Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1794 16. 03. 2017 1Eingegangen: 16. 03. 2017 / Ausgegeben: 09. 05. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Anzahl der Witwengeldempfänger nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz in Baden-Württemberg seit 2010 jährlich entwickelt? 2. Wie haben sich die Ausgaben für Witwengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz seit 2010 jährlich entwickelt? 3. Wie hat sich die Anzahl der Empfänger von Unterhaltsbeiträgen für nicht witwengeldberechtigte Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz seit 2010 entwickelt? 4. Wie haben sich die Ausgaben für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen für nicht witwengeldberechtigte Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz seit 2010 jährlich entwickelt? 5. Plant sie in der laufenden Legislaturperiode Reformen am Landesbeamtenversorgungsgesetz vorzunehmen? 6. Falls ja, welche Bereiche wären von etwaigen Reformen betroffen? 7. Wie positioniert sie sich zu dem Vorschlag § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz zugunsten eines Stufenmodells (etwa anhand der Ehejahre) zu ersetzen? 22. 02. 2017 Dr. Baum AfD Kleine Anfrage der Abg. Dr. Christina Baum AfD und Antwort des Ministeriums für Finanzen Witwengeldansprüche Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1794 2 B e g r ü n d u n g Es besteht Interesse daran zu erfahren, ob die Landesregierung beabsichtigt, Reformen im Bereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes durchzuführen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 11. April 2017 Nr. 1-0331.2-02/8 beantwortet das Ministerium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen zu den Fragen 1. bis 4.: Die Fragen 1 bis 4 stellen jeweils in der Fragestellung auf eine Entwicklung nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz in Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) seit 2010 ab. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz ist allerdings in Ablösung des bis dahin ausschließlich geltenden Bundesrechts erst mit der Dienstrechts - reform zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Im Jahr 2010 unterfielen die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes noch dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG). 1. Wie hat sich die Anzahl der Witwengeldempfänger nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz in Baden-Württemberg seit 2010 jährlich entwickelt? 2. Wie haben sich die Ausgaben für Witwengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz in Baden-Württemberg seit 2010 jährlich entwickelt? Zu 1. und 2.: Die Entwicklung ergibt sich aus folgender Tabelle: -DKU $Q]DKO GHU :LWZHQ XQG :LWZHUMHZHLOV ]XP 6WDQG 'H]HPEHU -lKUOLFKH $XVJDEHQ 0LR (XUR 0LR (XUR 0LR (XUR 0LR (XUR 0LR (XUR 0LR (XUR 0LR (XUR 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1794 3. Wie hat sich die Anzahl der Empfänger von Unterhaltsbeiträgen für nicht witwengeldberechtigte Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz seit 2010 entwickelt? 4. Wie haben sich die Ausgaben für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen für nicht witwengeldberechtigte Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz seit 2010 jährlich entwickelt? Zu 3. und 4.: Die Entwicklung ergibt sich aus folgender Tabelle: 5. Plant sie in der laufenden Legislaturperiode Reformen am Landesbeamtenversorgungsgesetz vorzunehmen? 6. Falls ja, welche Bereiche wären von etwaigen Reformen betroffen? Zu 5. und 6.: Konkrete Planungen zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden -Württemberg (LBeamtVGBW), die als „Reform“ bezeichnet werden könnten , bestehen gegenwärtig nicht. Auf Arbeitsebene sind lediglich erste Planungen für kleinere Änderungen angedacht. Diese umfassen redaktionelle Änderungen, kleinere versorgungsfachliche Ergänzungen sowie die Umsetzung aktueller Recht - sprechung. So wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 – Az.: 4 S 1211/14 – festgestellt, dass vor dem 17. Lebensjahr geleistete Dienstzeiten ruhegehaltsfähig sind und eine Beschränkung unionsrechtswidrig ist. Das LBeamtVGBW sieht zwar grund - sätzlich auch die Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr vor, allerdings enthalten Übergangsregelungen, welche bspw. auf § 85 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Absatz 1 BeamtVG verweisen, noch mittelbar beschränkende Regelungen. Das Finanzministerium hat die Festsetzungsstellen daher angewiesen , die mittelbaren beschränkenden Regelungen mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden. Des Weiteren befindet sich die Reform der Pflegezuschläge nach dem Pflegestärkungsgesetz II derzeit in der gesetzlichen Umsetzung. -DKU $Q]DKO GHU (PSIlQJHULQQHQ XQG (PSIlQJHU YRQ 8QWHUKDOWVEHLWUlJHQ IU QLFKW ZLWZHQJHOGEHUHFKWLJWH :LWZHQ XQG :LWZHU MHZHLOV ]XP 6WDQG 'H]HPEHU -lKUOLFKH $XVJDEHQ (LQH QDFKWUlJOLFKH $XVZHUWXQJ IU GLHVHQ =HLWUDXP LVW QLFKW P|JOLFK GD GLH IU HLQH $XVZHUWXQJ QRWZHQGLJHQ SHUVRQHQEH]RJHQHQ 0HUNPDOH QDFK $EODXI YRQ GUHL -DKUHQ QLFKW PHKU YRUJHKDOWHQ ZHUGHQ 0LR (XUR 0LR (XUR 0LR (XUR Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1794 4 7. Wie positioniert sie sich zu dem Vorschlag § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz zugunsten eines Stufenmodells (etwa anhand der Ehejahre) zu ersetzen? Zu 7.: Wird eine Ehe erst nach dem Eintritt einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand geschlossen und hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung bereits das 65. Lebensjahr vollendet, wird gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBW kein Witwengeld gezahlt. Dafür aber ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 36 LBeamtVGBW i. H. v. 75 Prozent des Witwengeldes . Durch den Ausschluss vom Witwengeld und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags soll, dem Gedanken der beamtenrechtlichen Alimentation folgend, vermieden werden, dass junge Witwen oder Witwer einer erheblich älteren verbeamteten Person den Vorteil einer hohen Witwen- bzw. Witwerversorgung genießen, obwohl in der Regel nur für eine kurze Zeit der Werdegang der Ehegattin bzw. des Ehegatten begleitet wurde. Zudem würde dies die öffentliche Hand auf lange Zeit mit einer entsprechenden Versorgungslast belegen. Für die Einführung eines Stufenmodells wird fachlich keine Notwendigkeit ge - sehen, da die Kombination der Regelungen der §§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 36 LBeamtVGBW den nicht witwengeldberechtigten Witwen und nicht witwergeldberechtigten Witwern einen hinreichenden Unterhalt gewährt. In Vertretung Dr. Splett Staatssekretärin