Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1590 09. 02. 2017 1Eingegangen: 09. 02. 2017 / Ausgegeben: 10. 04. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse hat sie zur Einhaltung des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15. Februar 2016? 2. Inwieweit ist ihr der Beitrag des Fernsehmagazins „SWR Marktcheck“ vom 24. Januar 2017 über die mangelhafte Umsetzung der Textilkennzeichnung bei Pelzen und Pelzbestandteilen bekannt? 3. Welche Schritte hat sie bisher eingeleitet, um auf die Einhaltung der Textilkennzeichnung hinzuwirken? 4. Inwiefern teilt sie die Auffassung, dass die Einhaltung der Textilkennzeichnung und eine funktionierende Marktüberwachung für eine informierte Kaufentscheidung von Bedeutung sind, die auch Tierschutzbelange berücksichtigt? 5. Welche Institution ist nach § 7 des Textilkennzeichnungsgesetzes als zustän - dige Behörde zur Marktüberwachung der Textilkennzeichnung in Baden-Württemberg benannt bzw. zur Benennung vorgesehen? 6. Inwieweit liegt das erforderliche Marktüberwachungsprogramm vor? 7. Wenn ja, welchen Inhalt hat es? 8. Bis wann erwartet sie eine funktionierende Marktüberwachung der Textilkennzeichnung in Baden-Württemberg? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Mangelnder Tier- und Verbraucherschutz durch aus - bleibende Marktüberwachung in Baden-Württemberg? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1590 2 9. In welcher Form wird sie die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Untersuchungsergebnisse der Marktüberwachung aussagekräftig informieren? 09. 02. 2017 Dr. Bullinger FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 9. März 2017 Nr. 35-4225.14/244 beantwortet das Ministe - rium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Minis - terium des Innern, für Digitalisierung und Migration, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse hat sie zur Einhaltung des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15. Februar 2016? Zu 1.: Das am 15. Februar 2016 in Kraft getretene Textilkennzeichnungsgesetz (Textil- KennzG) gilt für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt werden. Es regelt die Durchführung und ist ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 1007/ 2011 (TKVO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen anzuwenden. Gemäß § 6 TextilKennzG haben die nach Landesrecht bestimmten Behörden die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu überwachen. Abweichend zu den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen, haben diese Marktüberwachungsbehörden jetzt anhand von Stichproben aktiv zu kontrollieren, ob Textilerzeugnisse die gesetzlichen Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung erfüllen und die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit der angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse übereinstimmt. 2. Inwieweit ist ihr der Beitrag des Fernsehmagazins „SWR Marktcheck“ vom 24. Januar 2017 über die mangelhafte Umsetzung der Textilkennzeichnung bei Pelzen und Pelzbestandteilen bekannt? Zu 2.: Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat dem SWR auf Anfrage den Sachverhalt und Sachstand grundsätzlich erläutert. 3. Welche Schritte hat sie bisher eingeleitet, um auf die Einhaltung der Textilkennzeichnung hinzuwirken? 5. Welche Institution ist nach § 7 des Textilkennzeichnungsgesetzes als zuständige Behörde zur Marktüberwachung der Textilkennzeichnung in Baden-Württemberg benannt bzw. zur Benennung vorgesehen? Zu 3. und 5.: Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau wird die für die Markt - überwachung gemäß § 7 TextilKennzG in Verbindung mit Kapitel 3 TKVO zuständige Behörde bestimmen, sobald die hierfür notwendigen Voraussetzungen geschaffen wurden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1590 Grundsätzlich sind folgende Zuständigkeitsregelungen denkbar und möglich: • Übertragung der Zuständigkeit auf die unteren Verwaltungsbehörden, die im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes bereits textile Bedarfsgegenstände prüfen. • Übertragung der Zuständigkeit auf das grundsätzlich für die Marktüberwachung zuständige Regierungspräsidium Tübingen, das bereits im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes die nicht-stoffliche Beschaffenheit von Textilien prüft. Zentraler Ansatz der Konzeption zur Neustrukturierung der Marktüberwachung in Baden-Württemberg war die mehrheitliche Bündelung des Marktüberwachungsvollzuges von betroffenen Rechtsbereichen im Non-Food-Bereich in der neu geschaffenen Abteilung „Marktüberwachung“ des Regierungspräsidiums Tübingen als sog. Vor-Ort-Präsidium. Im Koalitionsvertrag ist explizit festgehalten, dass die Eingliederung der Überwachung der Textilkennzeichnung in diese Neuordnung der Marktüberwachung geprüft werden soll. Das Ministerium für Wirtschaft , Arbeit und Wohnungsbau beabsichtigt deswegen, dem Regierungspräsi - dium Tübingen nach Schaffung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen für Personal - und Sachmittel die Zuständigkeit für die Marktüberwachung im Bereich der Textilkennzeichnung zu übertragen. Bis zur Zuständigkeitsübertragung ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau als oberste Landesbehörde zuständig. Die Verfolgung und Ahndung von festgestellten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 12 TextilKennzG erfolgt bis zur Aufgabenübertragung durch die Landkreise und die kreisfreien Städte. 4. Inwiefern teilt sie die Auffassung, dass die Einhaltung der Textilkennzeichnung und eine funktionierende Marktüberwachung für eine informierte Kaufentscheidung von Bedeutung sind, die auch Tierschutzbelange berücksichtigt? Zu 4.: Primär liegt die Verantwortung für die Einhaltung aller marktrechtlichen Vorschriften bei den Herstellern, Einführern oder Händlern, die Textilerzeugnisse in den Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Eine funktionierende Marktüberwachung hat die Aufgabe, durch stichprobenartige Prüfung diejenigen Akteure zu ermitteln, die sich nicht an die gestellten Anforderungen halten und soll eine gleichwertige und einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften erreichen. Ob eine amtliche Marktüberwachung bei einer Kaufentscheidung von Bedeutung ist, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. Es sind der Landesregierung zudem keine konkreten Verbraucherumfragen bekannt, inwiefern die Einhaltung der Textilkennzeichnung im Einzelfall kaufentscheidend ist. 6. Inwieweit liegt das erforderliche Marktüberwachungsprogramm vor? 7. Wenn ja, welchen Inhalt hat es? Zu 6. und 7.: Die schlussendliche Erstellung und Durchführung eines Marktüberwachungsprogramms gemäß § 7 Absatz 3 TextilKennzG ist erst nach Bestimmung einer Markt - überwachungsbehörde sachgerecht und erfolgt nach der Übertragung der Markt - überwachungszuständigkeit. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1590 4 8. Bis wann erwartet sie eine funktionierende Marktüberwachung der Textilkennzeichnung in Baden-Württemberg? Zu 8.: Grundsätzlich ist es für eine funktionierende Marktüberwachung erforderlich, die geeigneten Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Aufgaben wahrnehmen zu können. Dies umfasst sowohl qualifiziertes Personal als auch Sachmittel für Prüfungen und/oder Prüfeinrichtung. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau ist derzeit dabei, die erforderlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. 9. In welcher Form wird sie die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Untersuchungsergebnisse der Marktüberwachung aussagekräftig informieren? Zu 9.: Gemäß § 7 Absatz 5 des TextilkennzG haben die Länder die Marktüberwachungsprogramme der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf, in der Regel, elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Zudem haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/ 2008 sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der nationalen Marktüberwachungsbehörden sowie darüber, wie man Kontakt zu diesen Behörden aufnehmen kann, informiert ist. Das Minis - terium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau wird dieser Informationspflicht nachkommen. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau