Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1273 17. 01. 2017 1Eingegangen: 17. 01. 2017 / Ausgegeben: 28. 02. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Sozialleistungen des Landes Baden-Württemberg werden von im Ausland lebenden Personen bezogen? 2. Wie groß ist der Anteil der Sozialleistungen, den Baden-Württemberg für im Ausland lebende Personen aufbringen muss? 3. Wie viel Prozent dieser Personen besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit? 4. Wie hoch sind die Summen der unterschiedlichen Sozialleistungen, die das Land Baden-Württemberg für im Ausland lebende Personen aufbringen muss? 5. Wie wird die Richtigkeit der Angaben der im Ausland lebenden Personen geprüft ? 6. Wie groß ist der Anteil der in EU-Ländern lebenden Personen, für die das Land Baden-Württemberg Sozialleistungen aufbringen muss? 7. In welchen Ländern außerhalb der EU erhalten Personen Sozialleistungen des Landes Baden-Württemberg und wie groß ist der Anteil dieser Länder? 8. Hat die Summe an Sozialleistungen, die an im Ausland lebende Personen ausbezahlt wird, in den letzten Jahren zugenommen und welche Steigerung oder Abnahme gab es? 17. 01. 2017 Wolle AfD Kleine Anfrage der Abg. Carola Wolle AfD und Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration Sozialleistungen des Landes Baden-Württemberg für im Ausland lebende Personen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1273 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 Nr. 3-0141.5/16/1273 beantwortet das Minis - terium für Soziales und Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Sozialleistungen des Landes Baden-Württemberg werden von im Ausland lebenden Personen bezogen? Die Frage zielt auf Sozialleistungen des Landes, d. h. auf Sozialleistungen, die auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen erbracht werden. Hierzu zählt lediglich die Landesblindenhilfe. Nach EU-Recht zählt die Landesblindenhilfe zu denjenigen Sozialleistungen, bei denen der Anspruch ggf. auf einem Beschäftigungsverhältnis in Baden-Württemberg gründet. D. h., für einen Anspruch auf Landesblindenhilfe ist ein Wohnsitz in Baden-Württemberg nicht zwingend erforderlich, als Anspruchsgrundlage kann auch ein Beschäftigungsverhältnis in Baden-Württemberg in Betracht kommen. Das Gesetz über die Landesblindenhilfe wurde 2012 novelliert und entsprechend angepasst. 2. Wie groß ist der Anteil der Sozialleistungen, den Baden-Württemberg für im Ausland lebende Personen aufbringen muss? 3. Wie viel Prozent dieser Personen besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit? 4. Wie hoch sind die Summen der unterschiedlichen Sozialleistungen, die das Land Baden-Württemberg für im Ausland lebende Personen aufbringen muss? 5. Wie wird die Richtigkeit der Angaben der im Ausland lebenden Personen geprüft ? 6. Wie groß ist der Anteil der in EU-Ländern lebenden Personen, für die das Land Baden-Württemberg Sozialleistungen aufbringen muss? 8. Hat die Summe an Sozialleistungen, die an im Ausland lebende Personen ausbezahlt wird, in den letzten Jahren zugenommen und welche Steigerung oder Abnahme gab es? Dem Ministerium für Soziales und Integration, dem Landkreistag und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) sind zwei Fälle bekannt, bei denen nach der Ausweitung des Anspruchs aufgrund EU-Recht im Jahr 2012 eine Leis - tung ins Ausland diskutiert wurde. Ob derzeit Leistungen in das EU-Ausland erfolgen , ist der Landesregierung nicht bekannt. 7. In welchen Ländern außerhalb der EU erhalten Personen Sozialleistungen des Landes Baden-Württemberg und wie groß ist der Anteil dieser Länder? Der Auslandsanspruch bei der Landesblindenhilfe beschränkt sich auf die EU- Mitgliedsstaaten. Mit freundlichen Grüßen Lucha Minister für Soziales und Integration