Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1400 24. 01. 2017 1Eingegangen: 24. 01. 2017 / Ausgegeben: 09. 03. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen und auf welcher rechtlichen Grundlage können in Baden-Württemberg Kommunen eine kommunale Waffensteuer erheben? 2. Wie begründet sie ihre Auffassung? 3. Inwieweit unterliegt eine mögliche kommunale Waffensteuer in Baden-Württemberg der kommunalaufsichtlichen Genehmigung? 4. Welche Kommunen in Baden-Württemberg haben sich im Zusammenhang mit der möglichen Erhebung einer kommunalen Waffensteuer an die jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden gewandt (Einzelaufstellung)? 5. Plant sie zukünftig, die gültigen waffenrechtlichen Bestimmungen nochmals zu verschärfen oder hält sie die aktuelle gültigen Rahmenbedingungen für ausreichend ? 24. 01. 2017 Herre AfD Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Finanzen Erhebung einer kommunalen Waffensteuer in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1400 2 B e g r ü n d u n g Nach Kenntnis des Fragestellers werden in Kommunen in anderen Bundesländern im Rahmen der Erhebung von örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern Modelle zur Einführung einer kommunalen Waffensteuer geprüft. Beim Modell der kommunalen Waffensteuer sollen die Aufwendungen der Kommunen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Waffenrechts zumindest anteilig auf die Waffen - besitzer umgelegt werden. Mit dieser Kleinen Anfrage soll dieser Sachverhalt näher beleuchtet und die Landesregierung um Stellungnahme gebeten werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 Nr. 2 - 2274.9/17 beantwortet das Ministe - rium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Unter welchen Voraussetzungen und auf welcher rechtlichen Grundlage können in Baden-Württemberg Kommunen eine kommunale Waffensteuer erheben? 2. Wie begründet sie ihre Auffassung? Zu 1. und 2.: Die Gemeinden haben nach § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Dazu bedarf es einer Rechts - norm in Form einer Satzung, die vom Gemeinderat zu beschließen ist. Die Satzung ist so auszugestalten, dass sie rechtsstaatlichen Grundsätzen einschließlich der Anforderungen an eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer entspricht. 3. Inwieweit unterliegt eine mögliche kommunale Waffensteuer in Baden-Württemberg der kommunalaufsichtlichen Genehmigung? Zu 3.: Die Einführung von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ist nicht genehmigungspflichtig . 4. Welche Kommunen in Baden-Württemberg haben sich im Zusammenhang mit der möglichen Erhebung einer kommunalen Waffensteuer an die jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden gewandt (Einzelaufstellung)? Zu 4.: Die Landeshauptstadt Stuttgart hat im Jahr 2010 die Einführung einer Waffensteuer erwogen, dies nach eingehender Prüfung jedoch nicht weiter verfolgt. Im Übrigen sind den Regierungspräsidien und Landratsämtern als Rechtsaufsichtsbehörden keine Gemeinden bekannt, die sich in den letzten Jahren wegen der Einführung einer Waffensteuer an sie gewandt hätten. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1400 5. Plant sie zukünftig, die gültigen waffenrechtlichen Bestimmungen nochmals zu verschärfen oder hält sie die aktuelle gültigen Rahmenbedingungen für aus - reichend? Zu 5.: Die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht ist dem Bund zugewiesen. Das Bundeskabinett hat vor Kurzem den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Ob darüber hinaus noch weiterer Regelungsbedarf besteht, bleibt abzuwarten. Dr. Splett Staatsekretärin