Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1381 24. 01. 2017 1Eingegangen: 24. 01. 2017 / Ausgegeben: 14. 03. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Hat sie Voraussetzung geschaffen, dass reine Betreuungsdienste die sogenannten niederschwelligen Dienstleistungen abrechnen können? 2. Sieht sie eine Benachteiligung der Pflegebedürftigen bei den gültigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme niederschwelliger Leistungen in Baden- Württemberg? 3. Gibt es die Möglichkeit, die Abrechnungen der niederschwelligen Angebote in Baden-Württemberg durch reine Betreuungsvereine zu gewährleisten? 4. Wird sie sich an der Finanzierung von Pflegestützpunkten beteiligen, wenn die Kommunen ihr neues Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten nutzen (mit Begründung, ggf. mit Finanzvolumen darstellen)? 5. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird sie im Rahmen der Wohnraumförderung darauf hinwirken, dass zusätzlicher altersgerechter Wohnraum im Neuund Altbau im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg entsteht? 6. Wie und in welcher Form wird sie dem Landtag darüber berichten, mit welchen Maßnahmen die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in Baden-Württemberg umgesetzt werden? 7. Welche Maßnahmen unternimmt sie im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes III gegen den Betrug in der Pflege in Baden-Württemberg? Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration Umsetzung der Leistungselemente des Pflegestärkungs - gesetzes I, II und III in Baden-Württemberg − Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1381 2 8. Was wird das Pflegestärkungsgesetz I, II und III den Versicherten im gesetz - lichen und privaten Sektor zwischen 2017 und 2021 in Baden-Württemberg kosten? 24. 01. 2017 Herre AfD B e g r ü n d u n g Am 1. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) in Kraft getreten, das bereits im Mai 2014 im Bundeskabinett beschlossen wurde. Ziel des PSG I ist es, eine Flexibilität beim Abruf der Pflegeleistungen unter Zugrundelegung der Bedürfnisse der einzelnen Menschen zu erreichen. Mehr Zeit und weniger Bürokratie bei der Pflege sollen sichergestellt werden. Dabei haben alle Pflegedürftigen Anspruch auf niedrigschwellige Betreuungsund Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege. Menschen mit Pflegestufen I bis III können diese Leistungen im Umfang von bis zu 104 Euro pro Monat abrechnen . Für Demenzkranke gelten Beträge von 104 und 208 Euro pro Monat. Neu sind auch Entlastungsleistungen, etwa für Hilfe im Haushalt oder Alltags - begleiter. Bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistung kann für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden. Das Pflegestärkungsgesetz II greift ab Anfang Januar 2017, auch das Pflegestärkungsgesetz III tritt weitestgehend in Kraft. Mit der Kleinen Anfrage soll die Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes I bis III näher beleuchtet werden und die Landesregierung um Stellungnahme gebeten werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 Nr. 33-0141.5/140 beantwortet das Ministerium für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirt - schaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Hat sie Voraussetzung geschaffen, dass reine Betreuungsdienste die sogenannten niederschwelligen Dienstleistungen abrechnen können? Nach der am 9. Februar 2017 in Kraft getretenen Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) vom 17. Januar 2017 (GBl. 2017, 49) können auch Betreuungsdienste , deren Schwerpunkt Betreuung ist – sei es als Gruppenangebot, sei es in der Häuslichkeit –, eine Anerkennung erhalten, und die jeweils Betreuten können für die anfallenden Kosten eine Erstattung durch die Pflegekassen erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verordnungstext verwiesen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1381 2. Sieht sie eine Benachteiligung der Pflegebedürftigen bei den gültigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme niederschwelliger Leistungen in Baden- Württemberg? Nein. Pflegebedürftige Menschen erhalten die bestmögliche Unterstützung und Versorgung. Dafür hat die Landesregierung mit der UstA-VO die Voraussetzungen geschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verordnungstext verwiesen. 3. Gibt es die Möglichkeit, die Abrechnungen der niederschwelligen Angebote in Baden-Württemberg durch reine Betreuungsvereine zu gewährleisten? Ja, wenn das Angebot zur Unterstützung im Alltag nach der UstA-VO durch den zuständigen Stadt- oder Landkreis anerkannt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verordnungstext verwiesen. 4. Wird sie sich an der Finanzierung von Pflegestützpunkten beteiligen, wenn die Kommunen ihr neues Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten nutzen (mit Begründung, ggf. mit Finanzvolumen darstellen)? In Baden-Württemberg werden die Pflegestützpunkte nach § 7 c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in gemeinsamer Trägerschaft eines kommunalen Trägers als Anstellungsträger und allen Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen errichtet und zu gleichen Anteilen von den Pflegekassen, Krankenkassen und dem jeweiligen kommunalen Träger finanziert. Diese in Baden-Württemberg geeinte Drittel-Finanzierung wird nicht infrage gestellt, sodass sich auch die Finanzierungsgrundlagen für die baden-württembergischen Pflegestützpunkte durch das im Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) enthaltene Initiativrecht der Kommunen zur Errichtung von Pflegestützpunkten nicht ändern werden. 5. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird sie im Rahmen der Wohnraumförderung darauf hinwirken, dass zusätzlicher altersgerechter Wohnraum im Neuund Altbau im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg entsteht? Die Herstellung der Barrierefreiheit neuen Wohnraums sowie die Modernisierung von Bestandswohnungen im Sinne eines altersgerechten Umbaus, sind integra - tiver Bestandteil der Wohnraumförderungsprogramme des Landes. Mit konkreten Förderansätzen, die für die jeweiligen Antragsteller einen hohen Anreiz bieten, soll für eine stärkere Verbreitung altersgerechten Wohnraums bei sozial gebundenen Neubauvorhaben als auch im Wohnungsbestand Sorge getragen werden. Sowohl die Mietwohnraumförderung des Landes als auch die Eigentumsförderung sehen solche, gleichzeitig sozial orientierte, Fördertatbestände vor. 6. Wie und in welcher Form wird sie dem Landtag darüber berichten, mit welchen Maßnahmen die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in Baden-Württemberg umgesetzt werden? Die Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist durch Bundesgesetze erfolgt. Die neu eingeführten Regelungen des SGB XI sind veröffentlicht und der Allgemeinheit – und damit auch dem Anfragenden – zugänglich. 7. Welche Maßnahmen unternimmt sie im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes III gegen den Betrug in der Pflege in Baden-Württemberg? In Baden-Württemberg wurde bereits vor einigen Jahren zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg vereinbart, Abrechnungsprüfungen der ambulanten Pflegedienste obligatorisch im Rahmen der Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen nach § 114 SGB XI durchzuführen. Fälle systematischen Abrechnungsbetrugs in Baden-Württemberg sind der Landesregierung im Übrigen nicht bekannt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1381 4 8. Was wird das Pflegestärkungsgesetz I, II und III den Versicherten im gesetz - lichen und privaten Sektor zwischen 2017 und 2021 in Baden-Württemberg kosten? Der Bundesgesetzgeber hat zur Finanzierung der Gesamtausgaben einschließlich der Mehrausgaben durch die Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze I bis III den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI ab dem 1. Januar 2017 bundeseinheitlich auf 2,55 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen noch zusätzlich den sogenannten Kinderlosenzuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten zahlen. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Lucha Minister für Soziales und Integration