Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1783 16. 03. 2017 1Eingegangen: 16. 03. 2017 / Ausgegeben: 09. 05. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wer ist verantwortlich für die Festlegung des Windvorranggebiets BB-02 an der Gemarkungsgrenze von Weil der Stadt und Heimsheim? 2. Wie war das Stimmverhalten der einzelnen Regionalverbandsmitglieder bei der Beschlussfassung für das Windvorranggebiet BB-02 im September 2015? 3. Wie haben sich die direkt betroffenen Gebietskörperschaften, wie z. B. Kreise und Gemeinden, dazu geäußert? 4. Welche kritischen Äußerungen oder Stellungnahmen gab es zum Windvorranggebiet BB-02? 5. Wurden die Gemeinden in der Nachbarschaft des Verbandsgebiets und deren Bürger im Beteiligungsverfahren anders behandelt als die Verbandsgemeinden und deren Bürger? 6. Wenn ja, wie wurde die unterschiedliche Behandlung begründet? 7. Mit welcher Begründung wurde das Windvorranggebiet BB-02 im Gegensatz zu anderen möglichen Windvorrangflächen im Landkreis Böblingen aufrecht - erhalten? 8. Welche Windvorrangflächen wurden beim Beschluss im September 2015 ausgeschlossen bzw. nicht weiterverfolgt? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Beschlussfassung zum Windvorranggebiet BB-02 in Weil der Stadt bzw. Heimsheim Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1783 2 9. Aus welchen Gründen wurden diese ausgeschlossen bzw. nicht weiterverfolgt ? 10. Wie kann es sein, dass Windvorrangflächen festgelegt werden, wenn die betroffenen Kommunen den Standort nicht befürworten? 16. 03. 2017 Dr. Schweickert FDP/DVP A n t w o r t Mit Schreiben vom 11. April 2017 Nr. 54-0141.5/139 beantwortet das Ministe - rium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Minis - terium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wer ist verantwortlich für die Festlegung des Windvorranggebiets BB-02 an der Gemarkungsgrenze von Weil der Stadt und Heimsheim? Zu 1.: Die Ermittlung und Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Wind - kraftanlagen obliegt dem jeweils zuständigen Träger der Regionalplanung. Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfragen Drs. 16/893 und Drs. 16/1715 dargelegt, ist hinsichtlich des vorgesehenen Windvorranggebiets BB-02, das im Gemeindegebiet von Weil der Stadt liegt, der Verband Region Stuttgart der zuständige Planungsträger. Im Rahmen der (noch nicht abgeschlossenen) Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans Stuttgart wurde das Gebiet BB-02 im Ergebnis des bisherigen Planungsprozesses als geeigneter Standort für die Windenergienutzung ermittelt und als solcher in dem qualifizierten Zwischenbeschluss der Regionalversammlung vom 30. September 2015 bestätigt. Die gemäß dem Zwischenbeschluss vorgesehenen Windvorranggebiete sind noch nicht verbindlich festgelegt und unterliegen der abschließenden Abwägung beim Beschluss der Teilfortschreibung und ihrer Feststellung durch Satzung. 2. Wie war das Stimmverhalten der einzelnen Regionalverbandsmitglieder bei der Beschlussfassung für das Windvorranggebiet BB-02 im September 2015? Zu 2.: Nach Mitteilung des Verbands Region Stuttgart wurde das Gebiet BB-02 in der Gesamtabstimmung über den Planungsstand mit großer Mehrheit als weiter zu verfolgendes Vorranggebiet beschlossen; eine namentliche Abstimmung zu dem Gebiet wurde nicht durchgeführt. 3. Wie haben sich die direkt betroffenen Gebietskörperschaften, wie z. B. Kreise und Gemeinden, dazu geäußert? Zu 3.: In den Beteiligungsverfahren zu der Regionalplanteilfortschreibung hat sich nach Information des Planungsträgers die Belegenheitsgemeinde Weil der Stadt (Landkreis Böblingen) dafür ausgesprochen, das Gebiet BB-02 in der vorläufigen Vorranggebietskulisse zu belassen und weiter zu verfolgen. Die Stadt Heimsheim (Landkreis Enzkreis), an deren Gemarkung das fragliche Gebiet angrenzt, hat sich kritisch zu dem Gebiet geäußert und auf die Betroffenheit des Landschaftsbildes und der Erholung sowie von Artenvorkommen verwiesen. Das Landratsamt Böblingen hat als untere Naturschutzbehörde keine Bedenken vorgetragen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1783 4. Welche kritischen Äußerungen oder Stellungnahmen gab es zum Windvorranggebiet BB-02? Zu 4.: Zu dem vorgesehenen Vorranggebiet BB-02 wurden in den Beteiligungsverfahren nach Angaben des Verbandes kritische Hinweise insbesondere zu möglichen Konflikten mit windkraftsensiblen Vogelarten, zur Lage des Gebietes im Wald mit Blick auf die Waldbetroffenheit im Verdichtungsraum und zur Lage im Erholungswald vorgetragen. Bezüglich der geltend gemachten Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung von möglichen Auswirkungen auf den militärischen Flugbetrieb wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 16/1715, Ziffer 5 verwiesen . 5. Wurden die Gemeinden in der Nachbarschaft des Verbandsgebiets und deren Bürger im Beteiligungsverfahren anders behandelt als die Verbandsgemeinden und deren Bürger? 6. Wenn ja, wie wurde die unterschiedliche Behandlung begründet? Zu 5. und 6.: Nach Mitteilung des Verbands wurden durch die Planung betroffene Gemeinden angrenzender Regionen ebenso wie Gemeinden des Verbandsgebietes im Rahmen der Beteiligungsverfahren 2012 und 2013 angehört. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung konnte außerdem jedermann – auch von außerhalb der Region – zu den Planentwürfen Stellung nehmen. Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern sowie Stellungnahmen von Gemeinden aus angrenzenden Regionen wurden im Planungsverfahren gleichwertig zu Eingaben aus dem Verbandsgebiet behandelt. 7. Mit welcher Begründung wurde das Windvorranggebiet BB-02 im Gegensatz zu anderen möglichen Windvorrangflächen im Landkreis Böblingen aufrecht - erhalten? Zu 7.: Bei dem vorgesehenen Vorranggebiet BB-02 handelt es sich um ein größeres, hinreichend windhöffiges Gebiet, das den im Planungskonzept zur Ermittlung von Windvorranggebieten zugrunde gelegten Kriterien entspricht und keine un - überwindbare Hinderungsgründe aufweist. Im Unterschied zum Gebiet BB-02 standen einer Weiterverfolgung anderer möglicher Windvorrangflächen im Landkreis Böblingen vielfach Hinderungsgründe oder gewichtige Abwägungsbelange entgegen. So konnten mögliche Vorrangflächen etwa aufgrund von durchgreifenden Bedenken der Flugsicherung nicht weiterverfolgt werden. Andere Flächen wurden im Zusammenhang mit der Suche nach einem geeigneten militärischen Ersatzstandort für den Flugplatz Renningen-Malmsheim aus der Planung ge - nommen. 8. Welche Windvorrangflächen wurden beim Beschluss im September 2015 ausgeschlossen bzw. nicht weiterverfolgt? Zu 8.: Gemäß dem qualifizierten Zwischenbeschluss des zuständigen regionalen Planungsträgers sollen im Rahmen der Regionalplanteilfortschreibung 62 mögliche Windvorrangflächen, die in der Gebietskulisse vorangehender Anhörungsentwürfe enthalten waren, nicht weiterverfolgt werden. Eine tabellarische Übersicht der nicht mehr weiterverfolgten Gebiete ist auf den Internetseiten des zuständigen Verbands Region Stuttgart abrufbar. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1783 4 9. Aus welchen Gründen wurden diese ausgeschlossen bzw. nicht weiterverfolgt? Zu 9.: Einer Weiterverfolgung von möglichen Windvorrangflächen standen nach Information des zuständigen regionalen Planungsträgers zum Teil zwingende Hinderungsgründe entgegen. Dies gilt z. B. für mögliche Vorrangflächen in Landschaftsschutzgebieten , für die seitens der zuständigen Naturschutzbehörden weder eine Befreiungslage noch eine ergebnisoffene Prüfung der Änderung der Schutzgebietsverordnung in Aussicht gestellt wurde. Weitere Hinderungsgründe stellten unüberwindbare artenschutzrechtliche Restriktionen, nicht eingehaltene Mindest - abstände oder Belange der Flugsicherung dar. Darüber hinaus wurden mögliche Vorrangflächen auch im Rahmen der Einzelfallabwägung aus der Planung herausgenommen , z. B. zur Vermeidung einer Umzingelung von Siedlungsgebieten. 10. Wie kann es sein, dass Windvorrangflächen festgelegt werden, wenn die betroffenen Kommunen den Standort nicht befürworten? Zu 10.: Stellungnahmen betroffener Kommunen sind mit den vorgebrachten Belangen in die Abwägung einzustellen und im Rahmen der Abwägungsentscheidung des zuständigen regionalen Planungsträgers zu berücksichtigen. Für die Aufstellung und Fortschreibung von Regionalplänen bedarf es jedoch weder eines Einvernehmens oder einer Zustimmung der betroffenen Gemeinden, noch darf der bloße Gemeindewille allein maßgebliches Kriterium für die Ausklammerung potenzieller Windvorranggebiete sein. Eine solche Ausklammerung von Flächen würde vielmehr zu einem Abwägungsausfall führen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2015 – 1 KN 6/13). Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen , dass in der Region Stuttgart eine Festlegung der Windvorranggebiete noch nicht erfolgt ist (vgl. Ziffer 1). Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau