Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1286 22. 12. 2016 1Eingegangen: 22. 12. 2016 / Ausgegeben: 10. 02. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch war die Zahl der wohngeldbeziehenden Haushalte jeweils in den Kreisen Schwarzwald-Baar und Tuttlingen im Jahr 2016? 2. Wie viele Angehörige umfasste ein im Wohngeldbezug stehender Haushalt durchschnittlich? 3. Wie bewertet sie die Wohngeldreform des Bundes des Jahres 2016 im Hinblick auf ihre Auswirkungen in Baden-Württemberg? 4. Ist ihr bekannt, wie viele Haushalte in den genannten Kreisen einen Anspruch auf Wohngeld hätten, diesen aber nicht nutzen? 5. Ist ihr bekannt, wie viele Bedarfsgemeinschaften in den genannten Kreisen im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II stehen und nicht gemäß § 5 i. V. m. § 12 a SGB II einen Antrag auf Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) stellen und damit weiterhin im Bezug von SGB II-Leistungen verharren? 6. Wie lange betrug die Bearbeitungsdauer eines Wohngeldantrags im Jahr 2016 durchschnittlich in den genannten Kreisen? 7. Welche zusätzlichen Leistungen, wie beispielsweise eine Bonuscard wie in Stuttgart, bieten Kreise und Kommunen Wohngeldbeziehern an? 8. Stuft sie die Höhe der aktuellen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) als angemessen ein? Kleine Anfrage des Abg. Lars Patrick Berg AfD und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Wohngeld in den Kreisen Tuttlingen und Schwarzwald-Baar Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1286 2 9. Wo müsste aus ihrer Sicht im WoGG nachgebessert werden? 10. Wird bei Wohngeldbeziehern mit Kindern in den genannten Kreisen aktiv auf die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket nach § 6 b BKKG bzw. § 28 SGB II aufmerksam gemacht? 13. 12. 2016 Berg AfD B e g r ü n d u n g Medienberichten zufolge wurde das Wohngeld in den letzten Jahren „stark entwertet “ und von Hilfeberechtigten nicht im möglichen Maß wahrgenommen. Diese Kleine Anfrage soll den Zustand in den Kreisen Tuttlingen und Schwarzwald- Baar beleuchten. A n t w o r t Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 Nr. 2-2736.1/50 beantwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch war die Zahl der wohngeldbeziehenden Haushalte jeweils in den Kreisen Schwarzwald-Baar und Tuttlingen im Jahr 2016? Zu 1.: Die Anzahl der wohngeldbeziehenden Haushalte im Jahr 2016 stellt sich folgendermaßen dar: Schwarzwald-Baar-Kreis: 393 Haushalte Stadt Donaueschingen: 159 Haushalte Stadt Villingen-Schwenningen: 658 Haushalte Landkreis Tuttlingen: 501 Haushalte Stadt Tuttlingen: 300 Haushalte 2. Wie viele Angehörige umfasste ein im Wohngeldbezug stehender Haushalt durchschnittlich? Zu 2.: Die Haushaltsanzahl umfasste im Jahr 2016 durchschnittlich: Schwarzwald-Baar-Kreis: 2,2 Angehörige Stadt Donaueschingen: 2,3 Angehörige Stadt Villingen-Schwenningen: 2,1 Angehörige Landkreis Tuttlingen: 2,7 Angehörige Stadt Tuttlingen: 2,3 Angehörige 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1286 3. Wie bewertet sie die Wohngeldreform des Bundes des Jahres 2016 im Hinblick auf ihre Auswirkungen in Baden-Württemberg? Zu 3.: Durch die Wohngeldreform 2016 erhalten die im Leistungsbezug stehenden Wohngeldhaushalte ein höheres monatliches Wohngeld, sodass die Auswirkungen der Novelle zunächst positiv zu bewerten sind. Hinter den Erwartungen zu - rückgeblieben sind allerdings die Neuzugänge außerhalb des Transferleistungsbereichs (sog. „Hereinwachserhaushalte“) und auch die Anzahl der „Wechslerhaushalte “ aus dem Transferleistungsbereich in das Wohngeld. Insbesondere das Kern - ziel, möglichst viele Leistungsempfänger aus dem SGB II-Bezug in das Wohngeld zu überführen, ist insoweit nicht gelungen. 4. Ist ihr bekannt, wie viele Haushalte in den genannten Kreisen einen Anspruch auf Wohngeld hätten, diesen aber nicht nutzen? Zu 4.: Es ist der Landesregierung nicht bekannt, wie viele Haushalte in den genannten Kreisen einen Anspruch auf Wohngeld hätten, diesen aber nicht nutzen. Die Bürgerinnen und Bürger werden aber bei passenden Gelegenheiten (z. B. auf dem Standesamt bei der Geburt eines Kindes) über einen möglichen Wohngeldanspruch informiert. Auf die verbesserten Leistungen im Rahmen der Wohngeld - reform 2016 haben die Wohngeldbehörden der beiden Landkreise mit Flyern sowie mit Anzeigen in der örtlichen Presse hingewiesen. 5. Ist ihr bekannt, wie viele Bedarfsgemeinschaften in den genannten Kreisen im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II stehen und nicht gemäß § 5 i. V. m. § 12 a SGB II einen Antrag auf Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) stellen und damit weiterhin im Bezug von SGB II-Leistungen verharren? Zu 5.: Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die einen Antrag auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und ggf. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht stellen, obwohl die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen würden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Es wird von den Sachbearbeitern in den Jobcentern der beiden Landkreise allerdings geprüft, ob ein Wechsel in das Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag günstiger wäre. 6. Wie lange betrug die Bearbeitungsdauer eines Wohngeldantrags im Jahr 2016 durchschnittlich in den genannten Kreisen? Zu 6.: Die Bearbeitungsdauer schwankt zwischen einer Woche, wenn bereits bei Antragstellung die Unterlagen vollständig vorgelegt werden, und zwei Monaten, sofern von der Wohngeldbehörde Unterlagen nachgefordert werden und diese dann nachträglich eingehen. Nur in Einzelfällen bei weiterhin fehlenden Unterlagen verlängert sich diese Bearbeitungsdauer. 7. Welche zusätzlichen Leistungen, wie beispielsweise eine Bonuscard wie in Stuttgart, bieten Kreise und Kommunen Wohngeldbeziehern an? Zu 7.: Im Landkreis Tuttlingen ist laut Landkreisrichtlinien die Vorlage des Wohngeldbescheides als Einkommensnachweis bei der Beantragung eines Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten ausreichend; es erfolgt dann keine weitere Einkom- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1286 4 mensprüfung. Die Stadt Tuttlingen gewährt im Rahmen eines Familien- bzw. Seniorenpasses den Wohngeldempfängern Vergünstigungen. Auch in einigen Gemeinden des Schwarzwald-Baar-Kreises erhalten die Wohngeldbezieher einen Familienpass (Städte Donaueschingen und Villingen-Schwenningen). 8. Stuft sie die Höhe der aktuellen Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) als angemessen ein? Zu 8.: Eine regelmäßige Anpassung der Wohngeldleistungen ist geboten. Durch die turnusgemäße Anhebung der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sind sehr viele Haushalte in den Jahren zwischen 2011 und 2015 vom Wohngeld- in den SGB-Leistungsbereich gewechselt. Nach der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Wohngeldreform haben viele dieser vor 2016 aus dem Wohngeldbereich gewechselten SGB-Leistungsbezieher wieder den (vorrangigen) Wohngeldanspruch geltend gemacht. Es ist bereits jetzt abzusehen, dass sich dieser Wechselkreislauf spätestens im Jahr 2018 wieder umkehren wird, wenn die Wohngeld - leistungen bis dahin nicht angehoben werden. 9. Wo müsste aus ihrer Sicht im WoGG nachgebessert werden? Zu 9.: Um die Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit des Wohngeldes als zielgenaues Instrument zu erhalten, sollten regelmäßige, jährliche Anpassungen der Miethöchstbeträge und der Einkommensgrenzen an die allgemeine Preisentwicklung vorgenommen werden. Auf diese Weise würde ein Auseinanderdriften der Wohngeldleistungen zu den anderen Sozialleistungen verhindert. Zusätzlich könnte eine weitere Wohngeldmietenstufe für Großstädte/Ballungsräume mit sehr hohen Mieten eingeführt werden. Die derzeitige Einteilung in sechs Stufen deckt die Entwicklung der Mieten in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nicht hinreichend ab. 10. Wird bei Wohngeldbeziehern mit Kindern in den genannten Kreisen aktiv auf die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket nach § 6 b BKKG bzw. § 28 SGB II aufmerksam gemacht? Zu 10.: Es wird im Wohngeldbescheid und bei Beratungen auf diese Leistungen hingewiesen . Daneben legt die Wohngeldbehörde des Landkreises Tuttlingen dem Wohngeldbescheid einen Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen bei. Die Stadt Tuttlingen nimmt diesen Antrag bei der Antragstellung auf Wohngeld zusätzlich mit auf und leitet ihn dann an das Landratsamt weiter. In Vertretung Wicker Ministerialdirektor