Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 187 23. 06. 2016 1Eingegangen: 23. 06. 2016 / Ausgegeben: 20. 07. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch waren die ungefähren Gesamtschäden in Baden-Württemberg aufgrund der Unwetterkatastrophen in den letzten zwei Monaten? 2. Wie hoch waren die ungefähren Schäden bei den Landwirten auf den Anbaufeldern , in den Weinbergen und beim Obstanbau? 3. Wie hoch waren die ungefähren Schäden am Eigentum der ehrenamtlichen Helfer der Hilfsorganisationen, die bei der Unwetterkatastrophe im Einsatz waren? 4. Wie möchte sie die Landwirte und ehrenamtlichen Helfer der Hilfsorganisationen unterstützen? 5. Wie möchte sie die Landwirte bei Ernteausfällen durch Folgeschäden unterstützen ? 6. Plant sie, eine Versicherungspflicht einzuführen und wenn ja, gilt diese für alle Wohneigentümer? 7. Welche durchschnittlichen Mehrkosten würden auf die Wohneigentümer aufgrund der Pflichtversicherung zukommen? 8. Hat sie für ähnliche zukünftige Fälle einen Notfallplan ausgearbeitet? 23. 06. 2016 Baron AfD Kleine Anfrage des Abg. Anton Baron AfD und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Unterstützung für die Landwirte und für die Helfer in den Hilfsorganisationen bei der Unwetterkatastrophe in diesem Jahr Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 187 2 B e g r ü n d u n g Vielen Landwirten drohen in diesem und in den folgenden Jahren hohe Ernteausfälle aufgrund der Unwetterkatastrophe vor einem Monat. Aber auch die Helfer in den Hilfsorganisationen, die während des Einsatzes ihre Autos und ihre Wertgegenstände nicht mehr in Sicherheit bringen konnten, haben enorme Schäden erlitten . Hier muss dringend Solidarität gezeigt und den Landwirten und den Helfern der Hilfsorganisationen unter die Arme gegriffen werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 Nr. Z(27)-0141.5/14 F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Finanzen und dem Ministerium der Justiz und für Europa die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch waren die ungefähren Gesamtschäden in Baden-Württemberg aufgrund der Unwetterkatastrophen in den letzten zwei Monaten? Zu 1.: Auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage des Abg. Dr. Bullinger FDP/ DVP, Drs. 16/135 wird verwiesen. 2. Wie hoch waren die ungefähren Schäden bei den Landwirten auf den Anbau - feldern, in den Weinbergen und beim Obstanbau? Zu 2.: Auf der Grundlage einer vorläufigen Schadenserhebung zu den Unwetterschäden in der Landwirtschaft ist von Aufwuchs- und Ertragsschäden an landwirtschaft - lichen und gartenbaulichen Kulturen sowie im Weinbau in Höhe von knapp 12 Mio. Euro auszugehen. Darüber hinaus sind sonstige Unwetterschäden an Betriebsgebäuden , baulichen Einrichtungen, Maschinen, Vorräten sowie durch Geröll- und Schuttablagerungen auf Gebäude- und Produktionsflächen in Höhe von rund 4,5 Mio. Euro zu verzeichnen. Einschränkend wird angemerkt, dass die Schadenserhebung zum aktuellen Zeitpunkt größtenteils auf vorläufigen Daten und Einschätzungen beruht, da insbesondere Aufwuchs- und Ertragsschäden in der Landwirtschaft vom weiteren Witterungsverlauf abhängen und belastbar erst zum Erntezeitpunkt feststellbar sind. 3. Wie hoch waren die ungefähren Schäden am Eigentum der ehrenamtlichen Helfer der Hilfsorganisationen, die bei der Unwetterkatastrophe im Einsatz waren? Zu 3.: Der Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden, die Angehörige der Gemeindefeuerwehr in Ausübung oder infolge des Dienstes erleiden, ist in § 17 Feuerwehrgesetz geregelt. Für die Schadensregulierung sind demnach die Gemeinden zuständig. Die Höhe der Schäden am Eigentum von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist uns daher nicht bekannt. Erkenntnisse über Schäden von Angehörigen anderer Hilfsorganisationen liegen nicht vor. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 187 4. Wie möchte sie die Landwirte und ehrenamtlichen Helfer der Hilfsorganisationen unterstützen? Zu 4.: Wie zu Frage 3 ausgeführt, sind die einsatzbedingten Schäden am Eigentum der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen von den Gemeinden zu ersetzen. Das Land gewährt gemäß § 5 Nummer 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) Zuwendungen für Schadensersatzleistungen, zu denen die Gemeinde nach § 17 Absätze 1 und 2 FwG verpflichtet ist. Die Zuwendung ist anteilig in dem nach Nummer 5.2.