Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1361 18. 01. 2017 1Eingegangen: 18. 01. 2017 / Ausgegeben: 02. 03. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Konsequenzen wird sie aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2016 zur Besetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim ziehen, insbesondere – aber nicht allein – im Hinblick auf die Neubesetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim? 2. Stimmt sie dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zu, welches im Beschluss feststellt : „Die lediglich auf dem Papier stehende Übertragung des Dienstpostens an den als bestgeeigneten Bewerber ausgewählten Beigeladenen dient mithin nicht der optimalen Aufgabenerfüllung, sondern offenbar allein dem Ziel, den Beigeladenen auf der diesem Dienstposten zugeordneten Planstelle in das zugehörige Statusamt befördern zu können.“? 3. Warum ist es ihr nach der ersten vom Verwaltungsgericht Karlsruhe für fehlerhaft erkannten Beurteilung des Herrn D. S. auch bei der erneuten Beurteilung wieder nicht gelungen, eine fehlerfreie Beurteilung von D. S. vorzunehmen? 4. Welche Rolle wird bei der neuerlichen Besetzung der Stelle die Feststellung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe spielen, wonach „die Zulässigkeit der Einbeziehung des Beigeladenen in das Auswahlverfahren zumindest fraglich ist und die neben dem Beigeladenen verbliebenen Bewerber im zuerst maßgebenden Gesamtergebnis ihrer jeweiligen dienstlichen Beurteilung lediglich gleich oder schlechter als der Antragsteller beurteilt sind.“? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Wird Innenminister Strobl bei der Besetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizei - präsidium Mannheim die Rechtmäßigkeit finden, die seinem Amtsvorgänger in dieser Sache abhandenkam? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1361 2 5. In welchem Ausmaß haben sich Innenminister Strobl sowie der Ministerial - direktor und der Staatssekretär im Innenministerium mit dem Verfahren und den zugrundeliegenden Sachverhalten beschäftigt? 6. Haben Innenminister Strobl bzw. der Ministerialdirektor und der Staatssekre - tär im Innenministerium erwogen und geprüft, inwieweit die Häufung der Feh - ler bei der Besetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim darauf zurückzuführen ist, dass der offenbar am besten geeignete Kandidat D. S. vom Inspekteur der Polizei, vom Landespolizeipräsidenten und/oder seinem Stellvertreter aus fachfremden Gründen nicht für die Stelle gewollt ist, hingegen der Kandidat, gegen dessen Einsetzung erfolgreich geklagt wurde, aus fachfremden Gründen befördert werden sollte? 7. Haben sie sich dabei insbesondere mit den Vorwürfen beschäftigt, wonach der Inspekteur der Polizei D. W. zu Ungunsten von D. S. auf den Mannheimer Polizeipräsidenten T. K. eingewirkt haben soll? 8. Zu welchem Ergebnis sind sie dabei gekommen bzw. geben ihr die Berichte und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht genügend Anlass, die Sachverhalte und Motivationen aufzuklären, damit weiterer Schaden von der Polizei und dem Innenministerium abgewendet wird bzw. nicht der Eindruck entsteht, auch der neue Innenminister Strobl sowie der Ministerialdirektor und der Staatssekretär im Innenministerium sind nicht willens oder in der Lage, sog. „Vetterleswirtschaft“ zu unterbinden? 9. Wie bewertet sie den Umstand, dass über die im Zusammenhang mit der Beurteilung von D. S. geführten Gespräche zwischen dem Polizeipräsidenten von Mannheim als Beurteiler und dem Inspekteur der Polizei D. W. keine Aufzeichnungen bestehen sollen, wo doch diese für die Rechtmäßigkeitsprüfung von Beurteilungen und Beurteilungsverfahren hilfreich sein könnten? 10. Über welche textlichen Aufzeichnungen vom Inspekteur der Polizei D. W., vom Landespolizeipräsidenten, seinem Stellvertreter, dem Polizeipräsidenten von Mannheim und dem früheren Innenminister Gall im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim verfügt sie? 17. 01. 2017 Dr. Rülke FDP/DVP B e g r ü n d u n g Zum zweiten Mal stoppt das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Besetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim. Wieder musste es feststellen, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft war. Kritisiert wird zum einen, dass die Stelle mit einer Person besetzt werden sollte, die auf diesem Dienstposten gar nicht wirklich eingesetzt werden sollte. Wörtlich stellt das Verwaltungsgericht Karlsruhe dazu fest: „Die lediglich auf dem Papier stehende Übertragung des Dienstpostens an den als bestgeeigneten Bewerber ausgewählten Beigeladenen dient mithin nicht der optimalen Aufgabenerfüllung, sondern offenbar allein dem Ziel, den Beigeladenen auf der diesem Dienstposten zugeordneten Planstelle in das zugehörige Statusamt befördern zu können.“ Zum anderen wurde erneut – zum zweiten Mal – der Bewerber D. S. fehlerhaft beurteilt. Hier liegt die Vermutung nahe, er sollte verhindert werden, zumal immer noch im Raum steht, der Inspekteur der Polizei D. W. habe zu Ungunsten von D. S. auf den Mannheimer Polizeipräsidenten T. K. eingewirkt. Angesichts dieser Erkenntnisse erscheint es nicht abwegig, „Vetterleswirtschaft“ zu vermuten. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1361 Mit der Kleinen Anfrage wird dem in der Sache bisher nicht kritisierten Innen - minister Strobl sowie dem Ministerialdirektor und dem Staatssekretär im Innenministerium die Chance gegeben, sich als tatkräftige Aufklärer zu beweisen, die Sachverhalte entsprechend aufzuklären und so den Schaden bei Polizei und Innenministerium zu begrenzen. So entscheidet sich, ob Innenminister Strobl bei der Besetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim die Rechtmäßigkeit finden wird, die seinem Amtsvorgänger in dieser Sache abhandenkam. A n t w o r t Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 Nr. 3-0305.-PP MA/19 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Konsequenzen wird sie aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2016 zur Besetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim ziehen, insbesondere – aber nicht allein – im Hinblick auf die Neubesetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim? 2. Stimmt sie dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zu, welches im Beschluss feststellt : „Die lediglich auf dem Papier stehende Übertragung des Dienstpostens an den als bestgeeigneten Bewerber ausgewählten Beigeladenen dient mithin nicht der optimalen Aufgabenerfüllung, sondern offenbar allein dem Ziel, den Beigeladenen auf der diesem Dienstposten zugeordneten Planstelle in das zugehörige Statusamt befördern zu können.“? 3. Warum ist es ihr nach der ersten vom Verwaltungsgericht Karlsruhe für fehlerhaft erkannten Beurteilung des Herrn D. S. auch bei der erneuten Beurteilung wieder nicht gelungen, eine fehlerfreie Beurteilung von D. S. vorzunehmen? 4. Welche Rolle wird bei der neuerlichen Besetzung der Stelle die Feststellung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe spielen, wonach „die Zulässigkeit der Einbeziehung des Beigeladenen in das Auswahlverfahren zumindest fraglich ist und die neben dem Beigeladenen verbliebenen Bewerber im zuerst maßgebenden Gesamtergebnis ihrer jeweiligen dienstlichen Beurteilung lediglich gleich oder schlechter als der Antragsteller beurteilt sind.“? 5. In welchem Ausmaß haben sich Innenminister Strobl sowie der Ministerial - direktor und der Staatssekretär im Innenministerium mit dem Verfahren und den zugrundeliegenden Sachverhalten beschäftigt? 6. Haben Innenminister Strobl bzw. der Ministerialdirektor und der Staatssekre - tär im Innenministerium erwogen und geprüft, inwieweit die Häufung der Fehler bei der Besetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim darauf zurückzuführen ist, dass der offenbar am besten geeignete Kandidat D. S. vom Inspekteur der Polizei, vom Landespolizeipräsidenten und/oder seinem Stellvertreter aus fachfremden Gründen nicht für die Stelle gewollt ist, hingegen der Kandidat, gegen dessen Einsetzung erfolgreich geklagt wurde, aus fachfremden Gründen befördert werden sollte? Zu 1. bis 6.: Bei der Besetzung der Stelle der Leitung der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim handelt es sich um ein laufendes Verfahren, zu dem deshalb keine Auskünfte erteilt werden können. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2016, Az. 1 K 1933/16, hat das Innen ministerium Beschwerde eingelegt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1361 4 7. Haben sie sich dabei insbesondere mit den Vorwürfen beschäftigt, wonach der Inspekteur der Polizei D. W. zu Ungunsten von D. S. auf den Mannheimer Polizeipräsidenten T. K. eingewirkt haben soll? 8. Zu welchem Ergebnis sind sie dabei gekommen bzw. geben ihr die Berichte und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht genügend Anlass, die Sachverhalte und Motivationen aufzuklären, damit weiterer Schaden von der Polizei und dem Innenministerium abgewendet wird bzw. nicht der Eindruck entsteht, auch der neue Innenminister Strobl sowie der Ministerialdirektor und der Staatssekretär im Innenministerium sind nicht willens oder in der Lage, sog. „Vetterleswirtschaft“ zu unterbinden? Zu 7. und 8.: Der Vorwurf der „Vetterleswirtschaft“ im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle der Leitung der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim wird zurückgewiesen. Es bestehen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Auf - gabenwahrnehmung durch den Inspekteur der Polizei und den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Mannheim. 9. Wie bewertet sie den Umstand, dass über die im Zusammenhang mit der Beurteilung von D. S. geführten Gespräche zwischen dem Polizeipräsidenten von Mannheim als Beurteiler und dem Inspekteur der Polizei D. W. keine Aufzeichnungen bestehen sollen, wo doch diese für die Rechtmäßigkeitsprüfung von Beurteilungen und Beurteilungsverfahren hilfreich sein könnten? Zu 9.: Gemäß Nr. 5.1.2 der Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes (VwV-Beurteilung Pol) ist der Inspekteur der Polizei Leiter der Beurteilungskonferenz und damit Endbeurteiler für den höheren Polizeivollzugsdienst. Als solcher hat er gemäß Nr. 5.3 VwV-Beurteilung Pol das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung zu gewährleisten . Es ist insbesondere seine Aufgabe, die Beurteilungen mit den (Vor-)Beurteilern und gegebenenfalls mit den Beurteilungsberatern mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile für seinen Zuständigkeitsbereich zu erreichen. Dies erfolgt bei Anlassbeurteilungen, für die nach der Verwaltungsvorschrift eine Beurteilungskonferenz nicht vorge - sehen ist, im Rahmen von mündlichen oder fernmündlichen Abstimmungsgesprächen . Eine Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der Wahrnehmung dieser Aufgabe enthält die VwV-Beurteilung Pol nicht. 10. Über welche textlichen Aufzeichnungen vom Inspekteur der Polizei D. W., vom Landespolizeipräsidenten, seinem Stellvertreter, dem Polizeipräsidenten von Mannheim und dem früheren Innenminister Gall im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle des Leiters der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim verfügt sie? Zu 10.: Zu dem Stellenbesetzungsverfahren der Leitung der Verkehrspolizeidirektion beim Polizeipräsidium Mannheim gibt es eine Akte unter dem Aktenzeichen 3-0305.- PP MA/4, die wegen des noch laufenden Verfahrens dem Verwaltungsgericht vor - liegt. Hierunter sind alle relevanten textlichen Aufzeichnungen gesammelt. Der in dem Gerichtsverfahren angegriffene (zweite) Auswahlvermerk vom 14. März 2016 ist vom Landespolizeipräsidenten schlussgezeichnet und trägt die Handzeichen des damaligen Zentralstellenleiters sowie des damaligen Ministerialdirektors. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration