Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1603 10. 02. 2017 1Eingegangen: 10. 02. 2017 / Ausgegeben: 11. 04. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie werden Zone I und II von Wasserschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellengebieten definiert? 2. Sind diese Gebiete in ganz Baden-Württemberg kartografisch festgelegt? 3. Wie viele Häuser befinden sich in Baden-Württemberg, aufgeteilt nach Kreisen , in Zone I und II von Wasserschutzgebieten oder vergleichbaren Schutz - zonen von Heilquellengebieten? 4. Wie viele Häuser befinden sich im Enzkreis, aufgeteilt nach Gemeinden, in Zone I und II von Wasserschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellengebieten? 5. In welcher Höhe sind bisher Schäden durch defekte private Abwasseranlagen in Baden-Württemberg jährlich entstanden? 6. Wie hoch sind die jährlichen Schadenskosten im Enzkreis durch beschädigte private Abwasseranlagen? 7. Plant sie eine Prüfpflicht für private Abwasseranlagen nach § 51 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) einzuführen? 8. Wird diese Prüfpflicht für alle Häuser gelten oder nur für Häuser in Zone I und II von Wasserschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellengebieten ? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Prüfpflicht für private Abwasseranlagen in Wasserschutzgebieten im Enzkreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1603 2 9. Wie viele Hausbesitzer wären von einer derartigen Prüfpflicht für private Abwasseranlagen in Baden-Württemberg, aufgeteilt nach Kreisen, betroffen? 10. Wie hoch sind die jährlichen Kosten für den einzelnen Hausbesitzer und die Gemeinden, um dieser Prüfpflicht nachzukommen? 09. 02. 2017 Dr. Schweickert FDP/DVP B e g r ü n d u n g Derzeit wird Wohnraum sehr nachgefragt. Die in § 51 Wassergesetz für Baden- Württemberg (WG) beschrieben Rechtsverordnung zur Prüfung von privaten Abwasseranlagen wurde bis jetzt nicht erlassen. Die daraus resultierende Prüfpflicht würde eine zusätzliche Belastung und Verteuerung für die Schaffung neuen Wohnraums bedeuten. A n t w o r t Mit Schreiben vom 9. März 2017 Nr. 5-0141.5/566 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie werden Zone I und Zone II von Wasserschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellengebieten definiert? Die Schutzzonen sind wie folgt definiert: Fassungsbereich (Zone I): Die Zone I muss den Schutz der Wassergewinnungs - anlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. Die Ausdehnung der Zone I muss von einem Brunnen dabei allseitig mindestens 10 m, von einer Quellfassung oder Sickerleitung in Richtung des zuströmenden Grundwassers mindestens 20 m betragen. Engere Schutzzone (Zone II): Die Zone II muss den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurm - eier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Die Zone II muss dabei gemeinhin von der Fassungsanlage mindestens bis zu der Linie reichen , von der aus das genutzte Grundwasser eine Fließzeit von 50 Tagen benötigt. Dabei sollte im Zustrombereich eine Mindestreichweite von 100 m zur Fassung nicht unterschritten werden. 2. Sind diese Gebiete in ganz Baden-Württemberg kartografisch festgelegt? Ja. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1603 3. Wie viele Häuser befinden sich in Baden-Württemberg, aufgeteilt nach Kreisen , in Zone I und II von Wasserschutzgebieten oder vergleichbaren Schutz - zonen von Heilquellengebieten? Grundlage für Beantwortung der Fragen 3. und 4. ist eine Erhebung des Umweltministeriums mit Stand 1. Januar 2014. Aktuellere Zahlen liegen dem Umwelt - ministerium nicht vor. In dieser Erhebung wurden nur die festgesetzten oder vorläufig angeordneten Schutzgebiete berücksichtigt. Ebenfalls wurden bei diesen Auswertungen nur Gebäude mit einer Fläche von mehr als 20 m² berücksichtigt, da kleinere Gebäude oft nur Anbauten oder Garagen sind. Einzelne Gebäude, die in mehreren Schutzgebieten liegen, wurden nur der Schutzzone zugeordnet, in der mehr als 50 % der Gebäudefläche liegen. Tabelle 1 zeigt die Auswertung vorhandener Gebäude in Wasserschutzgebieten Zonen I und II, aufgeteilt nach Kreisen (Stand: 1. Januar 2014). Demnach liegen 36 Gebäude in der Zone I von Wasserschutzgebieten sowie 6.660 Gebäude in der Zone II von Wasserschutzgebieten. Gebäude in der Zone I von Wasserschutz - gebieten gehören in der Regel zu der Wasserversorgungsanlage (z. B. Brunnenhaus ) selbst. Tabelle 1: Anzahl der Gebäude in Wasserschutzgebietszone I und II :DVVHUVFKXW]JHELHWH .UHLV =RQH , =RQH ,, $OE 'RQDX .UHLV %DGHQ %DGHQ 6WDGW %LEHUDFK %|EOLQJHQ %RGHQVHHNUHLV %UHLVJDX +RFKVFKZDU]ZDOG &DOZ (PPHQGLQJHQ (Q]NUHLV (VVOLQJHQ )UHLEXUJ 6WDGW )UHXGHQVWDGW *|SSLQJHQ +HLGHOEHUJ 6WDGW +HLGHQKHLP +HLOEURQQ /DQGNUHLV +HLOEURQQ 6WDGW +RKHQORKHNUHLV .DUOVUXKH /DQGNUHLV .RQVWDQ] /|UUDFK /XGZLJVEXUJ 0DLQ 7DXEHU .UHLV 0DQQKHLP 6WDGW Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1603 4 Tabelle 2 zeigt die Auswertung vorhandener Gebäude in Heilquellenschutzgebieten Zonen I und II, aufgeteilt nach Kreisen (Stand: 1. Januar 2014). Demnach liegen 119 Gebäude in der Zone I von Heilquellenschutzgebieten sowie 2.794 Gebäude in der Zone II von Heilquellenschutzgebieten. Aufgrund der vorliegenden besonderen hydrogeologischen Situation wurde das Heilquellenschutzgebiet Stutt - gart in Tabelle 2 nicht berücksichtigt. Tabelle 2: Anzahl der Gebäude in Heilquellenschutzgebieten I und II :DVVHUVFKXW]JHELHWH .UHLV =RQH , =RQH ,, 1HFNDU 2GHQZDOG .UHLV 2UWHQDXNUHLV 2VWDOENUHLV 3IRU]KHLP 6WDGW 5DVWDWW 5DYHQVEXUJ 5HPV 0XUU .UHLV 5HXWOLQJHQ 5KHLQ 1HFNDU .UHLV 5RWWZHLO 6FKZlELVFK +DOO 6FKZDU]ZDOG %DDU .UHLV 6LJPDULQJHQ 6WXWWJDUW 6WDGW 7ELQJHQ 7XWWOLQJHQ 8OP 6WDGW :DOGVKXW =ROOHUQDOENUHLV 6XPPH +HLOTXHOOHQVFKXW]JHELHWH .UHLV =RQH , =RQH ,, %DGHQ %DGHQ 6WDGW %UHLVJDX +RFKVFKZDU]ZDOG /|UUDFK 0DLQ 7DXEHU .UHLV 5DVWDWW 5HPV 0XUU .UHLV 7ELQJHQ =ROOHUQDOENUHLV 6XPPH 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1603 4. Wie viele Häuser befinden sich im Enzkreis, aufgeteilt nach Gemeinden, in Zone I und Zone II von Wasserschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellengebieten? Die Zahl der Gebäude in Wasserschutzgebieten der Zone I und II im Enzkreis, aufgeteilt nach Gemeinden, ist in nachfolgender Tabelle 3 dargestellt (Stand: 1. Ja nuar 2014). Tabelle 3: Anzahl der Gebäude im Enzkreis in Wasserschutzgebieten I und II Ergänzend sind die Zahlenwerte für den Stadtkreis Pforzheim in Tabelle 4 dargestellt . Heilquellenschutzgebiete sind im Enzkreis sowie in der Stadt Pforzheim keine ausgewiesen. 5. In welcher Höhe sind bisher Schäden durch defekte private Abwasseranlagen in Baden-Württemberg jährlich entstanden? 6. Wie hoch sind die jährlichen Schadenskosten im Enzkreis durch beschädigte private Abwasseranlagen? Hierzu liegen dem Umweltministerium keine Informationen vor. 7. Plant sie eine Prüfpflicht für private Abwasseranlagen nach § 51 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) einzuführen? § 51 Abs. 3 und 4 WG gibt die Möglichkeit, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um für die Überprüfung privater Abwasseranlagen Regelungen zu erlassen, z. B. zu Fristen für erstmalige und wiederholende Prüfungen, zu Anforderungen an das fachkundige Personal und die geeignete Stelle sowie zur Übertragung der Überwachung der Pflichten auf eine zentrale Stelle. Entsprechend der Koalitionsver- :DVVHUVFKXW]JHELHWH LP (Q]NUHLV .RPPXQH =RQH , =RQH ,, +HLPVKHLP 6WDGW ,OOLQJHQ .lPSIHOEDFK .QLWWOLQJHQ 6WDGW 0|QVKHLP 0KODFNHU 6WDGW 1HXHQEUJ 6WDGW 1LHIHUQ gVFKHOEURQQ 5HPFKLQJHQ 6WUDXEHQKDUGW 6XPPH :DVVHUVFKXW]JHELHWH LP 6WDGWNUHLV 3IRU]KHLP .RPPXQH =RQH , =RQH ,, 3IRU]KHLP 6WDGW 6XPPH Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1603 6 einbarung ist der Erlass einer Rechtsverordnung (RVO) zur Inspektion von privaten Grundstücksentwässerungsleitungen derzeit zurückgestellt. Vom Umweltministerium wird derzeit ein Pilotprojekt erarbeitet, um Erkenntnisse für eine machbare und nachhaltige Umsetzungsstrategie zu gewinnen. Im Rahmen dieses Projektes soll in ausgewählten Pilotgemeinden in Wasserschutzgebieten Zone I und Zone II die Koordination solcher Maßnahmen fachlich begleitet und unterstützt werden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden Grundlage für die weiteren Schritte sein. 8. Wird diese Prüfpflicht für alle Häuser gelten oder nur für Häuser in Zone I und II von Wasserschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellengebieten ? Im Wassergesetz von Baden-Württemberg (§ 51) ist bzgl. des Erlasses einer Rechtsverordnung keine Beschränkung auf eine bestimmte Gebietskulisse vorgesehen . Anhand der Erfahrungen aus dem Pilotprojekt (siehe Antwort zu Frage 7.) wird zu gegebener Zeit das weitere Vorgehen geplant und entschieden. 9. Wie viele Hausbesitzer wären von einer derartigen Prüfpflicht für private Abwasseranlagen in Baden-Württemberg, aufgeteilt nach Kreisen, betroffen? Wie in der Antwort zu Frage 8. ausgeführt, ist die Konkretisierung einer Prüf - pflicht für private Abwasseranlagen durch eine Rechtsverordnung derzeit nicht konkret geplant oder festgelegt, daher kann auch keine Aussage über die Anzahl etwaiger zukünftig betroffener Gebäude gemacht werden. Ungeachtet des Landesrechts unterliegen auch private Abwasseranlagen bereits jetzt der Selbstüberwachung gemäß § 61 WHG. 10. Wie hoch sind die jährlichen Kosten für den einzelnen Hausbesitzer und die Gemeinden, um dieser Prüfpflicht nachzukommen? Nach derzeitigem Kenntnisstand des Umweltministeriums kostet eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen im Durchschnitt etwa 500 Euro pro Gebäude. Dies kann aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten stark schwanken, insbesondere abhängig von der Länge der Entwässerungsleitungen. Nähere Erkenntnisse sollen aus dem in der Antwort zu Frage 7. genannten Pilotprojekt ergeben. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft