Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1714 16. Wahlperiode Eingang: 28.02.2017 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Kriterien werden Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger von der Kfz- Steuer befreit und erhalten somit ein grünes Kfz-Kennzeichen? 2. Wie hoch ist der Anteil der Zugmaschinen mit grünem Verkehrszeichen zu den Zugmaschinen mit schwarzem Kennzeichen in Baden-Württemberg? 3. Wie lange ist die Bearbeitungsdauer eines Steuerbefreiungsantrags nach § 3 Nummer 7 KraftStG bezogen auf die verschiedenen Hauptzollämter in Baden-Württemberg (Heilbronn, Karlsruhe, Stuttgart, Lörrach, Ulm und Singen)? 4. Wie hat sich die Zahl der im Enzkreis zugelassenen Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen in den letzten Jahren entwickelt? 5. Können auch Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb betreiben, die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 7 KraftStG beantragen? 6. Ist es auch für Privatpersonen, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb haben, aber landwirtschaftliche Flächen, wie z. B. die für Baden-Württemberg typischen Streuobstwiesen oder kleinparzellige Steillagenanlagen bewirtschaften, möglich, ein grünes Kfz-Kennzeichen zu erhalten? 7. Dürfen Privatpersonen, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, einen landwirtschaftlichen Weg, der mit den Verkehrszeichen 1026-36, 1026-37 oder 1026-38 gekennzeichnet ist, auch wenn Sie ein schwarzes Kennzeichen haben, befahren? 28.02.2017 Dr. Schweickert FDP/DVP Begründung In Baden-Württemberg werden viele landwirtschaftliche Betriebe aufgrund des Strukturwandels stillgelegt. Dennoch bewirtschaften viele Familien mit landwirtschaftlichen Maschinen einen Teil der Flächen auf privater Basis weiter, wie z. B. die für Baden- Württemberg typischen Streuobstwiesen oder kleinparzellige Steillagenanlagen. Damit leisten Sie weiterhin einen positiven Beitrag für unsere Kulturlandschaft.