Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1834 22. 03. 2017 1Eingegangen: 22. 03. 2017 / Ausgegeben: 17. 05. 2017 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Weise müssen brandschutzrechtliche Regelungen bei Begrünungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die als Ausgleichmaßnahmen gemäß der Landesbauordnung vorgeschrieben sind? 2. Wie viele Fälle sind ihr in der Stadt Stuttgart bekannt, in denen Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden nicht den brandschutzrechtlichen Vorschriften ge - nügten? 3. Welche Möglichkeiten haben Inhaber solcher Gebäude in Stuttgart, um auf diese Weise notwendige Reduzierungen von Begrünungsmaßnahmen mit den Vorschriften der Landesbauordnung in Einklang zu bringen? 4. Welche Fristen zum Erreichen der notwendigen Begrünungen werden den Inhabern von Gebäuden gegeben, bei denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund mangelnder Begrünungs- und Bepflanzungsmöglichkeiten auf dem jeweiligen Grundstück notwendig sind? 5. Welche Überlegungen gibt es seitens der Landesregierung, durch Änderung brandschutzrechtlicher Vorschriften und/oder der Landesbauordnung solche Konflikte zukünftig zu vermeiden? 6. Welche Aspekte sollen bei einer solchen Überarbeitung eine Rolle spielen? 22. 03. 2017 Reich-Gutjahr FDP/DVP Kleine Anfrage der Abg. Gabriele Reich-Gutjahr FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Gebäudebegrünung und Brandschutz Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1834 2 B e g r ü n d u n g Die Fassadenbegrünung des EnBW-Gebäudes am Stuttgarter Stöckach musste aufgrund brandschutzrechtlicher Vorschriften entfernt werden. Es ist davon auszugehen , dass es sich hierbei aufgrund der Vorschriften der Landesbauordnung nicht um einen Einzelfall handelt. Mit dieser Kleinen Anfrage soll geklärt werden , wie die jeweiligen Vorschriften zu Brandschutz und Begrünung in Einklang gebracht werden können. A n t w o r t Mit Schreiben vom 13. April 2017 Nr. 51-0141.5/142 beantwortet das Ministe - rium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welcher Weise müssen brandschutzrechtliche Regelungen bei Begrünungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die als Ausgleichmaßnahmen gemäß der Landesbauordnung vorgeschrieben sind? Zu 1.: Grundsätzlich sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und somit auch die des Brandschutzes zu beachten. Hierzu gehört insbesondere die Generalklausel des Brandschutzes § 15 Absatz 1 Landesbauordnung (LBO): bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2. Wie viele Fälle sind ihr in der Stadt Stuttgart bekannt, in denen Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden nicht den brandschutzrechtlichen Vorschriften ge - nügten? 3. Welche Möglichkeiten haben Inhaber solcher Gebäude in Stuttgart, um auf diese Weise notwendige Reduzierungen von Begrünungsmaßnahmen mit den Vorschriften der Landesbauordnung in Einklang zu bringen? Zu 2. und 3.: Der Stadt Stuttgart ist kein Fall bekannt, bei dem eine Gebäudebegrünung aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben entfernt werden musste. In diesem Zusammenhang wurde vom Baurechtsamt der Stadt Stuttgart mitgeteilt, es habe bisher noch nie zur Beseitigung von Begrünung geraten oder diese sogar angeordnet. Der in der Begründung des Antrags genannte Fall des EnBW-Gebäudes am Stöckach sei dem Baurechtsamt erst durch die Presseberichterstattung bekannt geworden ; eine baurechtliche Notwendigkeit der Beseitigung sei nicht erkennbar gewesen. Begrünungen sind – auch bezüglich brandschutztechnischer Anforderungen – in geeigneter Weise instand zu halten. Für Begrünungen gilt insofern nichts Anderes als für andere Teile baulicher Anlagen. Die Stadt Stuttgart bietet eine Beratung durch das Baurechtsamt an, die sowohl für planende Architekten und Baufirmen als auch für private Bauherren und Gebäudeeigentümer offen ist. Dort können insbesondere auch Fragen zum Brandschutz gestellt werden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1834 4. Welche Fristen zum Erreichen der notwendigen Begrünungen werden den Inhabern von Gebäuden gegeben, bei denen Ausgleichsmaßnahmen aufgrund mangelnder Begrünungs- und Bepflanzungsmöglichkeiten auf dem jeweiligen Grundstück notwendig sind? Zu 4.: Es gibt hierfür keine Fristen. Begrünungen sind im Anschluss an die Fertigstellung der Gebäude vorzunehmen. Dabei sind natürliche Aufwuchszeiträume zu be - rücksichtigen. 5. Welche Überlegungen gibt es seitens der Landesregierung, durch Änderung brandschutzrechtlicher Vorschriften und/oder der Landesbauordnung solche Konflikte zukünftig zu vermeiden? 6. Welche Aspekte sollen bei einer solchen Überarbeitung eine Rolle spielen? Zu 5. und 6.: Der Kleinen Anfrage entsprechende Konfliktfälle wurden bislang nicht bekannt. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau