Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1425 24. 01. 2017 1Eingegangen: 24. 01. 2017 / Ausgegeben: 14. 03. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Drogentote gab es zwischen 2014 und 2016 im Zollernalbkreis und im Regierungsbezirk Tübingen? 2. Wie viele Todesopfer gab es im Zollernalbkreis sowie im Regierungsbezirk Tübingen zwischen 2014 und 2016 im Straßenverkehr wegen Drogeneinflusses? 3. Wie viele Verkehrsunfälle gab es im Zollernalbkreis sowie dem hiesigen Regierungsbezirk zwischen 2014 und 2016 insgesamt wegen Drogenkonsums am Steuer? 4. Welche Mittel werden im Zollernalbkreis sowie in Baden-Württemberg durch Beamte eingesetzt, um unter Drogen stehende Autofahrer aus dem Verkehr zu ziehen? 5. Wie vielen Personen wurde für wie lange zwischen 2014 bis 2016 der Führerschein wegen Drogenkonsums im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg entzogen? 6. Welche Maßnahmen ergreift sie, um die Zahl der unter Drogen stehenden Verkehrsteilnehmer im Regierungsbezirk im Straßenverkehr zu senken? Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Drogeneinfluss im Autoverkehr im Zollernalbkreis sowie im Regierungsbezirk Tübingen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1425 2 7. Wird an den Schulen im Regierungsbezirk Tübingen gezielt Aufklärung und Präventionsarbeit mit Blick auf das Autofahren geleistet? 8. Hält sie eine Gesetzesänderung für erforderlich? 23. 01. 2017 Herre AfD B e g r ü n d u n g Mit dieser Kleinen Anfrage soll diese Problematik näher beleuchtet werden und die Landesregierung um Stellungnahme gebeten werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 Nr. 3-1132.1-3/155/1 beantwortet das Minis - terium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: V o r b e m e r k u n g Auf die inhaltlich nahezu identische Anfrage des Abgeordneten Berg AfD aus 2016 (Landtagsdrucksache 16/1068) wird hingewiesen. Unterschiede ergeben sich im Kern nur in der örtlichen Ausdehnung. 1. Wie viele Drogentote gab es zwischen 2014 und 2016 im Zollernalbkreis und im Regierungsbezirk Tübingen? Zu 1.: Im Zeitraum 2014 bis 2016 war im Zollernalbkreis und im Regierungsbezirk Tübingen die nachfolgend aufgelistete Anzahl an Drogentoten zu verzeichnen: 2. Wie viele Todesopfer gab es im Zollernalbkreis sowie im Regierungsbezirk Tübingen zwischen 2014 und 2016 im Straßenverkehr wegen Drogeneinflusses? Zu 2.: Im genannten Zeitraum gab es im Zollernalbkreis sowie im Regierungsbezirk Tübingen kein Todesopfer bei einem Verkehrsunfall unter Drogenbeeinflussung. =ROOHUQDOENUHLV 5HJLHUXQJVEH]LUN 7ELQJHQ 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1425 3. Wie viele Verkehrsunfälle gab es im Zollernalbkreis sowie dem hiesigen Regierungsbezirk zwischen 2014 und 2016 insgesamt wegen Drogenkonsums am Steuer? Zu 3.: Die nachfolgende Tabelle stellt die Anzahl der Verkehrsunfälle, für die Drogenbeeinflussung unfallursächlich war, im Zollernalbkreis und dem Regierungsbezirk Tübingen für die Jahre 2014 bis 2016 dar. 4. Welche Mittel werden im Zollernalbkreis sowie in Baden-Württemberg durch Beamte eingesetzt, um unter Drogen stehende Autofahrer aus dem Verkehr zu ziehen? Zu 4.: Die Polizei setzt zur Erkennung drogenbeeinflusster Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in der Regel einen Drogenvortest mit dem Kontrollme - dium Urin oder Speichel ein. 5. Wie vielen Personen wurde für wie lange zwischen 2014 bis 2016 der Führerschein wegen Drogenkonsums im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg entzogen? Zu 5.: Drogenfahrten nach § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der bundeseinheitliche Tatbestandkatalog sieht dabei für den Erstverstoß ein Fahrverbot von einem Monat vor. Ein begleitender Fahr - erlaubnisentzug aufgrund erwiesener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen infolge von Drogenkonsum nach §§ 3 StVG i. V. m. 46 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) obliegt den Fahrerlaubnisbehörden der Stadt- und Landkreise. Drogenfahrten nach §§ 316 oder 315 c Strafgesetzbuch (StGB) haben strafrecht - liche Relevanz. Dem strafprozessualen bzw. strafrechtlichen Entzug der Fahr - erlaubnis gem. §§ 111 Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. 69 StGB liegt eine gerichtliche Entscheidung zugrunde. Nach Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 3 StGB. Die Wiedererlangung, nach Beendigung der gerichtlich festgelegten Sperrfrist, liegt im Weiteren in der Entscheidung der Fahr - erlaubnisbehörde. Im Ergebnis folgt jeder festgestellten Drogenfahrt somit mindestens ein Fahrverbot . Eine Statistik über die Anzahl und Dauer von Führerscheinentzügen oder Fahrverboten wird jedoch nicht geführt. 6. Welche Maßnahmen ergreift sie, um die Zahl der unter Drogen stehenden Verkehrsteilnehmer im Regierungsbezirk im Straßenverkehr zu senken? Zu 6.: Grundlage der polizeilichen Maßnahmen zur Senkung der unter Betäubungsmittel stehenden Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer bildet die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 29. Juni 2015, Az.: 3-1132.0/68. =ROOHUQDOENUHLV 5HJLHUXQJVEH]LUN 7ELQJHQ Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1425 4 In Ziff. 4.2 der VwV-VkSA ist „die Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugführern/ -innen, beispielsweise die Bekämpfung von Alkohol und Drogen im Straßenverkehr “, als Überwachungsschwerpunkt definiert. Mit Schreiben des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zur Neuausrichtung der Verkehrs - sicherheitsarbeit vom 31. Mai 2016, Az.: 3-1132.1-5/97, wurde der Bereich der Verkehrstüchtigkeit (Alkohol und Drogen) nochmals als Schwerpunkt polizei - licher Verkehrsüberwachungsmaßnahmen hervorgehoben. Gemäß Ziff. 3.1 der VwV-VkSA ist darüber hinaus die „Verkehrsprävention elementarer Bestandteil der Verkehrssicherheitsarbeit und umso erfolgreicher und wirkungsvoller, je breiter der gesellschaftliche Konsens ist“. Die Verkehrssicherheitsaktion „GIB ACHT IM VERKEHR“ leistet dabei, in Kooperationen mit ihren Partnern, durch zahlreiche Präventionskampagnen einen wichtigen Beitrag. Im Speziellen ist hier die landesweite Kampagne „NO GAME“ zu nennen. Diese hat zum Ziel, bei jungen Fahrerinnen und Fahrern (18 bis 25 Jahre), neben den Themen Ablenkung, Sicherheitsgurt, Geschwindigkeit und Tuning, ein Gefahrenbewusstsein für Drogen im Straßenverkehr zu schaffen. 7. Wird an den Schulen im Regierungsbezirk Tübingen gezielt Aufklärung und Präventionsarbeit mit Blick auf das Autofahren geleistet? Zu 7.: Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat im neuen Bildungsplan unter anderem die Leitperspektive Prävention und Gesundheitsförderung verankert. Die damit herausgehobene Bedeutung des Themas Prävention und Gesundheit, wird durch die Polizei des Landes Baden-Württemberg unterstützt . Im Januar 2015 erfolgte eine gemeinsame Erklärung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport und des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration, in der die Pflichtthemen bzw. -aufgaben für das Polizeiliche Präven - tionsangebot an den Schulen definiert wurden (Prävention auf dem Stundenplan). Zu den Pflichtthemen gehören, neben der Gewaltprävention und Angeboten zum Themenkomplex Mediengefahren, der Bereich Drogenprävention und Verkehrsprävention . Das Schülerprogramm zur Drogenprävention wird in den Klassen - stufen 6 bis 9 durchgeführt und beinhaltet neben dem Thema Wirkungsweisen, Risiken und Gefahren von Drogen auch das Thema straf- und führerscheinrechtliche Folgen beim Umgang mit illegalen Drogen. Im Aufgabenspektrum Verkehrsprävention steht die Zielgruppe der jungen Fahrerinnen und Fahrer im Fokus der polizeilichen Präventionsbemühungen. Im Rahmen der Präventionskampagne „NO GAME“ werden hierzu regelmäßig Verkehrssicherheitstage für die Klassenstufen 8 bis 10, meist in Kooperation mit weiteren Präventionseinrichtungen, durchgeführt. Die hierfür erstellten Präventionsangebote können von den Schulen bei den Referaten Prävention aller regionalen Polizeipräsidien abgerufen werden. 8. Hält sie eine Gesetzesänderung für erforderlich? Zu 8.: Die Gesetzgebungs- bzw. Regelungskompetenz für das Straßenverkehrsgesetz und das Strafgesetzbuch sowie die Fahrerlaubnisverordnung liegt beim Bund. Dies gilt ebenso für das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). So hat der Bund das BtMG am 31. Mai 2016 erweitert und sechs weitere psychoaktive Substanzen (Phenylethylamin/Cathinon-Derivat und fünf synthetische Cannabinoide) unter Strafe gestellt. Die Landesregierung hält die bestehenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich für ausreichend. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration