Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1399 24. 01. 2017 1Eingegangen: 24. 01. 2017 / Ausgegeben: 04. 05. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Gerichtsvollzieher und Obergerichtsvollzieher gibt es im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg? 2. Wie ist die Entwicklung der Anzahl in den Jahren seit 1990 (nach Jahren und Amtsgerichtsbezirken aufgeschlüsselt)? 3. Wie ist die Altersstruktur (Darstellung nach Lebensalter, Stand: 31. Dezember 2016)? 4. Sieht sie Bedarf für eine verstärkte Nachwuchsgewinnung? 5. Wenn ja, in welchem Umfang wird diese wie durchgeführt? 6. Wie ist die Beförderungspraxis in Baden-Württemberg (Angaben zur Beförderung vom Gerichtsvollzieher zum Obergerichtsvollzieher seit 1990, nach Jahren und Amtsgerichtsbezirken aufgeschlüsselt)? 7. Wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit (in Monaten) für die Beförderung vom Gerichtsvollzieher zum Obergerichtsvollzieher? 8. Wie ist die Praxis der Geschäftsprüfungen bei den Gerichtsvollziehern/Obergerichtsvollziehern im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg? Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums der Justiz und für Europa Gerichtsvollzieherwesen im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg und Probleme bei der Gewinnung von Nachwuchs Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 2 9. Wie oft finden/fanden Geschäftsprüfungen statt? 10. Finden Geschäftsprüfungen angekündigt oder unangekündigt statt (nach Amts - gerichtsbezirken und Jahren seit 1990 aufgeschlüsselt)? 24. 01. 2017 Herre AfD B e g r ü n d u n g Mit dieser Kleinen Anfrage soll dieser Bereich näher beleuchtet werden und die Landesregierung um Stellungnahme gebeten werden. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 24. März 2017 Nr. 2342/0370 beantwortet das Ministerium der Justiz und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Gerichtsvollzieher und Obergerichtsvollzieher gibt es im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg? Zum 31. Dezember 2016 waren in Baden-Württemberg 548 Beamtinnen und Beamte mit insgesamt 507,41 Arbeitskraftanteilen (AKA) im Gerichtsvollzieherdienst tätig. Bei 44 Beamtinnen und Beamten handelt es sich um Nachwuchs - kräfte des mittleren Justizdienstes, die im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags im Gerichtsvollzieherdienst tätig sind. Weitere 29 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind derzeit nicht aktiv im Gerichtsvollzieherdienst tätig (z. B. wegen Elternzeit oder Urlaub ohne Bezüge). Im Zollernalbkreis waren zum 31. Dezember 2016 10 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher mit insgesamt 10,0 AKA eingesetzt. 2. Wie ist die Entwicklung der Anzahl in den Jahren seit 1990 (nach Jahren und Amtsgerichtsbezirken aufgeschlüsselt)? Die Zahl der in den Jahren 2003 bis 2015 im Gerichtsvollzieherdienst tätigen Beamtinnen und Beamten (in AKA) kann der Anlage 1 entnommen werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um die Zahl der im Gerichtsvollzieherdienst tatsächlich eingesetzten Beamtinnen und Beamten handelt. Beamtinnen und Beamte , die zusammenhängend mehr als 21 Kalendertage abwesend sind (z. B. wegen Krankheit, Kur) werden in der bundeseinheitlichen Übersicht über die Geschäftstätigkeit (GV 12) nur mit dem verbleibenden Anteil erfasst. Die Zahl der eingesetzten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher entspricht somit nicht der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Gerichtsvollzieher bzw. den besetzten Stellen. Die Daten für die Jahre 1990 bis 2002 liegen nicht elektronisch vor und können daher mit vertretbarem Aufwand in angemessener Zeit nicht zusammengestellt werden. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 3. Wie ist die Altersstruktur (Darstellung nach Lebensalter, Stand 31. Dezember 2016)? Die Alterststruktur (nach Geburtsjahr) der zum 31. Dezember 2016 tätigen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher kann der Anlage 2 entnommen werden. 4. Sieht sie Bedarf für eine verstärkte Nachwuchsgewinnung? 5. Wenn ja, in welchem Umfang wird diese wie durchgeführt? Zu 4. und 5.: Um ein Signal zu setzen, dass sich das Land Baden-Württemberg zu der hoheitlich organisierten Zwangsvollstreckung bekennt, zugleich aber durch eine Quali - tätsoffensive auf die Herausforderungen immer komplexer werdender Vollstre - ckungsbedingungen reagiert, wurde die Gerichtsvollzieherausbildung in Baden- Württemberg auf eine Fachhochschulausbildung umgestellt. Am 1. September 2016 haben insgesamt 33 Anwärterinnen und Anwärter den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen begonnen. Im Frühjahr 2019 werden letztmals geprüfte Nachwuchskräfte des mittleren Justizdienstes in den mittleren Gerichtsvollzieherdienst übernommen. Mit dem neuen Bachelor-Studiengang zum/zur Gerichtsvollzieher/in (LL.B) nimmt Baden-Württemberg bundesweit eine Vorreiterrolle ein. Damit wird zum einen den gestiegenen Anforderungen Rechnung getragen. Weiter handelt es sich bei der Laufbahn des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes im Gegensatz zur Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes um keine Sonderlaufbahn. Die Gerichtsvollzieherlaufbahn steht somit auch für externe Bewerberinnen und Bewerber offen, wodurch die Personalgewinnung wesentlich erleichtert wird. Die Umstellung der Gerichtsvollzieherausbildung wurde durch eine professionelle Werbekampagne begleitet. Anlässlich der Einführung des neuen Bachelor- Studiengangs wurde die zentrale Bewerberplattform der Justiz www.mit-recht-indie -zukunft.de/ erweitert. Zudem wird der Studiengang durch Informations - broschü ren, Plakate, Roll-Ups und Werbeanzeigen beworben. Die Werbematerialien wurden sämtlichen Justizbehörden zur Auslage im öffentlichen Bereich zur Verfügung gestellt sowie der Agentur für Arbeit zur Weitergabe an Studieninteres - senten und Schulen übersandt. Der Studiengang wird durch die Oberlandesgerichte bzw. die Ausbildungszentren ebenfalls auf Ausbildungsmessen beworben. In den vergangenen beiden Jahren ist der Studiengang erfreulicherweise auf reges Interesse bei den Bewerber/-innen gestoßen. Es bestehen daher gute Aussichten, den aktuell hohen Personalbedarf im Gerichtsvollzieherdienst auf dieser Grund - lage decken zu können. 6. Wie ist die Beförderungspraxis in Baden-Württemberg (Angaben zur Beförderung vom Gerichtsvollzieher zum Obergerichtsvollzieher seit 1990, nach Jahren und Amtsgerichtsbezirken aufgeschlüsselt)? Die Anzahl der Beförderungen von Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollziehern zu Obergerichtsvollzieherinnen/Obergerichtsvollziehern seit dem Jahr 1990 können der Anlage 3 entnommen werden. Eine Aufschlüsselung aller seit dem Jahr 1990 erfolgten Beförderungen wäre mit vertretbarem Aufwand in angemessener Zeit nicht zu bewerkstelligen. Die bereits ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten wurden daher nicht berücksichtigt. Da bei vielen Amtsgerichten nur ein oder zwei Gerichtsvollzieher/-innen tätig sind, könnten im Falle einer Untergliederung nach Amtsgerichtsbezirken unmittelbar personenbezogene Rückschlüsse gezogen werden. Um den sich hieraus ergebenden datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, erfolgte die Auswertung nach Landgerichtsbezirken gegliedert. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 4 7. Wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit (in Monaten) für die Beförderung vom Gerichtsvollzieher zum Obergerichtsvollzieher? Die durchschnittliche Wartezeit für die Beförderung vom Gerichtsvollzieher zum Obergerichtsvollzieher beträgt ca. 7 Jahre und 7 Monate. 8. Wie ist die Praxis der Geschäftsprüfungen bei den Gerichtsvollziehern/Obergerichtsvollziehern im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg? 9. Wie oft finden/fanden Geschäftsprüfungen statt? 10. Finden Geschäftsprüfungen angekündigt oder unangekündigt statt (nach Amts - gerichtsbezirken und Jahren seit 1990 aufgeschlüsselt)? Zu 8. bis 10.: Die Geschäftsprüfungen werden durch Zentrale Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher durchgeführt, die jeweils bei den Präsidialgerichten angesiedelt sind. Sie prüfen die Gerichtsvollzieher/-innen des Präsidialgerichtsbezirks nach den Vor - gaben des 11. Abschnitts der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und den Zusatzbestimmungen zur GVO (VwV GVO). Für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Zollernalbkreis erfolgt die Geschäftsprüfung durch den Zentralen Prüfungsbeamten beim Landgericht Hechingen. Bei den beauftragten Beamten des mittleren Justizdienstes sowie dienstjungen Gerichtsvollziehern werden insgesamt drei ordentliche Geschäftsprüfungen ge - mäß § 72 GVO durchgeführt sowie eine außerordentliche Geschäftsprüfung ge - mäß § 79 GVO. Soweit in der ersten Zeit der Tätigkeit bei den Geschäftsprüfungen keine Besonderheiten auftreten – was den Regelfall darstellt –, wird die Zahl der ordentlichen Geschäftsprüfungen nach § 73 GVO reduziert. Zusammen mit der außerordentlichen Prüfung werden die Beamten ab diesem Zeitpunkt in der Regel zweimal pro Jahr geprüft. In Ausnahmefällen (z. B. längere krankheitsbedingte Abwesenheiten von Zentralen Prüfungsbeamten) kann es kurzzeitig auch zu längeren Prüfungsintervallen kommen. Meistens gelingt es aber, evtl. entstehende Vakanzen innerhalb kurzer Zeit durch die Mithilfe der Zentralen Prüfungsbeamten aus den Nachbarbezirken zu überbrücken. Nach Nr. 7.1 i. V. m. Nr. 5.2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Zentrale Prüfung der Gerichtsvollzieher legen die Zentralen Prüfungs - beamten ihrem Jahresbericht jeweils einen Prüfungsplan bei. Diese liegen jedoch nur in Papierform vor. Eine Erfassung und Auswertung der Daten aller Prüfungsbeamten erfolgt nicht, sodass eine nähere Darstellung der Geschäftsprüfungen mit vertretbarem Aufwand in angemessener Zeit nicht möglich ist. Die in der Gerichtsvollzieherordnung enthaltenen Vorgaben wurden durch die mit der Geschäftsprüfung der Gerichtsvollzieher betrauten Präsidialgerichte in den vergangenen Jahren jedoch bestmöglich eingehalten. Wolf Minister der Justiz und für Europa 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 =D KO GH U L Q % DG HQ : U WWH PE HU J L P *H ULF KW VY ROO ]LH KH UG LHQ VW WlW LJH Q % HD PW LQQ HQ XQ G % HD PW HQ LQ $ .$ $Q ODJ H $P WVJ HU LFK WVE H] LUN $D OHQ $F KH UQ $G HOV KH LP $O EV WDG W %D FN QD QJ %D G 0 HU JH QW KH LP %D G 6 lF NLQ JH Q %D G 6 DX OJD X %D G 8 UD FK %D G : DOG VH H %D GH Q %D GH Q %D OLQ JH Q %H VLJ KH LP %L EH UD FK %| EOL QJ HQ %U DF NH QK HLP %U HLV DF K %U HWW HQ %U XF KV DO %X FK HQ % KO &D OZ &U DLO VK HLP 'R QD XH VF KLQ JH Q (K LQJ HQ (O OZ DQ JH Q (P PH QG LQJ HQ (V VOL QJ HQ Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 6 =D KO GH U L Q % DG HQ : U WWH PE HU J L P *H ULF KW VY ROO ]LH KH UG LHQ VW WlW LJH Q % HD PW LQQ HQ XQ G % HD PW HQ LQ $ .$ $Q ODJ H $P WVJ HU LFK WVE H] LUN (W WHQ KH LP (W WOLQ JH Q )U HLE XU J )U HX GH QV WDG W *H LVO LQJ HQ *H QJ HQ ED FK *H UQ VE DF K *| SS LQJ HQ +H FK LQJ HQ +H LGH OEH UJ +H LGH QK HLP +H LOE UR QQ +R UE .$ ' XU ODF K .D UOV UX KH .H KO .H Q] LQJ HQ .L UF KK HLP .R QV WDQ ] . Q] HOV DX /D KU /H RQ EH UJ /H XW NLU FK /| UUD FK /X GZ LJV EX UJ 0D QQ KH LP 0D UE DF K 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 =D KO GH U L Q % DG HQ : U WWH PE HU J L P *H ULF KW VY ROO ]LH KH UG LHQ VW WlW LJH Q % HD PW LQQ HQ XQ G % HD PW HQ LQ $ .$ $Q ODJ H $P WVJ HU LFK WVE H] LUN 0D XOE UR QQ 0R VE DF K 0 OOK HLP 0 QV LQJ HQ 1D JR OG 1 UWL QJ HQ 2E HU NLU FK 2E HU QG RU I 2I IHQ EX UJ gK ULQ JH Q 3I RU ]K HLP 3K LOLS SV EX UJ 5D GR OI] HOO 5D VWD WW 5D YH QV EX UJ 5H XW OLQ JH Q 5L HG OLQ JH Q 5R WWH QE XU J 5R WWZ HLO 6 % DG & DQ QV WDW W 6F KR SI KH LP 6F KR UQ GR UI 6F KZ * P QG 6F KZ lE + DOO 6F KZ HW] LQJ HQ 6L JP DU LQJ HQ 6L QJ HQ Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 8 =D KO GH U L Q % DG HQ : U WWH PE HU J L P *H ULF KW VY ROO ]LH KH UG LHQ VW WlW LJH Q % HD PW LQQ HQ XQ G % HD PW HQ LQ $ .$ $Q ODJ H $P WVJ HU LFK WVE H] LUN 6L QV KH LP 6S DLF KLQ JH Q 6W % ODV LHQ 6W DX IHQ 6W RF ND FK 6W XW WJ DU W 7D XE HU ELV FK RI VK HLP 7H WWQ DQ J 7LW LVH H 1 HX VWD GW 7 ELQ JH Q 7X WWO LQJ HQ hE HU OLQ JH Q 8O P 9D LKL QJ HQ ( Q] 9L OOLQ JH Q 6F KZ : DLE OLQ JH Q : DOG NLU FK : DOG VK XW 7 LHQ JH Q : DQ JH Q : HLQ KH LP : HU WK HLP : LHV ORF K : ROI DF K 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 $OWHUVVWUXNWXU GHU *HULFKWVYROO]LHKHU LQQHQ $QODJH LQ %DGHQ :UWWHPEHUJ *HEXUWVMDKU $Q]DKO Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 10 $Q]DKO GHU %HI|UGHUXQJHQ ]XP ]XU 2EHUJHULFKWVYROO]LHKHU LQ $QODJH /DQGJHULFKWVEH]LUN (UQHQQXQJ ]XP ]XU 2EHUJHULFKWVYROO]LHKHU LQ LP -DKU $Q]DKO (OOZDQJHQ %DGHQ %DGHQ )UHLEXUJ +HFKLQJHQ .DUOVUXKH 11 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 $Q]DKO GHU %HI|UGHUXQJHQ ]XP ]XU 2EHUJHULFKWVYROO]LHKHU LQ $QODJH .RQVWDQ] +HLGHOEHUJ +HLEURQQ Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 12 $Q]DKO GHU %HI|UGHUXQJHQ ]XP ]XU 2EHUJHULFKWVYROO]LHKHU LQ $QODJH 0DQQKHLP 0RVEDFK 2IIHQEXUJ 5DYHQVEXUJ 5RWWZHLO 13 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1399 $Q]DKO GHU %HI|UGHUXQJHQ ]XP ]XU 2EHUJHULFKWVYROO]LHKHU LQ $QODJH 6WXWWJDUW 7ELQJHQ 8OP :DOGVKXW 7LHQJHQ