Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1555 02. 02. 2017 1Eingegangen: 02. 02. 2017 / Ausgegeben: 17. 03. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche bestehenden oder geplanten Windenergiestandorte im Gebiet des Regionalverbands Südlicher Oberrhein fallen in bzw. grenzen an die raumordnerische Freiraumstruktur für Umwelt- und Naturschutz nach dem Landesentwicklungsplan ? 2. Auf welcher Datenbasis wurde die Freiraumstruktur für Umwelt- und Naturschutz im Landesentwicklungsplan erstellt? 3. Welche Personal- und Sachkosten hat die letzte Aktualisierung des Landesentwicklungsplans verursacht? 4. Wie verbindlich sind die Vorgaben des Landesentwicklungsplans für den Regionalplan ? 5. Inwieweit bzw. aus welchen rechtlichen Gründen ist an den unter Frage 1 genannten Standorten die Windenergienutzung in biotoprelevanten Gebieten mit dem raumordnerischen Ziel, ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen, mit der Windenergienutzung vereinbar ? 02. 02. 2017 Glück FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Ökologische Raumentwicklung und Windenergienutzung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1555 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 Nr. 53-0141.5/125 beantwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Minis - terium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche bestehenden oder geplanten Windenergiestandorte im Gebiet des Regionalverbands Südlicher Oberrhein fallen in bzw. grenzen an die raumordnerische Freiraumstruktur für Umwelt- und Naturschutz nach dem Landesentwicklungsplan ? 5. Inwieweit bzw. aus welchen rechtlichen Gründen ist an den unter Frage 1 genannten Standorten die Windenergienutzung in biotoprelevanten Gebieten mit dem raumordnerischen Ziel, ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen, mit der Windenergienutzung vereinbar ? Zu 1. und 5.: In der Region Südlicher Oberrhein befinden sich gegenwärtig 27 Windenergieanlagen innerhalb oder angrenzend an solche nach dem Landesentwicklungsplan festgelegten überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume. 43 weitere Standorte für Windenergieanlagen sind dort in Planung. Im Sinne einer landesweiten und kohärenten Freiraumsicherung legt der Landesentwicklungsplan überregional bedeutsame naturnahe Landschaftsräume zur Entwicklung eines ökologisch wirksamen großräumigen Freiraumverbunds fest. Es handelt sich dabei um eine Rahmenvorgabe, die der konkreten Ausformung und gebietsscharfen Abgrenzung durch die Regionalplanung bedarf. Der Landesentwicklungsplan gibt europäisch und national sowie überregional und regional bedeutsame Landschaftsteile als Grobgerüst für einen ökologisch wirksamen Freiraumverbund vor. Die Vereinbarkeit von Standorten raumbedeutsamer Windenergieanlagen und überregional bedeutsamer naturnaher Landschafts - räume wird im Rahmen der Regionalplanung und im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen jeweils gebiets- und einzelfallbezogen geprüft. 2. Auf welcher Datenbasis wurde die Freiraumstruktur für Umwelt- und Naturschutz im Landesentwicklungsplan erstellt? Zu 2.: Die Festlegung überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsräume basiert auf naturschutzfachlichen Datengrundlagen der damaligen Landesanstalt für Umweltschutz (LfU). 3. Welche Personal- und Sachkosten hat die letzte Aktualisierung des Landesentwicklungsplans verursacht? Zu 3.: Die Personal- und Sachkosten der damaligen Fortschreibung des Landesentwicklungsplans können nicht beziffert werden; jedenfalls kann von einem hohen Zeitund Personalaufwand ausgegangen werden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1555 4. Wie verbindlich sind die Vorgaben des Landesentwicklungsplans für den Regionalplan ? Zu 4.: Der Regionalplan ist aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln . Er konkretisiert die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und formt diese sowie die Ziele der Raumordnung räumlich und sachlich für eine bestimmte Region aus. Zielförmige Festlegungen des Landesentwicklungsplans sind von den Trägern der Regionalplanung bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Grundsätze der Raumordnung sind von den Trägern der Regionalplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau