Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1191 13. 12. 2016 1Eingegangen: 13. 12. 2016 / Ausgegeben: 23. 01. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie wird die Residenzpflicht kontrolliert bzw. durchgesetzt? 2. Wie ist die Residenzpflicht räumlich umrissenen (orts- oder kreisscharf)? 3. Welche Handhabe hat eine Gemeinde oder ein Kreis wie der Zollernalbkreis, um die Residenzpflicht durchzusetzen? 4. Inwieweit kann eine Gemeinde innerhalb eines Kreises die Residenzpflicht flexibel auf einen anderen Ort übertragen? 5. Nach welcher Dauer nach Verlassen des bestimmten Aufenthaltsorts kann die Gemeinde die Plätze neu vergeben? 6. Inwieweit muss eine Gemeinde den Familiennachzug bei der Anschlussunterbringung miteinplanen bzw. Plätze vorhalten? 7. Ist eine Gemeinde verpflichtet, aufgrund der rückwirkend eingeführten Residenzpflicht Personen wieder aufzunehmen, die vor Verkündung der Residenzpflicht diese missachtet haben und in andere Bundesländer – wie Schleswig- Holstein – gereist sind? 8. Wer übernimmt die Kosten, wenn durch Vollzug der Residenzpflicht Asylbegehrende nach Wochen wieder zurückkommen und die Plätze neu vergeben wurden? 05. 12. 2016 Herre AfD Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Residenzpflicht von Flüchtlingen im Zollernalbkreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1191 2 B e g r ü n d u n g Durch die Verteilung der Flüchtlinge anhand eines vorgeschrieben Verteilungsschlüssels werden Bekannte, Familien oder Freunde getrennt. Um wieder zusammenzufinden , verlassen die Flüchtlinge zeitweise oder dauerhaft die zugeteilte Unterkunft. Dieser Zustand bedeutet für die Gemeinden mangelnde Planungs - sicherheit. Diese Kleine Anfrage soll den Zustand im Zollernalbkreis näher beleuchten . A n t w o r t Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 Nr. 4-1342.9/40 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie wird die Residenzpflicht kontrolliert bzw. durchgesetzt? 2. Wie ist die Residenzpflicht räumlich umrissenen (orts- oder kreisscharf)? 3. Welche Handhabe hat eine Gemeinde oder ein Kreis wie der Zollernalbkreis, um die Residenzpflicht durchzusetzen? 4. Inwieweit kann eine Gemeinde innerhalb eines Kreises die Residenzpflicht flexibel auf einen anderen Ort übertragen? 5. Nach welcher Dauer nach Verlassen des bestimmten Aufenthaltsorts kann die Gemeinde die Plätze neu vergeben? 6. Inwieweit muss eine Gemeinde den Familiennachzug bei der Anschlussunterbringung miteinplanen bzw. Plätze vorhalten? 7. Ist eine Gemeinde verpflichtet, aufgrund der rückwirkend eingeführten Residenzpflicht Personen wieder aufzunehmen, die vor Verkündung der Residenz - pflicht diese missachtet haben und in andere Bundesländer – wie Schleswig- Holstein – gereist sind? 8. Wer übernimmt die Kosten, wenn durch Vollzug der Residenzpflicht Asylbegehrende nach Wochen wieder zurückkommen und die Plätze neu vergeben wurden? Zu 1. bis 8.: Die Fragen waren bereits wortgleich Bestandteil der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Herrn Dr. Erik Schweickert FDP/DVP zur Residenzpflicht von Flüchtlingen im Enzkreis (LT-Drs. 16/681). Es wird deshalb hinsichtlich der Fragen 1. bis 6. sowie der Frage 8. auf die Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration auf die o. g. Kleine Anfrage vom 26. Oktober 2016 verwiesen. Zu Frage 7. hat sich in der Zwischenzeit die Sachlage geändert. In Fällen, in denen der zu integrierende Ausländer bereits vor Inkrafttreten des § 12 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) seinen Wohnsitz in einem von der Erstzuweisung abweichenden Land begründet hat, gilt folgende Verständigung zwischen Bund und Ländern: „Im Nachgang der Bund-Länder-Besprechung zur Umsetzung der Wohnsitzregelung nach § 12 a AufenthG am 13. September 2016 stimmen die Länder darin über ein, dass ein Härtefall gemäß § 12 a Abs. 5 Nr. 2 c) AufenthG angenommen wird, wenn eine der Pflicht zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren nach § 12 a Abs. 1 S. 1 AufenthG i. V. m. § 12 a Abs. 7 AufenthG unterliegende Person nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 6. August 2016 (Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagert hat; es wird vermutet, dass durch einen 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1191 Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz begründet hat. Diese Vereinbarung wird in dem Verständnis geschlossen, dass Nordrhein-Westfalen an seiner Praxis im Sinne des Erlasses vom 28. September 2016 weiterhin festhält. Der Bund erhebt gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken.“ In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor