Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1510 30. 01. 2017 1Eingegangen: 30. 01. 2017 / Ausgegeben: 16. 03. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen ohne festen Wohnsitz gab es 2016 im Zollernalbkreis? 2. Wie schlüsseln sich diese Personen nach Geschlecht, Alter, beruflicher Qualifikation und Nationalität im Zollernalbkreis auf? 3. In welchem Ausmaß bestehen nach ihrer Kenntnis Suchtproblematiken? 4. Gibt es ausreichend Notunterkünfte im Zollernalbkreis für Personen ohne festen Wohnsitz? 5. Welche Maßnahmen in den Bereichen Baurecht und Infrastruktur ergreift sie zur Verhinderung von Obdachlosigkeit und deren Beendigung? 6. Wird der betroffene Personenkreis im Zollernalbkreis auf § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II hingewiesen, wonach auf Antrag Unterkunftskosten, also auch die Kosten für die Übernachtung in einer Pension oder einem Hotel, vom Jobcenter bzw. der Optionskommune übernommen werden? 7. Gibt es im Zollernalbkreis ausreichend soziale Anlaufstellen und Hilfsangebote für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen bzw. bereits obdachlose Menschen? 8. Sind diese Anlaufstellen und Hilfsangebote im Zollernalbkreis auch für Menschen mit Barrieren (Analphabetismus, Behinderung u. Ä.) leicht zugänglich? Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration Obdachlose im Zollernalbkreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1510 2 9. Haben die Leistungsträger im Zollernalbkreis nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem SGB XII besondere Eingliederungsprogramme für diesen Kundenkreis? 10. Wird die Hilfe zur Selbsthilfe bei den Betroffenen im Zollernalbkreis gezielt gefördert? 25. 01. 2017 Herre AfD B e g r ü n d u n g Obdachlosigkeit gibt es auch in einem reichen Land wie Baden-Württemberg und auch im Zollernalbkreis – trotz des Wohlstands. Mit dieser Kleinen Anfrage soll diese Problematik näher beleuchtet werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 Nr. 3-0141.5/16/1510 beantwortet das Minis - terium für Soziales und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen ohne festen Wohnsitz gab es 2016 im Zollernalbkreis? 2. Wie schlüsseln sich diese Personen nach Geschlecht, Alter, beruflicher Qualifikation und Nationalität im Zollernalbkreis auf? Entsprechende Daten liegen der Landesregierung nicht vor. 3. In welchem Ausmaß bestehen nach ihrer Kenntnis Suchtproblematiken? Suchtproblematiken bestehen in Form von Alkohol, Drogen und Spielsucht. 4. Gibt es ausreichend Notunterkünfte im Zollernalbkreis für Personen ohne festen Wohnsitz? Ja. 5. Welche Maßnahmen in den Bereichen Baurecht und Infrastruktur ergreift sie zur Verhinderung von Obdachlosigkeit und deren Beendigung? 7. Gibt es im Zollernalbkreis ausreichend soziale Anlaufstellen und Hilfsangebote für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen bzw. bereits obdachlose Menschen? Die Infrastruktur wird mit einer Fachberatungsstelle, einer Wärmestube, einem Aufnahmehaus, ambulant betreutem Wohnen und Notübernachtungsplätzen für ausreichend erachtet. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1510 6. Wird der betroffene Personenkreis im Zollernalbkreis auf § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II hingewiesen, wonach auf Antrag Unterkunftskosten, also auch die Kosten für die Übernachtung in einer Pension oder einem Hotel, vom Jobcenter bzw. der Optionskommune übernommen werden? Ja. 8. Sind diese Anlaufstellen und Hilfsangebote im Zollernalbkreis auch für Menschen mit Barrieren (Analphabetismus, Behinderung u. Ä.) leicht zugänglich? Ja. 9. Haben die Leistungsträger im Zollernalbkreis nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem SGB XII besondere Eingliederungsprogramme für diesen Kundenkreis? Die entsprechenden Leistungen für Wohnungslose werden auf den bundesrecht - lichen Grundlagen des SGB II und SGB XII individuell und einzelfallbezogen organisiert und vereinbart. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Ziffer 7 verwiesen. 10. Wird die Hilfe zur Selbsthilfe bei den Betroffenen im Zollernalbkreis gezielt gefördert? Die Befähigung und Aktivierung leistungsberechtigter Personen zur Selbsthilfe ist sowohl eine bundesgesetzliche Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. etwa § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 SGB II) als auch der Sozialhilfe (vgl. etwa § 1 Satz 2 SGB XII) und von den zuständigen Leistungsträgern – wie auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen – zu beachten. Bei dem hier in Rede stehenden Personenkreis stellt sich dies naturgemäß als eine besondere Herausforderung dar, die einzelfallbezogen und individuell zu bewältigen ist. Lucha Minister für Soziales und Integration