Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1252 21. 12. 2016 1Eingegangen: 21. 12. 2016 / Ausgegeben: 06. 02. 2017 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. In welchen chronologischen Schritten wurde bisher das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für den geplanten Windpark in der Gemeinde Straubenhardt, Enzkreis, seit der Antragstellung durch den Vorhabenträger vom 30. Dezember 2014 durchgeführt? 2. Wie bewertet sie die Aufhebung des ursprünglich für den 26. Juli 2016 angesetzten Erörterungstermins durch das Landratsamt Enzkreis? 3. Wie bewertet sie mit Blick auf die stets von ihr hochgehaltenen Werte der Bürgerbeteiligung und der Transparenz die angekündigte Offenlegung der Genehmigungsunterlagen in der Gemeinde Dobel, Landkreis Calw, in der feiertags - intensiven Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 5. Januar 2017? 19. 12. 2016 Dr. Rülke, Dr. Schweickert FDP/DVP Kleine Anfrage der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke und Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Bürgerbeteiligung zum Windenergievorhaben in Straubenhardt Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1252 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 Nr. 4-4516/58 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen chronologischen Schritten wurde bisher das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für den geplanten Windpark in der Gemeinde Straubenhardt, Enzkreis, seit der Antragstellung durch den Vorhabenträger vom 30. Dezember 2014 durchgeführt? Die Wirsol Windpark Straubenhardt GmbH & Co. KG, Schwetzinger Straße 22–26, 68753 Waghäusel beantragte beim Landratsamt Enzkreis die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines aus insgesamt 11 (anfänglich 12) bauartgleichen Windkraftanlagen bestehenden Windparks in der Gemeinde Straubenhardt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde am 16. Dezember 2016 erteilt. Der chronologische Ablauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seit dem Antragseingang am 30. Dezember 2014 ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: 30.12.2014 Eingang des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beim Landratsamt Enzkreis 30.12.2014 bis 02.06.2015 Verschiedene Ergänzungen des Antrags auf Anforderung des Landratsamtes Enzkreis 04.05.2015 Antrag für eine Windkraftanlage (WEA 4) aufgrund luftverkehrsrechtlicher Bedenken des Regierungspräsidiums Karlsruhe zurückgezogen 07.05.2015 Einleitung des Genehmigungsverfahrens mit Anhörung der durch das Vorhaben in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet berührten Träger öffentlicher Belange sowie der Standort- und Nachbargemeinden 12.06.2015 Weiteren Stellen, deren Belange durch das Vorhaben berührt sein konnten („Dritte“), wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben (so u. a. den anerkannten bzw. in ihren Aufgaben ggf. berührten Naturschutzvereinigungen und -verbänden). 16.06.2015 Erstmalige öffentliche Bekanntmachung des Antrags mit Hinweis auf Auslegung . Gleichzeitig wurde vorsorglich ein Erörterungstermin am 11./12.11.2015 für den Fall bestimmt, dass form- und fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden. Dabei wurde gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines Erörterungstermins im Ermessen der Genehmigungsbehörde steht. 24.06.2015 bis 23.07.2015 Öffentliche Auslegung der Unterlagen beim Landratsamt Enzkreis und bei den Bürgermeisterämtern der Gemeinden Straubenhardt und Dobel, der Stadt Bad Herrenalb und der Stadt Neuenbürg 24.06.2015 bis 06.08.2015 Einwendungsfrist 27.10.2015 Öffentliche Bekanntmachung über die Verlegung des Erörterungstermins auf den 07./08.12.2015. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1252 07./08.12. 2015 und 11./12.01. 2016 Termin zur Erörterung der rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen der Genehmigungsbehörde mit den Einwendern, der Antragstellerin , den von ihr beauftragten Fachbüros und den Fachbehörden. 02/2016 bis 05/2016 Überarbeitung und Ergänzung der Unterlagen durch die Antragstellerin 10.05.2016 Öffentliche Bekanntmachung über die erneute Auslegung der Unterlagen. Erneute vorsorgliche Bestimmung eines Erörterungstermins am 26.07.2016 für den Fall, dass gegen das Vorhaben mit inzwischen überarbeiteten und ergänzten Antragsunterlagen form- und fristgerecht Einwendungen erhoben werden. Verbunden war diese Ankündigung ebenfalls mit dem Hinweis, dass die Entscheidung über die Durchführung eines Erörterungstermins im Ermessen der Genehmigungsbehörde steht. 18.05.2016 bis 17.06.2016 Öffentliche Auslegung der Unterlagen beim Landratsamt Enzkreis und bei den genannten vier Bürgermeisterämtern (s.o.) 18.05.2016 bis 01.07.2016 Einwendungsfrist 16.07. 2016 bzw. 19.07.2016 Öffentliche Bekanntmachung über die Aufhebung des für den 26.07.2016 anberaumten Erörterungstermins ohne Festlegung eines neuen Termins. 30.08.2016 Das Landratsamt Enzkreis bittet die Gemeinde Straubenhardt um Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für das Außenbereichsvorhaben. 21.09.2016 Beschlussfassungen des Gemeinderats der Gemeinde Straubenhardt über den Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ zur Herstellung des Einvernehmens nach § 36 BauGB und zur Erteilung des Einverständnisses als Grundstückseigentümerin über die Inanspruchnahme – Nutzung und Ausbau – der gemeindeeigenen Zuwegungen 01.12.2016 Eingang des Antrags der Wirsol Windpark Straubenhardt GmbH & Co. KG auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 05.12.2016 Genehmigung des Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ der Gemeinde Straubenhardt durch das Landratsamt Enzkreis 16.12.2016 Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung und damit Wirksamkeit des Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ der Gemeinde Straubenhardt 16.12.2016 Öffentliche Bekanntmachung über den Wegfall des Erörterungstermins. 16.12.2016 Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Windpark Straubenhardt durch das Landratsamt Enzkreis Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1252 4 2. Wie bewertet sie die Aufhebung des ursprünglich für den 26. Juli 2016 angesetzten Erörterungstermin durch das Landratsamt Enzkreis? Im Rahmen der erstmaligen wie auch der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung haben Gemeinden, Bürger, Vereine und Initiativen zahl- und umfangreiche sowie teils komplexe Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben (§ 10 Abs. 3 u. 4 BImSchG, § 12 der 9. BImSchV). Der zunächst vorgesehene zweite Erörterungstermin am 26. Juli 2016 musste wegen des erheblichen Aufwandes, der mit der Prüfung der zahlreichen Einwendungen durch die Genehmigungsbehörde verbunden war, aufgehoben werden. Dies wurde ohne Festlegung eines neuen Termins in den örtlich verbreiteten und teils zugleich als Veröffentlichungsblätter des Enzkreises dienenden Tageszeitungen am 16. Juli 2016 bzw. am 19. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht (§ 17 Abs. 1 der 9. BImSchV). Nach eingehender Prüfung und Auswertung der im Rahmen der zweiten öffent - lichen Anhörung vorgebrachten Einwendungen, wurde seitens des Landratsamts Enzkreis am 15. Dezember 2016 festgestellt, dass über die bereits im Zuge der ersten öffentlichen Anhörung und die aus dem bereits erfolgten früheren Erörterungstermin bekannten Aspekte hinaus im Wesentlichen keine grundlegend neuen Sachverhalte oder die Sachlage wesentlich verändernden Argumente oder Frage - stellungen vorgetragen wurden. Das Landratsamt Enzkreis sah deshalb keinen Bedarf für eine nochmalige Erörterung und damit kein Erfordernis zur Durchführung eines weiteren zweiten Erörterungstermins (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV). Es hat somit von dem ihm durch das BImSchG ausdrücklich eingeräumten Ermessen bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung eines Erörterungstermins in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck einer Erörterung ist, der Genehmigungsbehörde eine möglichst breite und umfassende Kenntnislage des Sachverhaltes zu verschaffen, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Eine Fortsetzung der in der ersten Erörterungsverhandlung bereits geführten Diskussionen war zur Erreichung dieses Zweckes nicht erforderlich. Die vorgetragenen Problemstellungen waren bekannt und konnten durch das Landratsamt Enzkreis unter Beteiligung der Fachbehörden und in Einzelfragen unter Einbeziehung der Antragstellerin und deren Fachbüros abschließend geklärt werden. 3. Wie bewertet sie mit Blick auf die stets von ihr hochgehaltenen Werte der Bürgerbeteiligung und der Transparenz die angekündigte Offenlegung der Genehmigungsunterlagen in der Gemeinde Dobel, Landkreis Calw, in der feiertagsintensiven Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 5. Januar 2017? Nach § 10 Abs. 7 BImSchG ist der Genehmigungsbescheid dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Die Zustellung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das Landratsamt Enzkreis sah zunächst vor, den Genehmigungsbescheid zeitnah zu der am 16. Dezember 2016 erteilten Genehmigung am 22. Dezember 2016 öffentlich bekannt zu machen. Die Auslegung des Bescheides hätte dann in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 5. Januar 2017 erfolgen können. Die Einstellung des Bescheides und erneute Zugänglichmachung der Antragsunterlagen auf der Internetseite des Landratsamtes Enzkreis war zudem zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen in Papierform vorgesehen. 10.01.2017 Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung vom 16.12.2016 (Ersatz-Zustellung nach § 10 Abs. 8 BImSchG) 11.01.2017 bis 24.01.2017 Öffentliche Auslegung des Genehmigungsbescheides und der Antragsunterlagen beim Landratsamt Enzkreis und bei den genannten vier Bürgermeisterämtern (s.o.) 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1252 Das Landratsamt Enzkreis hat dies aus verschiedenen Gründen im Sinne der Bürgerbeteiligung und Transparenz als besonders vorteilhaft für interessierte Bürger erachtet. So gibt es in der zweiwöchigen Auslegungsfrist 9 von 10 Werktagen mit entsprechenden Öffnungszeiten der Dienststellen wegen der besonderen kalendarischen Situation in diesem Jahr. Dies ermöglicht vor allem den berufstätigen Personen mehr als sonst, während der Ferienzeit auf den Dienststellen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Zudem besteht mehr Zeit für eine Einsichtnahme über das zusätzliche Angebot der Einstellung des Bescheids sowie der Antragsunterlagen auf der Internetseite des Landratsamts. Im Übrigen gibt es keine gesetzliche Beschränkung auf Auslegungszeiträume außerhalb von Feiertags- oder Ferienzeiten. Da bei zwei Rathäusern (Dobel und Bad Herrenalb) eine ausreichende personelle Besetzung während der anstehenden Weihnachtsferien nicht zu gewährleisten war, wurde am 19. Dezember 2016 dem ausdrücklichen Wunsch der beiden Gemeinden nach einer Verschiebung des Zeitraums der Auslegung Rechnung getragen. Die öffentliche Bekanntmachung entsprechend § 10 Abs. 8 BImSchG erfolgte am 10. Januar 2016 mit einer am darauf folgenden Tag beginnenden zweiwöchigen Auslegung der betreffenden Unterlagen, womit dann die Zustellung an alle einwendenden Personen und an alle, die keine Einwendungen erhoben haben, gleichermaßen bewirkt wird. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft