Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 176 22. 06. 2016 1Eingegangen: 22. 06. 2016 / Ausgegeben: 22. 07. 2016 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Sind ihr Fälle bekannt, bei denen Flüchtlinge in der kommunalen Anschluss - unterbringung nicht vorsätzlich Haftpflichtschäden verursacht haben? 2. Wen sieht sie in der Pflicht, für von Flüchtlingen in der kommunalen Anschluss - unterbringung nicht vorsätzlich verursachte Haftpflichtschäden aufzukommen? 3. Inwieweit sieht sie die Kommunen in der Pflicht, für von Flüchtlingen in der kommunalen Anschlussunterbringung nicht vorsätzlich verursachte Haftpflicht - schäden aufzukommen? 4. Sind ihr Fälle bekannt, bei denen Kommunen Haftpflichtversicherungen für die bei ihnen in der Anschlussunterbringung beherbergten Flüchtlinge abgeschlossen haben? 5. Inwieweit und mit welchen Mitteln ist sie bereit, Kommunen zu unterstützen, die Haftpflichtversicherungen für die bei ihnen in der Anschlussunterbringung beherbergten Flüchtlinge abschließen? 22. 06. 2016 Glück, Haußmann FDP/DVP Kleine Anfrage der Abg. Andreas Glück und Jochen Haußmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Haftpflichtversicherung von Flüchtlingen in der Anschlussunterbringung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 176 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 Nr. 2-0141.5/16/0176 beantwortet das Ministe - rium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Sind ihr Fälle bekannt, bei denen Flüchtlinge in der kommunalen Anschluss - unterbringung nicht vorsätzlich Haftpflichtschäden verursacht haben? Zu 1.: Es sind Einzelfälle bekannt, bei denen Flüchtlinge in der kommunalen Anschluss - unterbringung nicht vorsätzlich Haftpflichtschäden verursacht haben. 2. Wen sieht sie in der Pflicht, für von Flüchtlingen in der kommunalen Anschluss - unterbringung nicht vorsätzlich verursachte Haftpflichtschäden aufzukommen? Zu 2.: Flüchtlinge, die anderen einen Schaden zufügen, sind – wie sonstige Privatpersonen – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich persönlich zum Ausgleich verpflichtet. Hierfür haften sie mit ihrem gesamten pfändbaren Vermögen. 3. Inwieweit sieht sie die Kommunen in der Pflicht, für von Flüchtlingen in der kommunalen Anschlussunterbringung nicht vorsätzlich verursachte Haftpflicht - schäden aufzukommen? Zu 3.: Für die Gemeinden besteht im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Flüchtlinge unterzubringen , keine rechtliche Verpflichtung, von Flüchtlingen gegebenenfalls verursachte Schäden auszugleichen. 4. Sind ihr Fälle bekannt, bei denen Kommunen Haftpflichtversicherungen für die bei ihnen in der Anschlussunterbringung beherbergten Flüchtlinge abgeschlossen haben? Zu 4.: In Einzelfällen haben Gemeinden Haftpflichtversicherungen für die bei ihnen in der Anschlussunterbringung beherbergten Flüchtlinge abgeschlossen. 5. Inwieweit und mit welchen Mitteln ist sie bereit, Kommunen zu unterstützen, die Haftpflichtversicherungen für die bei ihnen in der Anschlussunterbringung beherbergten Flüchtlinge abschließen? Zu 5.: Es wird auf die Beantwortung der Frage 3 und darauf verwiesen, dass keine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung außerhalb spe - zialgesetzlicher Bestimmungen, wie zum Beispiel für Halter von Kraftfahrzeugen, besteht. Darüber hinaus wäre ein genereller Abschluss von Haftpflichtversicherungen für Asylbewerber auch inhaltlich bedenklich. Asylbewerber sollten nicht anders behandelt werden als Sozialleistungsempfänger. Zudem sollte nicht der Eindruck erweckt werden, dass von dieser Personengruppe für ihre Umgebung ein besonderes Gefahrenpotenzial ausgeht. Daher plant das Land nicht, Kommunen beim Abschluss von Haftpflichtversicherungen finanziell zu unterstützen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration