Grundbuch - ausdrucke Grundbuch - einsichten Grundbuch - ausdrucke Balingen (gesamt) 30 740 30 740 12 bis zur Aufhebung des GBA (08.06.2015) 330 bis zur Aufhebung des GBA (08.06.2015) - - Balingen (Gemarkung Balingen) 24 620 24 620 10 bis zur Aufhebung des GBA (08.06.2015) 275 bis zur Aufhebung des GBA (08.06.2015) - - Haigerloch 238 262 242 265 236 266 245 269 Hechingen 936 3.225 936 3.225 936 3.225 828 bis zur Aufhebung des GBA (21.11.2016) 2.852 bis zur Aufhebung des GBA (21.11.2016) Meßstetten 100 500 100 700 50 bis zur Aufhebung des GBA (22.06.2015) 250 bis zur Aufhebung des GBA (22.06.2015) - - Rosenfeld 200 200 220 190 250 260 250 200 Schömberg 340 280 320 360 325 270 64 bis zur Aufhebung des GBA (21.03.2016) 49 bis zur Aufhebung des GBA (21.03.2016) 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1190 Hieraus ergibt sich – ausgehend von den o. g. Schätzungen – für das jeweilige Notariat näherungsweise folgender Personalbedarf für die Bearbeitung von Anträgen auf Grundbucheinsichten oder Grundbuchabdrucke: 5. Wie schätzt sie die Höhe der Personalkosten für alle im Zollernalbkreis be - stehenden Notariate ein, wenn sie eine kommunale Grundbucheinsichtsstelle einrichten würde? Nach § 35 a Abs. 1 S. 1 LFGG können Grundbucheinsichtsstellen nur bei einer Gemeinde eingerichtet werden. Im Zollernalbkreis können dabei nach der Regelung in § 50 Absatz 2 LFGG in den zum früheren Grundbuchamtsbezirk Hechingen gehörenden Gemeinden (Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen) Grundbucheinsichtsstellen erst vom 1. Januar 2018 an eingerichtet werden. Nach derzeitiger Rechtslage bestellt die Gemeinde gemäß § 35 a Absatz 7 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFGG für jede Grundbucheinsichtsstelle einen Ratschreiber . Nach § 35 a Absatz 7 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LFGG ist für den Fall der Verhinderung des Ratschreibers der Grundbucheinsichtsstelle die Vertretung zu regeln. Grundsätzlich kann nur ein Ratschreiber je Grundbucheinsichtsstelle bestellt werden . Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall auch zwei bei einer Gemeinde in Teilzeit beschäftigte Ratschreiber bestellt werden, sofern durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch einen entsprechenden Geschäftsverteilungsplan , sichergestellt wird, dass beide Ratschreiber nicht gleichzeitig zur Tätigkeit berufen sind. Im Regelfall wird jedoch auch in solchen Fällen die Bestellung nur einer der in Frage kommenden Personen zum Ratschreiber und der anderen Person zum stellvertretenden Ratschreiber ausreichend und sachgerecht sein. Nach § 35 a Absatz 7 i. V. m. Absatz 3 Satz 4 i. V. m. § 31 Absatz 3 Satz 1 LFGG sollen Ratschreiber und ihre Vertreter mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, so bedürfen sie zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zustimmung des die Aufsicht führenden Präsidenten des Landgerichts beziehungsweise des Präsidenten oder aufsichtsführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts, wobei diese Zustimmung nur erteilt werden darf, wenn die erforderliche Eignung nachgewiesen ist (§ 35 a Absatz 7 i. V. m. Absatz 3 Satz 4 i. V. m. § 31 Absatz 3 Satz 2 und 3 LFGG). Nach dem Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29. November 2016 (GBl. S. 605) entfallen die landesrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualifikation des Ratschreibers und über sein Tätigwerden als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts, da diese Fragen bereits bundesrechtlich durch § 149 GBO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014, BGBl. I S. 1962) geregelt sind. Wie sich aus § 149 Satz 3 GBO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ergibt, bedarf ein Ratschreiber mit mindestens der Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst neben seiner Bestimmung als Ratschreiber keiner besonderen Betrauung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Bestimmt der Bürgermeister der Gemeinde hingegen eine Person als Ratschreiber, die nicht über die Mindestqualifi- Anteil an der werktäglichen Arbeitszeit einer/eines Justizangestellten 2013 2014 2015 2016 Notariat Albstadt-Ebingen 6,03 Prozent 6,03 Prozent 6,03 Prozent - Notariat Albstadt-Tailfingen 2,00 Prozent 2,00 Prozent 2,00 Prozent 2,00 Prozent Notariat Balingen 5,15 Prozent 5,15 Prozent 5,17 Prozent - Notariat Haigerloch 3,35 Prozent 3,39 Prozent 3,36 Prozent 3,44 Prozent Notariat Hechingen 27,84 Prozent 27,84 Prozent 27,84 Prozent 27,84 Prozent Notariat Meßstetten 4,02 Prozent 5,35 Prozent 4,18 Prozent - Notariat Rosenfeld 2,68 Prozent 2,74 Prozent 3,41 Prozent 3,01 Prozent Notariat Schömberg 4,15 Prozent 4,55 Prozent 3,98 Prozent 3,56 Prozent Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1190 6 kation nach § 149 Satz 2 GBO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung verfügt, gilt nach § 149 Satz 4 GBO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung die Vorschrift des § 153 Absatz 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. § 35 a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 LFGG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung stellt für diese Fälle klar, dass zusätzlich zur Ratschreiberbestimmung durch den Bürgermeister eine Betrauung mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person erforderlich ist. Voraussetzung der Betrauung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist, dass der Ratschreiber in seinem Aufgabenkreis einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst vermittelten Stand gleichwertig ist, wovon sich der Präsident oder aufsichtführende Richter des grundbuchführenden Amtsgerichts zu vergewissern hat. Erhebungen zur Bearbeitungszeit von Anträgen auf Grundbucheinsichten oder Grundbuchabdrucke bei bereits eingerichteten kommunalen Grundbucheinsichtsstellen sind nicht vorhanden. Zwar dürfte der Anteil schriftlicher Antragstellungen bei den zentralen Grundbuchämtern etwas höher ausfallen, sodass der Gesamtaufwand bei den kommunalen Grundbucheinsichtsstellen angesichts des vermehrten direkten Bürgerkontakts mit entsprechenden Serviceleistungen etwas höher einzuschätzen ist. Jedoch sollten sich die Bearbeitungszeiten in einem dem Aufwand bei den zentralen Grundbuchämtern vergleichbaren Rahmen bewegen. Die hierdurch verursachten Personalkosten hängen von dem jeweiligen Geschäftsanfall bei der kommunalen Grundbucheinsichtsstelle und der konkreten Besetzung der Ratschreiberstelle ab und können daher nur durch die jeweilige Kommune selbst bemessen werden. 6. Welche Kalkulation liegt der Festlegung zugrunde, dass die Kommunen mit fünf Euro pro Ausdruck an den Gebühreneinnahmen bei Grundbucheinsichtnahmen mit Abschrift bei kommunalen Grundbucheinsichtsstellen beteiligt werden? Die heutige gesetzliche Regelung in § 35 a Absatz 5 Satz 2 LFGG geht zurück auf Artikel 2 Nummer 13 des am 31. Dezember 1999 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizkostengesetzes vom 20. Dezember 1999 (GBl. S. 662). Der damalige Betrag von 10 Deutsche Mark wurde durch Artikel 1 Nummer 1 des Euroumstellungsgesetzes Baden- Württemberg vom 20. November 2001 (GBl. S. 605) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch die Angabe 5 Euro ersetzt. Die vorbezeichnete Regelung im Landesgesetz für die freiwillige Gerichtsbarkeit wird für die Ratschreiber im württembergischen Rechtsgebiet zusätzlich inhaltsgleich ergänzt durch den über § 35 a Absatz 5 Satz 1 LFGG anwendbaren § 18 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Landesjustizkostengesetzes (LJKG). Nach den jeweiligen Einzelbegründungen zu den Gesetzen vom 20. Dezember 1999 (vgl. Landtags-Drucksache 12/4525 vom 27. Oktober 1999, S. 23, 26) und vom 20. November 2001 (vgl. Landtags-Drucksache 13/313 vom 16. Oktober 2001, S. 19) sollte den Gemeinden ein hälftiger Anteil der nach der seinerzeit geltenden bundesrechtlichen Kostenordnung (KostO) für die Erteilung von unbeglaubigten Abschriften aus dem Grundbuch beziehungsweise von nicht amtlichen Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch vorgesehenen Gebühr ver - bleiben. Orientierungsgröße war somit die Gebühr nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise Absatz 2 Nummer 1 KostO, die der heutigen Gebühr nach Nummer 17000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) entspricht. Wolf Minister der Justiz und für Europa