Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1809 17. 03. 2017 1Eingegangen: 17. 03. 2017 / Ausgegeben: 17. 05. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe - und Pflegegesetz – WTPG) entstanden (bitte namentliche Nennung und Zuordnung, ob diese selbstverantwortet bzw. anbietergestützt sind)? 2. Wie viele selbstverantwortete Wohngemeinschaften und wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften bestanden vor Inkrafttreten des WTPG? 3. Welche formalen Hinderungsgründe sind dafür bekannt, dass die Zahl der selbstverantworteten ambulanten Wohngemeinschaften bisher nicht größer ist? 4. Wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf konnten durch das Innovationsprogramm Pflege bereits unterstützt werden? 5. Welche Fördervoraussetzungen gibt es für ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach dem Innovationsprogramm Pflege? 6. Welche weiteren Fördermöglichkeiten gibt es für ambulant betreute Wohngemeinschaften ? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Patrick Rapp CDU und Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1809 2 7. Aus welchen Gründen wurden Anträge zur Förderung von ambulanten Haus - gemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf bislang abgelehnt? 16. 03. 2017 Dr. Rapp CDU B e g r ü n d u n g Ziel der Kleinen Anfrage ist es herauszufinden, wie sich die Zahl der ambulant betreuten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften seit dem Inkrafttreten des WTPG entwickelt hat. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 13. April 2017 Nr. 33-0141.5/150 beantwortet das Ministe - rium für Soziales und Integration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teil - habe- und Pflegegesetz – WTPG) entstanden (bitte namentliche Nennung und Zuordnung, ob diese selbstverantwortet bzw. anbietergestützt sind)? Die Wohnform der anbietergestützten Wohngemeinschaft wurde mit dem Inkrafttreten des WTPG im Jahr 2014 neu eingeführt. Die Fachstelle für ambulant unterstützte Wohnformen (FaWo) führt jährlich eine Bestandserhebung durch, wobei sie auch die Anzahl der entsprechenden Wohnform erfasst. Die Erhebung erfolgt allerdings auf freiwilliger Basis. Zum Stichtag 30. Juni 2016 war ein Rücklauf von rund 70 % zu verzeichnen. Dabei wurden folgende Daten zu ambulant be - treute Wohngemeinschaften für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf ermittelt: • Regierungsbezirk Freiburg *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. .UHLV $QELHWHUJHVWW]WH :* † :73* 9ROOVWlQGLJ VHOEVW YHUDQWZRUWHWH :* † $EV :73* %UHLVJDX +RFKVFKZDU]ZDOG (PPHQGLQJHQ )UHLEXUJ .RQVWDQ] /|UUDFK 2UWHQDXNUHLV 6FKZDU]ZDOG %DDU .UHLV 7XWWOLQJHQ :DOGVKXW 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1809 • Regierungsbezirk Karlsruhe: • Regierungsbezirk Stuttgart /DQGNUHLV $QELHWHUJHVWW]WH :* † :73* 9ROOVWlQGLJ VHOEVW YHUDQWZRUWHWH :* † $EV :73* %DGHQ %DGHQ &DOZ (Q]NUHLV )UHXGHQVWDGW 5KHLQ 1HFNDU .UHLV +HLGHOEHUJ .DUOVUXKH 6WDGW .DUOVUXKH 3IRU]KHLP .UHLV $QELHWHUJHVWW]WH :* † :73* 9ROOVWlQGLJ VHOEVW YHUDQWZRUWHWH :* † $EV :73* /DQGNUHLV %|EOLQJHQ /DQGNUHLV (VVOLQJHQ /DQGNUHLV *|SSLQJHQ /DQGNUHLV +HLGHQKHLP +RKHQORKHNUHLV 0DLQ 7DXEHU .UHLV 2VWDOENUHLV 5HPV 0XUU .UHLV 5HXWOLQJHQ 6WDGW 6WXWWJDUW Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1809 4 • Regierungsbezirk Tübingen Eine namentliche Nennung und Zuordnung der ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich. Die FaWo hat allerdings ein Landesverzeichnis zu Ansprechpartnern, Zielgruppen und zum Standort der jeweiligen ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Land erstellt. Die Kontaktdaten wurden der FaWo von den genannten Wohngemeinschaften im Rahmen der landesweiten Bestandserhebung zur Verfügung gestellt. Alle genannten Wohngemeinschaften haben ihr Einverständnis zur Nennung erteilt. Die Beteiligung ist freiwillig. Das Verzeichnis erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann im Internet unter dem folgenden Link: http://www.kvjs.de/ fileadmin/dateien/soziales/fawo/landesverzeichnis-wg-2017.pdf heruntergeladen werden. 2. Wie viele selbstverantwortete Wohngemeinschaften und wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften bestanden vor Inkrafttreten des WTPG? Eine Umfrage bei den unteren Heimaufsichtsbehörden im Jahr 2011 hat ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt rund 50 vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften außerhalb des Heimrechts in Baden-Württemberg in Betrieb waren, wobei keine Unterscheidung zwischen Wohngemeinschaften für Menschen mit Unterstützungs - und Versorgungsbedarf und für Menschen mit Behinderungen getroffen wurde. Da das seinerzeit geltende Landesheimgesetz keine Anzeigepflicht für selbstverantworte Wohngemeinschaften vorsah, ist nicht gewährleistet, dass alle Wohngemeinschaften erfasst sind. 3. Welche formalen Hinderungsgründe sind dafür bekannt, dass die Zahl der selbstverantworteten ambulanten Wohngemeinschaften bisher nicht größer ist? Die Gründung und der Betrieb einer vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft hängen von vielen verschiedenen Faktoren ab. Die Erfahrung zeigt, dass deshalb vergleichsweise lange Vorlaufzeiten notwendig sind, bis der Betrieb aufgenommen werden kann. Bestimmte formale Hinderungsgründe, die die Gründung einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft regelmäßig erschweren, sind dabei nicht erkennbar. 4. Wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf konnten durch das Innovationsprogramm Pflege bereits unterstützt werden? Seit Aufnahme der investiven Förderung der Errichtung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Jahr 2015 konnten 13 Projekte beim Bau gefördert werden . /DQGNUHLV $QELHWHUJHVWW]WH :* † :73* 9ROOVWlQGLJ VHOEVW YHUDQWZRUWHWH :* † $EV :73* $OE 'RQDX .UHLV %RGHQVHHNUHLV /DQGNUHLV %LEHUDFK /DQGNUHLV 6LJPDULQJHQ /DQGNUHLV 7ELQJHQ 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1809 5. Welche Fördervoraussetzungen gibt es für ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach dem Innovationsprogramm Pflege? Als Kriterien einer Förderung werden Aspekte wie die räumliche Ausgestaltung bezüglich Wohnlichkeit, Demenzgerechtigkeit und Normalität sowie die bauliche Einbindung in den Ort und die konzeptionelle Einbindung der ortsansässigen Bürgerinnen und Bürger zugrunde gelegt. Aber auch die Ansiedlung im ländlichen Raum oder die Ausrichtung auf Bedarfe besonderer Gruppen wie junge Pflege - bedürftige oder Menschen mit Migrationshintergrund finden besondere Berücksichtigung bei der Auswahl. Neben der investiven Förderung prüft das Ministerium für Soziales und Integra - tion die Möglichkeit, in der kommenden Förderperiode den Prozess der Initiierung und Ausgestaltung von selbstorganisierten Wohngemeinschaften mit der Förderung einer Begleitung im Sinne eines Coaching zu unterstützen. 6. Welche weiteren Fördermöglichkeiten gibt es für ambulant betreute Wohngemeinschaften ? Neben der Projektförderung durch das Innovationsprogramm des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg bestehen die folgenden weiteren Fördermöglichkeiten: Fördermöglichkeiten im Rahmen der baulichen Anpassung des Wohnraums: Die Pflegekassen fördern die Gründung von vollständig selbstverantworteten Wohn gemeinschaften mit einer Anschubfinanzierung für die bauliche Anpassung von einmalig bis zu 2.500,– Euro je anspruchsberechtigter Person, maximal 10.000,– Euro pro Wohngemeinschaft (§ 45 e Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI). Ferner können für die Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gemäß § 40 Absatz 4 SGB XI je anspruchsberechtigter Person bis zu 4.000,– Euro beantragt werden. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.000,– Euro begrenzt. Die KfW-Bank vergibt vergünstigte Kredite und Zuschüsse, etwa für die Finanzierung von Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in bestehenden Wohngebäuden oder zur Finanzierung von Investitionen kommunaler Unternehmen und ge - meinnütziger Organisationen im Bereich der kommunalen und sozialen Infrastruktur . Fördermöglichkeiten durch Mittel aus Soziallotterien: Die Stiftung Deutsches Hilfswerk vergibt Mittel aus der Deutschen Fernseh - lotterie. Auch das Kuratorium Deutsche Altershilfe unterstützt mit Mitteln der Stiftung Deutsches Hilfswerk der Deutschen Fernsehlotterie unterschiedliche Projekte , beispielsweise im Bereich der nicht investiven Anlaufkosten durch Fördermittel für die Konzeptentwicklung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Des Weiteren ist eine Förderung aus Mitteln der Aktion Mensch oder der Glücksspirale möglich. Fördermöglichkeiten auf kommunaler Ebene: Auch einzelne Kommunen fördern den Auf- und Ausbau ambulant betreuter Wohngemeinschaften in Baden-Württemberg. Welche Kommunen dies sind und um welche Art der Förderung es sich handelt, ist dem Ministerium für Soziales und Integration nicht bekannt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1809 6 7. Aus welchen Gründen wurden Anträge zur Förderung von ambulanten Hausgemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf bislang abgelehnt? Für eine Förderung ambulanter Hausgemeinschaften, die dem stationären Sektor zuzuordnen sind, ist vonseiten des Landes keine Förderung vorgesehen. Die Förderung von Projekten ambulant betreuter Wohngemeinschaften durch das Land verfolgt das Ziel, Leuchttürme unter diesen Wohnformen zu unterstützen und bekannt zu machen. Es werden daher nur bis zu zehn Projekte nach den unter 5. genannten Kriterien ausgewählt und gefördert. Ablehnungen werden keine ausgesprochen . In Vertretung Prof. Dr. Hammann Ministerialdirektor