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (VwVZ-Feu) gewährten jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 85 Euro für jeden Angehörigen einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ent - halten. 5. Wie möchte sie die Landwirte bei Ernteausfällen durch Folgeschäden unterstützen ? Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage des Abg. Dr. Bullinger FDP/ DVP, Drs. 16/135 wird verwiesen. 6. Plant sie, eine Versicherungspflicht einzuführen und wenn ja, gilt diese für alle Wohneigentümer? Zu 6.: Für das privatrechtliche Versicherungswesen besteht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz . Das bedeutet, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Absatz 1 GG). Mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Schadensversicherungen (§§ 74 ff. VVG) Gebrauch gemacht, weshalb der Landesgesetzgeber keine eigenen Regelungen zur Einführung einer Elementarschadenspflichtversicherung treffen kann. Allerdings prüft die Landesregierung derzeit die Möglichkeiten der Einführung einer Pflichtversicherung durch den Bund – und zwar für alle privaten Wohngebäude . Eine Arbeitsgruppe, die von der Konferenz der Justizministerinnen und Justiz - minister im Herbst 2013 zum Thema „Pflichtversicherung für Elementarschäden“ eingesetzt wurde und an der Baden-Württemberg federführend beteiligt ist, legte im Frühjahr 2015 ihren Abschlussbericht vor. Darin kam sie zu dem Ergebnis, dass rechtliche und tatsächliche Bedenken gegen die Einführung einer Pflichtversicherung in Deutschland bestehen. Die Regierungschefinnen und Regierungs - chefs der Länder haben auf ihrer Jahreskonferenz vom 7. bis 9. Oktober 2015 in Bremen den Bericht der Arbeitsgruppe zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie haben die Arbeitsgruppe gebeten, auf der Basis des vorgelegten Berichts die gesetzgeberischen Wege zu prüfen, ob und wie die Einführung einer Pflichtver - sicherung möglich gemacht werden kann. Diese weitere Einschätzung der Arbeitsgruppe liegt noch nicht vor. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 187 4 7. Welche durchschnittlichen Mehrkosten würden auf die Wohneigentümer aufgrund der Pflichtversicherung zukommen? Zu 7.: Im Rahmen der von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im Jahr 2013 eingesetzten Arbeitsgruppe gaben Vertreter der Versicherungswirtschaft an, dass die Einführung einer Pflichtversicherung ohne Auswirkungen auf die Bruttoprämien der Versicherungsnehmer von Elementarschadensversicherungen blieben, da grundsätzlich keine „Quersubventionierung“ erfolge. Allerdings wiesen die Vertreter der Versicherungswirtschaft zugleich darauf hin, dass die Höhe der Prämien stark vom Markt und vom Einzelfall abhinge. Deshalb kann die Frage letztlich nicht eindeutig beantwortet werden. 8. Hat sie für ähnliche zukünftige Fälle einen Notfallplan ausgearbeitet? Zu 8.: Zur Bewältigung von außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. größeren Schadens - ereignissen oder sonstigen Krisensituationen) ist die schnelle Reaktion der zuständigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unabdingbar. Zu diesem Zweck halten die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden auf der Ebene der Stadt- und Landkreise sowie die Städte und Gemeinden besondere Einsatzplanungen und Krisenpläne zu unterschiedlichen Szenarien bereit. Die Gemeinden sind darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Landeskatastrophenschutzgesetzes verpflichtet, Alarm- und Einsatzpläne für notwendig wer - dende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der Katastrophenschutzbehörde auszuarbeiten und weiterzuführen. Diese Maßnahmen werden auf Landesebene durch die Regierungspräsidien im Bedarfsfall koordiniert , wenn mehrere Stadt- und Landkreise betroffen sind. Soweit erforderlich, unterstützt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration bei der Lagebewältigung. Eine spezielle übergeordnete, landesweite Notfallplanung für Unwettergefahren ist nicht erforderlich, da die Wetterphänomene sich im Wesentlichen auf lokaler Ebene auswirken. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz