Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1370 20. 01. 2017 1Eingegangen: 20. 01. 2017 / Ausgegeben: 09. 03. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit sind welche Voraussetzungen für die Ernennung zur Präsidentin/ zum Präsidenten an der privaten Karlshochschule deckungsgleich mit den Voraussetzungen für die Ernennung zur Rektorin/zum Rektor an einer öffentlichen Hochschule in Baden-Württemberg? 2. Inwieweit erfüllt die Präsidentin der Karlshochschule E. L. diese Voraussetzungen bzw. sind diese Kriterien einer Auslegung zugänglich? 3. Teilt sie die Auffassung, dass eine Studien- und Lebensleistung einem Hochschulabschluss als Formalkriterium einer Berufung zum Rektor äquivalent sein kann? 4. Ist ihr bekannt, ob E. L. auf ihrer Homepage eine „Abschlussprüfung in Betriebswirtschaftslehre “ aufgeführt und damit einen Studienabschluss suggeriert hatte, die zwischenzeitlich von der Homepage entfernt wurde? 5. Inwieweit hat die Karlshochschule nach Ansicht der Landesregierung ihre Grundordnung übergangen? 6. Wie beurteilt sie die Ernennung von E. L. zur Präsidentin an der Karlshochschule bzw. teilt sie die Auffassung des Hochschulrates der Karlshochschule, dass es sich bei dieser Personalie um einen Glücksfall handelt? 7. Haben Mitglieder des Hochschulrates der Karlshochschule nach ihrer Kenntnis eine Parteizugehörigkeit, die beispielsweise durch ein öffentliches Amt perpetuiert ist? Kleine Anfrage des Abg. Nico Weinmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Grüne Rektorin der Karlshochschule Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1370 2 8. Für welche Partei übte Frau L. in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2011 bis 2016 das Amt der Ministerin für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung aus? 9. Wie stellt sie sicher, dass die öffentliche Förderung aus dem Landeshaushalt sachgerecht verwendet wird? 10. Handelt es sich bei den Mitteln aus dem Landesaushalt um Pflichtleistungen oder freiwillige Leistungen des Landes? 20. 01. 2017 Weinmann FDP/DVP B e g r ü n d u n g Die frühere Landesministerin von Rheinland-Pfalz, Frau E. L., wurde zum 1. Januar 2017 zur Präsidentin der privaten Karlshochschule bestellt. Diese Kleine Anfrage soll klären, welche Voraussetzungen für diese Bestellung vorliegen und welche Rahmenbedingungen mit dieser Bestellung einhergingen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 Nr. 44-775-35/25/1 beantwortet das Minis - terium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit sind welche Voraussetzungen für die Ernennung zur Präsidentin/ zum Präsidenten an der privaten Karlshochschule deckungsgleich mit den Voraussetzungen für die Ernennung zur Rektorin/zum Rektor an einer öffentlichen Hochschule in Baden-Württemberg? Bei staatlichen Hochschulen sieht § 17 Absatz 3 Landeshochschulgesetz (LHG) vor, dass zur Rektorin oder zum Rektor bestellt werden kann, wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Für nichtstaatliche Hochschulen gilt bezüglich der staatlichen Anerkennung § 70 LHG. Die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung sind in § 70 Absatz 2 LHG konkretisiert. Danach muss die Rektorin oder der Rektor einer nichtstaatlichen Hochschule die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 LHG nicht erfüllen. Ein Hochschulabschluss ist für das Rektoren-/Präsidentenamt an einer nichtstaatlichen Hochschule nicht erforderlich. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1370 2. Inwieweit erfüllt die Präsidentin der Karlshochschule E. L. diese Voraussetzungen bzw. sind diese Kriterien einer Auslegung zugänglich? Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen. 3. Teilt sie die Auffassung, dass eine Studien- und Lebensleistung einem Hochschulabschluss als Formalkriterium einer Berufung zum Rektor äquivalent sein kann? Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen. 4. Ist ihr bekannt, ob E. L. auf ihrer Homepage eine „Abschlussprüfung in Betriebswirtschaftslehre “ aufgeführt und damit einen Studienabschluss suggeriert hatte, die zwischenzeitlich von der Homepage entfernt wurde? Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 5. Inwieweit hat die Karlshochschule nach Ansicht der Landesregierung ihre Grundordnung übergangen? Sofern die Frage auf das Verfahren zur Wahl einer Hochschulleitung abzielt, muss darauf hingewiesen werden, dass dies an nicht-staatlichen Hochschulen deren eigener Verantwortung unterliegt. Die Grundordnung der Hochschule regelt die Innenverhältnisse. Ein Verstoß gegen die Grundordnung wäre somit im Innenverhältnis der Hochschule geltend zu machen. 6. Wie beurteilt sie die Ernennung von E. L. zur Präsidentin an der Karlshochschule bzw. teilt sie die Auffassung des Hochschulrates der Karlshochschule, dass es sich bei dieser Personalie um einen Glücksfall handelt? Das Wissenschaftsministerium war in das Wahlverfahren nicht eingebunden. Mithin erübrigt sich eine Beurteilung. 7. Haben Mitglieder des Hochschulrates der Karlshochschule nach ihrer Kenntnis eine Parteizugehörigkeit, die beispielsweise durch ein öffentliches Amt perpetuiert ist? Der Landesregierung liegen keine detaillierten Informationen zur Vita der Mitglieder des 13-köpfigen Hochschulrats vor. Ausweislich der Website der Karlshochschule International University (http://karlshochschule.de/de/ hochschule/ menschen/gremien/; abgerufen am 16. Februar 2017) kann bei Herrn A. S. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg davon ausgegangen werden, dass er Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen ist. 8. Für welche Partei übte Frau L. in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2011 bis 2016 das Amt der Ministerin für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung aus? Das Amt einer Ministerin übt man nicht für eine Partei aus, sondern für das jeweilige Land. Die Eidesformel, die Frau L. in Rheinland-Pfalz sprach, lautet demnach gemäß Plenarprotokoll 16/1 des Landtags von Rheinland-Pfalz (Seite 18/19): „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich mein Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes führen werde.“ Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1370 4 9. Wie stellt sie sicher, dass die öffentliche Förderung aus dem Landeshaushalt sachgerecht verwendet wird? Es wird davon ausgegangen, dass an dieser Stelle die staatliche Förderung der Karlshochschule gemeint ist. Die Hochschule legt dem Wissenschaftsministerium jährlich einen Verwendungsnachweis vor. 10. Handelt es sich bei den Mitteln aus dem Landesaushalt um Pflichtleistungen oder freiwillige Leistungen des Landes? Sofern an dieser Stelle die staatliche Förderung der Karlshochschule gemeint ist, handelt es sich um eine Förderung auf freiwilliger Basis. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst