Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1542 01. 02. 2017 1Eingegangen: 01. 02. 2017 / Ausgegeben: 05. 04. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wer trägt die Kosten der Landesbibliothek in Württemberg und Baden? 2. Wie lange werden sogenannte „Pflichtexemplare“ in der Landesbibliothek aufbewahrt? 3. Verfolgt sie den Plan, bestimmte Exemplare in den Ausschuss zu geben? 4. Hat sie einen Ausscheidungsbeauftragten bei der Landesbibliothek eingesetzt? 5. Wie begründet sie generell den Ausschuss bestimmter Exemplare? 6. Nach welchen Kriterien sollen Exemplare ausgeschieden werden? 7. Inwieweit sind auch die sogenannten „Pflichtexemplare“ betroffen? 8. Soll mit dem Ausschuss von Kalendern begonnen werden? 9. Wird der Ausschuss von Exemplaren aufgrund von Platzmangel durchgeführt ? 10. Sind aufgrund von Platzmangel externe Räumlichkeiten in Planung? 01. 02. 2017 Weinmann FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Nico Weinmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Ausschuss von Exemplaren in den Landesbibliotheken Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1542 2 B e g r ü n d u n g Das Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart sieht vor, dass von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, der Verleger der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek in Stuttgart je ein Stück abzuliefern hat. Da es keine gesetzliche Vorschrift zur Aufbewahrungsdauer und einem möglichen Ausschuss gibt, stellt sich die Frage, wie sich die Landesregierung hierzu positioniert . Die Aufbewahrung der Exemplare ist unerlässlich für den Erhalt von Kulturgut . Der Ausschuss von sogenannten Pflichtexemplaren wäre nicht nur ungerecht , da die Verleger der Landesbibliothek je ein Exemplar kostenlos übergeben, sondern würde auch bei den Verlegern zu einem großen Vertrauensbruch führen. Die sich hieraus ergebenen Fragen soll diese Kleine Anfrage klären. A n t w o r t Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 Nr. 54-7521.9/1 beantwortet das Ministe - rium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wer trägt die Kosten der Landesbibliothek in Württemberg und Baden? Die Kosten der Badischen und der Württembergischen Landesbibliothek trägt das Land Baden-Württemberg. 2. Wie lange werden sogenannte „Pflichtexemplare“ in der Landesbibliothek aufbewahrt ? Für die Aufbewahrung der Pflichtexemplare gibt es keine zeitliche Beschränkung. 3. Verfolgt sie den Plan, bestimmte Exemplare in den Ausschuss zu geben? 5. Wie begründet sie generell den Ausschuss bestimmter Exemplare? 6. Nach welchen Kriterien sollen Exemplare ausgeschieden werden? Zur Begrenzung des Bestandszuwachses in der Badischen und der Württembergischen Landesbibliothek hat das Wissenschaftsministerium eine Aussonderungsanordnung erlassen: „Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die Aussonderung von Bibliotheksgut sowie Auswahlkriterien für den Bestandszuwachs durch Schriftentausch (Aussonderungsanordnung)“. Die aktuelle Fassung datiert vom 9. April 2015. Ausgesondert wird entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Bibliotheksgut. Die Aussonderungsanordnung definiert ebenfalls, in welchen Fällen eine Aussonderung nur im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium möglich ist. 4. Hat sie einen Ausscheidungsbeauftragten bei der Landesbibliothek eingesetzt? Die Prüfung der Aussonderung von entbehrlichem Bibliotheksgut obliegt den Landesbibliotheken in eigener Zuständigkeit. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1542 7. Inwieweit sind auch die sogenannten „Pflichtexemplare“ betroffen? Sinn und Zweck des Pflichtexemplargesetzes ist die möglichst vollständige Erfassung der in Baden-Württemberg erscheinenden Medien im Interesse der Öffentlichkeit . Das Pflichtexemplargesetz legt nicht fest, dass sämtliche abzuliefernden Pflichtexemplare dauerhaft im Original aufbewahrt werden müssen. Auf die Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 6/6564) wird insoweit verwiesen. Um den Bestandszuwachs gezielt steuern zu können, ermöglichen es das Pflicht - exemplargesetz und die Pflichtexemplarverordnung den Landesbibliotheken, auf die Ablieferung bestimmter Medien zu verzichten. 8. Soll mit dem Ausschuss von Kalendern begonnen werden? Nein. 9. Wird der Ausschuss von Exemplaren aufgrund von Platzmangel durchgeführt? Aktuelles Beispiel für die Aussonderung von Medien aufgrund von Platzmangel ist das Projekt der Württembergischen Landesbibliothek, in den kommenden Jahren verstärkt Zeitungen zu digitalisieren, um im Bestandsgebäude bis zur Fertigstellung des Erweiterungsbaus Stellraumreserven für andere Neuzugänge zu schaffen. 10. Sind aufgrund von Platzmangel externe Räumlichkeiten in Planung? In Ausführung befindet sich derzeit ein Erweiterungsbau für die Württembergische Landesbibliothek. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst