Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1525 31. 01. 2017 1Eingegangen: 31. 01. 2017 / Ausgegeben: 17. 03. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Werden nach ihrem Kenntnisstand Kredite aus Investitionen eines kommunalen Eigenbetriebs, dessen jährlicher Schuldendienst (Zins und Tilgung) im Wirtschaftsplan durch entsprechende Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen) gedeckt ist, auf die Kredithöhe im Kernhaushalt angerechnet? 2. Sind diese dann bei der Genehmigung eines Haushaltsplans durch das Regierungspräsidium nach ihrer Kenntnis ein Negativkriterium? 30. 01. 2017 Deuschle CDU B e g r ü n d u n g Eine Kommune plant einen Eigenbetrieb zum Bau von geförderten Wohnungen. Zins sowie Tilgung der notwendigen Investitionen sowie Unterhalt und Verwaltung des Wohnungsbestands werden durch die Mieteinnahmen komplett gedeckt. Die Frage ist, ob diese Schulden zu den Schulden des Kernhaushalts angerechnet werden und damit die Genehmigung des Haushaltsplans der Kommune insgesamt gefährdet ist. Obwohl der Eigenbetrieb im Ergebnis sogar einen kleinen Überschuss erwirtschaftet, der dann dem Kernhaushalt zugute kommt. Kleine Anfrage des Abg. Andreas Deuschle CDU und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Schulden eines Eigenbetriebs einer Kommune Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1525 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 Nr. 2-043/5 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Werden nach ihrem Kenntnisstand Kredite aus Investitionen eines kommunalen Eigenbetriebs, dessen jährlicher Schuldendienst (Zins und Tilgung) im Wirtschaftsplan durch entsprechende Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen) gedeckt ist, auf die Kredithöhe im Kernhaushalt angerechnet? Zu 1.: Investitionskredite eines kommunalen Eigenbetriebs werden grundsätzlich nicht auf die Kredithöhe im Kernhaushalt angerechnet. Das Vermögen der Eigenbetriebe ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindeordnung (GemO) Sondervermögen der Gemeinde. Eigenbetriebe sind nach § 12 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigBG) finanzwirtschaftlich gesondert zu verwalten und nachzuweisen . Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten der Eigenbetriebe werden gesondert erfasst und von den Schulden des Kernhaushalts getrennt behandelt, daher wird die Verschuldung der Eigenbetriebe und der Kernhaushalte auch in der Statistik gesondert dargestellt. Der Eigenbetrieb besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die Gemeinde unbegrenzt für dessen Schulden haftet, hat aber doch eine haushaltsrechtliche Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gegenüber der unmittelbaren Kommunalverwaltung . Trotz der wirtschaftlichen und organisatorischen Ausgliederung des Eigenbetriebs kann die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft einer Kommune nur in der Gesamtbetrachtung der finanziellen Verflechtungen zwischen Kernhaushalt und Eigenbetrieben beurteilt werden. Bei den Schulden eines Eigenbetriebs handelt es sich ebenso wie bei den Schulden des Kernhaushalts um Schulden der jeweiligen Kommune, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung übernommen hat. Bei der Beurteilung der Gesamtverschuldung einer Kommune sind daher neben den Schul - den des Kernhaushalts auch die Schulden der Eigenbetriebe miteinzubeziehen. 2. Sind diese dann bei der Genehmigung eines Haushaltsplans durch das Regierungspräsidium nach ihrer Kenntnis ein Negativkriterium? Zu 2.: Eigenbetriebe können im Vermögensplan zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufnehmen. Die formellen und materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 87 GemO gelten über § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG für Eigenbetriebe entsprechend . Nach § 87 Abs. 2 GemO soll die Genehmigung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leis - tungsfähigkeit der Gemeinde bzw. des Eigenbetriebs nicht im Einklang stehen. Kredite des Eigenbetriebs, deren jährlicher Schuldendienst im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden kann, sind grundsätzlich genehmigungsfähig. Kann ein Eigenbetrieb seinen Schuldendienst dauerhaft erwirtschaften und belastet er nicht als defizitäre Einrichtung den kommunalen Haushalt über notwendige Verlustzuweisungen zum Ausgleich des Vermögensplans , wirkt sich dessen Verschuldung in der Regel nicht negativ auf die Beurteilung des kommunalen Haushalts aus. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration